European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0040OB00048.15K.0811.000
Spruch:
Die Zurückziehung des außerordentlichen Revisionsrekurses durch die Beklagte wird zur Kenntnis genommen. Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Das Erstgericht bewilligte die von der Klägerin beantragten Klagsanmerkungen. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die Beklagte erhob dagegen außerordentlichen Revisionsrekurs mit dem Antrag auf Ab- bzw Zurückweisung des Antrags der Klägerin, in eventu Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem am 14. 7. 2015 eingebrachten Schriftsatz zog die Beklagte aus prozessökonomischen Erwägungen ihren außerordentlichen Revisionsrekurs zurück.
Das Außerstreitgesetz enthält keine gesonderten Regelungen über die Zurücknahme des (Revisions‑)Rekurses, weshalb in analoger Anwendung der für das Berufungsverfahren geltenden Grundsätze (§ 484 ZPO) die Zurückziehung des Revisionsrekurses bis zur Entscheidung über diesen zulässig (vgl RIS‑Justiz RS0110466; RS0042041 [T4]) und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen ist (5 Ob 267/08p mwN).
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