OGH 4Ob46/91

OGH4Ob46/9118.6.1991

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien

1. K***** Gesellschaft mbH & Co KG, 2. M***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** 3. M***** A*****gesellschaft mbH & Co KG, 4. M***** Z*****gesellschaft mbH & Co KG, 5. B*****gesellschaft mbH, ***** sämtliche vertreten durch Dr.Ewald Weiß, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei D*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Michael Graff, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert S 820.000), infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 21.März 1991, GZ 1 R 22/91-10, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 4.Dezember 1990, GZ 19 Cg 43/90-5, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000 übersteigt oder nicht.

Text

Begründung

Die Klägerinnen begehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, ab sofort im geschäftlichen Verkehr beim Vertrieb der periodischen Druckschrift "D*****" das Ankündigen, Anbieten oder Gewähren unentgeltlicher Zugaben in Form von Aufklebern mit der Wiedergabe von Haushaltselektrogeräten, die zum Einkleben in eine Sammelmappe mit einem Wohnungsschema bestimmt sind und die der Feststellung möglicher elektromagnetischer Strahlungen in Wohnungen dienen (ergänze: zu unterlassen), wenn der Erhalt der Zugabe vom Erwerb der periodischen Druckschrift "D*****" abhängig ist oder abhängig erscheint; ferner stellen sie ein Veröffentlichungsbegehren.

Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens.

Der Erstrichter wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Klägerinnen mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben wird.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, wie weit das Rechtsmittel der Klägerinnen zulässig ist, kann auf Grund des Ausspruches des Berufungsgerichtes noch nicht beurteilt werden.

Besteht - wie hier - der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, dann hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000 übersteigt oder nicht (§ 500 Abs 2 Z 1 ZPO). Nur dann, wenn dieser Wert nach seinem Ausspruch S 50.000 übersteigt, hat es noch auszusprechen, ob die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig ist oder nicht (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO); andernfalls hätte es auszusprechen, daß die Revision nach § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist (§ 500 Abs 2 Z 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat aber den Entscheidungsgegenstand nicht bewertet. Es hat auch in seinen Entscheidungsgründen nicht zum Ausdruck gebracht, daß der Entscheidungsgegenstand den Wert von S 50.000 übersteige; vielmehr hat es nur seinen Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO begründet (§ 500 Abs 3, letzter Satz, ZPO). Dieser Ausspruch schließt jedoch den Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht in sich, weil ja die zweite Instanz der unrichtigen Auffassung gewesen sein könnte, es komme beim Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes an. Dem Berufungsgericht war daher die Ergänzung seines Urteils durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes aufzutragen. Sollte es aussprechen, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 nicht übersteigt, wird es seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision im Wege der Berichtigung zu beseitigen und durch einen Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 2 ZPO zu ersetzen haben.

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