OGH 4Ob48/79

OGH4Ob48/7910.7.1979

SZ 52/113

Normen

ABGB §7
ArbVG §34 Abs2
ArbVG §35
ArbVG §62
ArbVG §64
ABGB §7
ArbVG §34 Abs2
ArbVG §35
ArbVG §62
ArbVG §64

 

Spruch:

Kein Erlöschen des Betriebsratsmandates durch einen Feststellungsbescheid des Einigungsamtes über die Eigenschaft eines Unternehmens als einheitlicher Betrieb (§ 34 Abs. 2 ArbVG)

Nur das Ausscheiden aus dem Betrieb im Sinne des § 34 Abs. 1 ArbVG, nicht aber auch eine bloße Versetzung innerhalb des Betriebes, bewirkt gemäß § 64 Abs. 1 Z. 3 ArbVG das Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat

OGH 10. Juli 1979, 4 Ob 48/79 (LG Klagenfurt 3 Cg 23/77; ArbG Klagenfurt Cr 91/77)

Text

Die beklagte Partei hat den seit August 1970 bei ihr als Arbeiter beschäftigten Kläger am 11. März 1977 zum 8. April 1977 gekundigt. Sowohl im Werk I der beklagten Partei (Klagenfurt, E-Straße 133) als auch im Werk III (Klagenfurt-Viktring, S-Straße) wurden im Feber 1975 je ein Arbeiter- und ein Angestelltenbetriebsrat sowie anschließend für das Unternehmen ein Zentralbetriebsrat gewählt. Der Kläger wurde in den Arbeiterbetriebsrat des Werkes III und in der konstituierenden Sitzung dieses Betriebsrates zum Betriebsratsobmann gewählt. Im Juli 1975 wurde er zum Zentralbetriebsratsobmann gewählt. Mit rechtskräftigem Bescheid des Einigungsamtes Klagenfurt vom 25. Juni 1976, Re 2/76, wurde festgestellt, daß das Unternehmen der beklagten Partei ein einheitlicher Betrieb ist.

Infolge Auftragsmangels mußte der Geschäftsbetrieb im Werk III, in welchem der Kläger damals tätig war, im Laufe des Jahres 1976 stark eingeschränkt werden, wobei auch der Arbeitsplatz des Klägers aufgelöst wurde. Der Kläger nahm einen ihm am 28. Juni 1976 im Werk I angebotenen Ersatzarbeitsplatz an.

Die am 11. März 1977 ausgesprochene Kündigung des Klägers wurde vom Arbeiterbetriebsrat des Werkes I am 16. März 1977 beim Einigungsamt Klagenfurt vorsichtshalber angefochten. Die antragstellende Partei vertrat in ihrem Anfechtungsantrag die Auffassung, die Betriebsratsfunktion des gekundigten Klägers sei ungeachtet des oben erwähnten Bescheides des Einigungsamtes nicht erloschen, so daß die Kündigung mangels Einholung der notwendigen Zustimmung des Einigungsamtes unwirksam sei. Für den Fall, daß die Gerichte eine andere Rechtsauffassung vertreten sollten, werde jedoch die Kündigung wegen verwerflicher Motive und wegen Sozialwidrigkeit (§ 105 Abs. 3 Z. 1 lit. b und Z. 2 ArbVG) angefochten.

Mit Bescheid vom 7. April 1977, Re 6/77, wies das Einigungsamt Klagenfurt diesen Anfechtungsantrag wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück. Es vertrat die Meinung, der Kläger genieße weiterhin den Kündigungsschutz der §§ 120 f. ArbVG, so daß mangels Zustimmung des Einigungsamtes die Kündigung unwirksam sei.

Am 12. und 13. April 1977 meldete sich der Kläger bei der beklagten Partei wieder zur Arbeit, doch wurde ihm die Aufnahme der Arbeit von der beklagten Partei verweigert. Er gab hierauf die schriftliche Erklärung ab, arbeitsbereit zu sein und jederzeit über Aufforderung zur Arbeit erscheinen zu wollen. Er hat sein Arbeitsentgelt für die Monate April und Mai 1977 in der Höhe von insgesamt 18 059.65 S nicht erhalten.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Zahlung dieses Betrages mit der Begründung, sein Arbeitsverhältnis bestehe infolge Unwirksamkeit der Kündigung weiterhin aufrecht, so daß er Anspruch auf Entgelt habe. Er sei nämlich im Zeitpunkt der Kündigung Mitglied des Betriebsrates gewesen, so daß die Kündigung zu ihrer Rechtswirksamkeit der (von der beklagten Partei nicht eingeholten) Zustimmung des Einigungsamtes bedurft habe.

Die beklagte Partei beantragte Klageabweisung. Der Kläger habe im Zeitpunkt seiner Kündigung den besonderen Kündigungsschutz als Betriebsratsmitglied aus zwei Gründen nicht mehr innegehabt: Mit der Entscheidung des Einigungsamtes Klagenfurt über das Bestehen eines einheitlichen Betriebes (Re 2/76) habe die Tätigkeitsdauer der Betriebsräte des Werkes I und III sowie jene des Zentralbetriebsrates in analoger Anwendung des § 62 Z. 2 ArbVG geendet, so daß der Kündigungsschutz des Klägers nach Ablauf von weiteren drei Monaten weggefallen sei. Wenn man sich dieser Auffassung nicht anschließen könne, dann sei der Kündigungsschutz des Klägers gemäß § 64 Abs. 1 Z. 3 ArbVG infolge Ausscheidens aus dem Werk III erloschen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es vertrat in Übereinstimmung mit dem Einigungsamt Klagenfurt (Re 6/77) die Auffassung, die von dieser Behörde mit Bescheid vom 25. Juni 1976 zu Re 2/76 im Sinne des § 34 Abs. 2 ArbVG getroffene Feststellung über die Betriebseigenschaft habe auf das Bestehen eines Betriebsrates keinen Einfluß. Die Versetzung des Klägers vom Werk III in das Werk I bilde keinen Erlöschungsgrund im Sinne des § 64 Abs. 1 Z. 3 ArbVG, weil der Kläger im Hinblick auf die Einheitlichkeit des Betriebes nicht aus einem Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG, sondern nur aus einem (unselbständigen) Betriebsbereich ausgeschieden sei. Für die Beurteilung des Erlöschens der Mitgliedschaft zum Betriebsrat infolge Ausscheidens aus dem Betrieb sei der Zeitpunkt der Entscheidung des Einigungsamtes maßgebend. In diesem Zeitpunkt sei der Kläger nach wie vor im Gesamtbetrieb der beklagten Partei beschäftigt gewesen.

Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens ab. Da das Werk III kein Betrieb im Sinne des § 34 Abs. 1 ArbVG sei, habe der Kläger den Wirkungskreis für seine Betriebsratsfunktion verloren. Der Kündigungsschutz des § 120 ArbVG komme nur einem Betriebsratsmitglied zu, das einem voll funktionsfähigen Betriebsrat angehöre und dessen Mitgliedschaft nicht erloschen sei. Die Erlassung eines Bescheides im Sinne des § 34 Abs. 2 ArbVG, wonach eine bestimmte Arbeitsstätte kein Betrieb sei, müsse dem Fall einer die vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates auslösenden Betriebseinstellung gleichgehalten werden.

Infolge Revision des Klägers stellte der Oberste Gerichtshof das Urteil des Erstgerichtes wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Prozeßentscheidend ist die Beurteilung der Frage, ob dem Kläger im Zeitpunkt seiner Kündigung der besondere Schutz der §§ 120 ff. ArbVG zugute gekommen ist. Nur wenn dies nicht der Fall war, war die Kündigung rechtswirksam, so daß dem auf der Rechtsunwirksamkeit dieser Kündigung beruhenden Klageanspruch die Berechtigung fehlte.

Der sich aus §§ 120 bis 122 ArbVG ergebende Schutz beginnt mit dem Zeitpunkt der Annahme der Wahl durch das Betriebsratsmitglied und endet drei Monate nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat, im Fall der dauernden Einstellung des Betriebes mit dem Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates. Da im vorliegenden Fall die für einen Endigungsgrund in Betracht kommenden Umstände (Bescheid des Einigungsamtes Klagenfurt vom 25. Juni 1976 über die Betriebseigenschaft sowie die am 28. Juni 1976 erfolgte Versetzung des Klägers in das Werk I) weit außerhalb des vorerwähnten dreimonatigen Zeitraumes liegen, ist nur zu prüfen, ob die Betriebsratsmitgliedschaft des Klägers erloschen war. Gemäß § 64 Abs. 1 ArbVG erlischt die Mitgliedschaft zum Betriebsrat, wenn 1. die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates endet; 2. das Mitglied zurücktritt; 3. das Mitglied aus dem Betrieb ausscheidet; 4. die Arbeitnehmergruppe, die das Mitglied in den Betriebsrat gewählt hat, dieses wegen Verlustes der Zugehörigkeit dieser Gruppe binnen vier Wochen enthebt (die Erlöschensfälle des § 64 Abs. 2 bis 4 ArbVG können hier außer Betracht bleiben). Aus § 64 Abs. 4 ArbVG ergibt sich jedoch im Zusammenhalt mit den übrigen Bestimmungen dieser Vorschrift über das Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat, daß das Einigungsamt das Mandat nur dann aberkennen kann, wenn das Betriebsratsmitglied die Wählbarkeit nicht oder nicht mehr besitzt (Floretta in Floretta - Strasser, HdKomm., 361). Eine Aberkennung des Mandates durch Bescheid des Einigungsamtes kann daher durch einen Bescheid im Sinne des § 34 Abs. 2 ArbVG über die Betriebseigenschaft einer Arbeitsstätte nicht erfolgen.

Die Frage, ob die Mitgliedschaft des Klägers zum Betriebsrat wegen des Umstandes geendet hat, daß das Einigungsamt durch Bescheid festgestellt hat, das Unternehmen der beklagten Partei sei ein einheitlicher Betrieb, ist aber in der Richtung zu prüfen, ob infolge dieses Feststellungsbescheides die Tätigkeitsdauer des Arbeiterbetriebsrates des Werkes III und des Zentralbetriebsrates geendet hat (§ 64 Abs. 1 Z. 1 ArbVG). Diese Endigungsgrunde sind in § 62 ArbVG demonstrativ (Floretta a. a. O., 348, 352) aufgezählt. Unter diesen Endigungsgrunden scheint ein solcher Feststellungsbescheid nicht auf, wohl aber eine Entscheidung des Einigungsamtes, mit der eine Wahl für ungültig erklärt (§ 62 Z. 5 ArbVG) oder mit der eine im Sinne des § 35 Abs. 1 ArbVG erfolgte Gleichstellung der Arbeitsstätte mit einem Betrieb gemäß § 35 Abs. 2 ArbVG infolge Wegfalles der für die Gleichstellung maßgebenden Voraussetzungen für beendet erklärt wird (§ 62 Z. 6 ArbVG). Daraus folgt, daß der Gesetzgeber den Einfluß von Entscheidungen des Einigungsamtes auf die vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer eines Betriebsrates keineswegs übersehen hat, daß er aber trotzdem an die bescheidmäßige Feststellung der fehlenden Betriebseigenschaft einer Arbeitsstätte eine solche Rechtswirkung (vorzeitige Beendigung) nicht geknüpft hat. Die betriebsverfassungsrechtliche Situation, die sich aus der Wahl eines Betriebsrates in einem betriebsverfassungsrechtlichen Nichtbetrieb ergibt, unterscheidet sich eben grundlegend von der Situation, die sich aus der Erklärung der Beendigung der Gleichstellung einer (die Betriebseigenschaft ansonsten von vornherein nicht besitzenden) Arbeitsstätte ergibt, so daß ein Analogieschluß nicht gerechtfertigt ist (vgl. dazu ausführlich Spielbüchler in RdA 1979, 203 ff., insbesondere 206 f., der zu der gegenteiligen Auffassung Schrammls ZAS 1977, 206 ff. überzeugend Stellung nimmt. Die Ausführungen Spielbüchlers erfolgten im Rahmen einer Besprechung der Entscheidung des VwGH vom 28. November 1978, 1280/77, mit der dieser in der gegenständlichen Einigungsamtssache Re 6/77 die Beschwerde der jetzigen beklagten Partei abgewiesen und die Rechtsauffassung des Einigungsamtes Klagenfurt über das Fortbestehen des besonderen Kündigungsschutzes des Klägers als Betriebsratsmitglied gebilligt hat). Die Betriebsratswahl trotz fehlender Betriebseigenschaft soll eben, gleichgültig ob die fehlende Eigenschaft auf Grund eines Feststellungsbescheides im Sinne des § 34 Abs. 2 ArbVG feststeht oder ob sie nur de facto und ohne bescheidmäßige Feststellung besteht, in beiden sich grundsätzlich nicht unterscheidenden Fällen ausschließlich im Wege einer Anfechtung der Betriebsratswahl (§ 59 Abs. 2 ArbVG), die aber an eine einmonatige Frist gebunden ist, bekämpft und die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates aus Gründen der Rechtssicherheit hier nur mit Wirkung ex nunc beendet werden können. Ein solcher Bescheid wirkt nur in die Zukunft. Er hat keinen Einfluß auf die Bestands- und Tätigkeitsdauer bereits gewählter Betriebsräte (VwGH 1280/77; ebenso Spielbüchler a. a. O.). Daraus folgt, daß die Tätigkeitsdauer des Arbeiterbetriebsrates und des Zentralbetriebsrates nicht vorzeitig geendet hat und das Mandat des Klägers aus dem Gründe des gegenständlichen Feststellungsbescheides des Einigungsamtes Klagenfurt nicht erloschen ist.

Zu untersuchen bleibt noch die Frage, ob die Mitgliedschaft des Klägers zum Betriebsrat nicht infolge seiner Versetzung in das Werk I und somit durch Ausscheiden aus dem Betrieb (§ 64 Abs. 1 Z. 3 ArbVG) erloschen ist. Der vorerwähnte Feststellungsbescheid wirkt, wie bereits erwähnt, nur in die Zukunft. In anderen Verfahren, in denen die Frage des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines Betriebes eine Vorfrage bildet, muß von diesem Bescheid ausgegangen werden (Strasser in Floretta - Strasser, HdKomm., 208). Aus dem eindeutigen Wortlaut und dem damit übereinstimmenden Normzweck ergibt sich, daß das betreffende Mitglied aus dem Betrieb im Sinne des § 34 Abs. 1 ArbVG und nicht etwa aus einer anderen Arbeitsstätte, wie etwa aus einem unselbständigen Betriebsteil (Betriebsabteilung), ausgeschieden sein muß, um seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat zu verlieren. Da der Kläger vom Werk III in das Werk I versetzt wurde, diese beiden Werke jedoch gemeinsam einen Betrieb bilden - was hier durch Bescheid des Einigungsamtes bereits festgestellt wurde - und daher jedes für sich allein ein unselbständiger Betriebsteil ist, liegt ein Ausscheiden im Sinne des § 64 Abs. 1 Z. 3 ArbVG nicht vor (so auch VwGH 1280/77). Der gegenteiligen Auffassung Spielbüchlers (a. a. O., 207 f.) muß entgegengehalten werden, daß dem gesetzlichen Betriebsbegriff vor allem die Bedeutung zugrunde liegt, organisatorische Einheiten zu schaffen, in deren Rahmen es der Betriebsvertretung möglich ist, eine wirksame Tätigkeit zu entfalten (Strasser a. a. O. 203). Besteht aber bei der tatsächlich gegebenen Sachlage ein einheitlicher Betrieb, der die Grundlage für die Tätigkeit des Betriebsrates bildet, dann wird im allgemeinen eine solche wirksame Tätigkeit im Bereich der unselbständigen Betriebsabteilungen zumindest nicht undenkbar sein, zumal die räumliche Trennung bei der Beurteilung, ob ein gemeinsamer Betrieb vorliegt, ebenfalls zu berücksichtigen ist. Der Normzweck der Bestimmung des § 64 Abs. 1 Z. 3 ArbVG besteht jedoch darin, daß im Falle des Ausscheidens eines Betriebsratsmitgliedes aus dem Betrieb die Erfüllung der Aufgaben dieses Mitgliedes regelmäßig nicht mehr uneingeschränkt möglich ist. Infolge dieser unterschiedlichen Voraussetzungen ist daher im Fall der Versetzung von einer Betriebsabteilung in eine andere eine Analogie zu § 64 Abs. 1 Z. 3 ArbVG oder eine ausdehnende Auslegung dieser Gesetzesstelle in der Richtung einer Betriebsabteilung nicht gerechtfertigt.

Im vorliegenden Fall wurde der Kläger innerhalb des Betriebes versetzt, so daß er nicht aus dem Betrieb ausgeschieden ist. Ob seine Tätigkeit für das Werk III vom Werk I aus ohne jede Beeinträchtigung verrichtet werden kann, ist aus den dargelegten Gründen in diesem Zusammenhang ohne rechtliche Bedeutung. Auf die räumliche Entfernung allein kommt es jedenfalls angesichts der Feststellung über die Betriebseigenschaft nicht an.

Da somit die Mitgliedschaft des Klägers sowohl zum Arbeiterbetriebsrat des Werkes III als auch zum Zentralbetriebsrat nicht erloschen ist und der besondere Kündigungsschutz der §§ 120 f. ArbVG dem Kläger weiterhin zugute kommt, erweist sich die ohne die erforderliche Zustimmung des Einigungsamtes (§ 120 Abs. 1 ArbVG) vorgenommene Kündigung des Klägers als unwirksam. Das auf Zahlung des der Höhe nach unbestrittenen Arbeitsentgelts gerichtete Klagebegehren besteht daher, wie das Erstgericht richtig erkannt hat, zu Recht. Der Revision war somit Folge zu geben und das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen.

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