European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0040OB00044.26P.0427.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Zivilverfahrensrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Der angefochtene Beschluss vom 15. 1. 2026, mit dem das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichts bestätigte, der Mutter die Obsorge für ihre beiden älteren Kinder (* und *) zu entziehen und auf den Kinder- und Jugendhilfeträger zu übertragen, wurde der Rechtsvertreterin der Mutter am 22. 1. 2026 zugestellt (§ 89d Abs 2 GOG). Der letzte Tag der 14‑tägigen Revisionsrekursfrist war daher der 5. 2. 2026.
[2] Die Mutter brachte ihre als „Widerspruch“ bezeichnete, inhaltlich aber als Revisionsrekurs gegen den Beschluss vom 15. 1. 2026 zu wertende und als E‑Mail verfasste Eingabe erst am 23. 2. 2026 beim Rekursgericht ein. Das Rechtsmittel ist daher jedenfalls verspätet.
[3] 2. Infolge der Verspätung des Rechtsmittels erübrigte sich auch die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens durch Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwalts (vgl RS0005946 [T4, T14]; vgl auch RS0120029). Dass das Erstgericht dennoch einen solchen – unzulässigen – Verbesserungsauftrag erteilte und die Mutter diesem durch die Einbringung eines von ihrer Rechtsvertreterin unterfertigten außerordentlichen Revisionsrekurses nachkam, bewirkt nicht die Sanierung der ursprünglichen Fristversäumung (RS0036281; Kodek in Fasching/Konecny 3 II/2 § 85 ZPO Rz 33 mwN).
[4] 3. Das Rechtsmittel der Mutter ist daher als verspätet zurückzuweisen.
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