OGH 4Ob49/00k

OGH4Ob49/00k14.3.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Schönherr, Barfuss, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Johann H*****, vertreten durch Dr. Andreas Oberbichler und Dr. Michael Kramer, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen Unterlassung, Widerruf und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 480.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 17. Jänner 2000, GZ 2 R 3/00h-7, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Sinn und Bedeutungsinhalt einer Äußerung richten sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung nach dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers. Sie ist so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen - hier Konsumenten, die sich für eine Kaminsanierung interessieren - bei ungezwungener Auslegung verstanden wird. Was der Werbende selbst mit seiner Äußerung gemeint hat, ist hingegen unerheblich (stRsp ua ÖBl 1994, 73 - Verkauf zum Fabrikspreis; ÖBl 1995, 67 - Führerschein auf Anhieb; ÖBl 1997, 20 - Steirischer Medienjumbo uva). Entscheidend ist der Gesamteindruck der Ankündigung bei flüchtiger Betrachtung und durchschnittlicher Aufmerksamkeit (ÖBl 1997, 20 - Steirischer Medienjumbo mwN), wobei bei einer mehrdeutigen Angabe der Werbende die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muss (ÖBl 1995, 167 - Exklusivinterview; ÖBl 1996, 130 - Preis'n Kracher I uva), wenn ein nicht unbeträchtlicher Teil des angesprochenen Publikums die Äußerung tatsächlich in diesem ungünstigen Sinn verstehen kann (ÖBl 1998, 14 - Schwarzhörer willkommen). Die Frage, welche Wirkung eine Aussage auf die beteiligten Verkehrskreise hat, ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihrer Beurteilung die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen (MR 1995, 189 - Österreichs größte Qualitätszeitung mwN; 4 Ob 45/99t uva).

Der Auffassung des Rekursgerichts, dass die angesprochenen Konsumenten unter "herkömmlichen Kaminen aus Schamotte" auch jene der Klägerin verstehen und den Eindruck gewinnen, dass diese wie alle anderen Schamottekamine nicht säurebeständig seien, ist nicht zu beanstanden. Dass die hier angesprochenen Verkehrskreise (Konsumenten die sich im Internet über Kaminsanierungen informieren wollen) "herkömmliche Kaminsysteme" nicht als Fachbegriff im Sinn einschlägiger Fachliteratur und fachspezifischer Normen verstehen, liegt auf der Hand. Auf dieses Verständnis der Konsumenten (und nicht jenes von Fachleuten) kommt es bei der Beurteilung des Verständnisses im vorliegenden Fall jedoch an. Danach erweist sich die Werbeaussage der Beklagten jedoch als unrichtig und geeignet, den Betrieb des klägerischen Unternehmens zu schädigen.

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