OGH 4Ob44/26p

OGH4Ob44/26p27.4.2026

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner‑Helm in der Pflegeschaftssache der Minderjährigen 1. *, geboren * 2011, *, und 2. *, geboren * 2012, wohnhaft bei der Mutter, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter *, vertreten durch Dr. Andrea Höfle‑Stenech, LL.M., Rechtsanwältin in Feldkirch, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 15. Jänner 2026, GZ 3 R 406/25s‑105.1, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0040OB00044.26P.0427.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Zivilverfahrensrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird als verspätet zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Der angefochtene Beschluss vom 15. 1. 2026, mit dem das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichts bestätigte, der Mutter die Obsorge für ihre beiden älteren Kinder (* und *) zu entziehen und auf den Kinder- und Jugendhilfeträger zu übertragen, wurde der Rechtsvertreterin der Mutter am 22. 1. 2026 zugestellt (§ 89d Abs 2 GOG). Der letzte Tag der 14‑tägigen Revisionsrekursfrist war daher der 5. 2. 2026.

[2] Die Mutter brachte ihre als „Widerspruch“ bezeichnete, inhaltlich aber als Revisionsrekurs gegen den Beschluss vom 15. 1. 2026 zu wertende und als E‑Mail verfasste Eingabe erst am 23. 2. 2026 beim Rekursgericht ein. Das Rechtsmittel ist daher jedenfalls verspätet.

[3] 2. Infolge der Verspätung des Rechtsmittels erübrigte sich auch die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens durch Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwalts (vgl RS0005946 [T4, T14]; vgl auch RS0120029). Dass das Erstgericht dennoch einen solchen – unzulässigen – Verbesserungsauftrag erteilte und die Mutter diesem durch die Einbringung eines von ihrer Rechtsvertreterin unterfertigten außerordentlichen Revisionsrekurses nachkam, bewirkt nicht die Sanierung der ursprünglichen Fristversäumung (RS0036281; Kodek in Fasching/Konecny 3 II/2 § 85 ZPO Rz 33 mwN).

[4] 3. Das Rechtsmittel der Mutter ist daher als verspätet zurückzuweisen.

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