Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die Revisionsrekursbeantwortung des Klägers wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Beide Streitteile sind Journalisten. Der Beklagte ist Autor des im Verlag Hans P*** Verlagsgesellschaft mbH & Co KG (Revisionsrekurswerberin) erschienenen Buches "Der Fall Lucona", in dem er auch über den Kläger und dessen Verhalten im Zusammenhang mit seinen Recherchen in der "Lucona"-Affäre berichtet. Der Kläger behauptet, daß die vom Beklagten über ihn aufgestellten Tatsachenbehauptungen in vielen Punkten wahrheitswidrig und ehrenrührig seien und begehrt die Unterlassung von 15 (in der Entscheidung 4 Ob 44/88 im einzelnen angeführten) Behauptungen, insbesondere bei Veröffentlichung in Printmedien. Zur Sicherung dieses Anspruchs beantragte der Kläger, dem Beklagten die Publikation dieser 15 Textstellen im Buch "Der Fall Lucona" zu untersagen und an die Inhaber der mit dem Verlag und der Verbreitung des Druckwerkes befaßten Unternehmer (im folgenden auch: "Verbotsadressaten") das Gebot zu erlassen, das fernere Erscheinen beanstandeten Textstellen in den nach Zustellung des Gebotes erscheinenden Werkstücken, Ausgaben oder Auflagen des Buches einzustellen.
Als "Verbotsadressaten" nennt der Kläger die Revisionsrekurswerberin, die das Werk verlegt hat, die Carl U*** Druckerei Gesellschaft mbH, die es hergestellt hat, und die Dr. Franz H*** Verlags- und Kommissionsbuchhandlung, die die Auslieferung der Bücher an die Buchhändler übernommen hat. Das Erstgericht wies den gegen die "Verbotsadressaten" gerichteten Sicherungsantrag zurück, ohne den genannten Unternehmen den mit der Klage verbundenen Antrag auf einstweilige Verfügung zuzustellen. Nach § 387 Abs 2 EO sei für die Bewilligung einstweiliger Verfügungen außerhalb eines anhängigen Rechtsstreites das Bezirksgericht zuständig, bei dem der Gegner der gefährdeten Partei seinen allgemeinen Gerichtsstand habe; das Handelsgericht Wien sei daher zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegen die "Verbotsgegner" nicht zuständig.
Nach teilweiser Bewilligung der gegen den Beklagten beantragten einstweiligen Verfügung durch das Erstgericht stellte der Kläger unter ausdrücklicher Zitierung des Wortlautes des § 21 Abs 1 UWG den Antrag, auf Grund dieses Exekutionstitels gegen die oben genannten "Verbotsadressaten" das Gebot zu erlassen, das fernere Erscheinen der in der einstweiligen Verfügung vom 21. Jänner 1988 verbotenen Textstellen Punkt 1. bis 9. im Buch "Der Fall Lucona" sowie die fernere Verbreitung von Exemplaren, die solche Textstellen enthalten, einzustellen. Dieser Antrag wurde den "Verbotsadressaten" zur Äußerung zugestellt. Nur die Revisionswerberin hat dazu eine Äußerung erstattet; über den Antrag wurde bisher nicht entschieden. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers gegen den Zurückweisungsbeschluß Folge, hob diesen auf und trug dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegen die "Verbotsadressaten" auf.
Gegen diesen Beschluß erhebt die Hans P*** Verlagsgesellschaft mbH & Co KG Revisionsrekurs mit dem Antrag, den erstgerichtlichen Beschluß wiederherzustellen.
Der Kläger beantragt in seiner Revisionsrekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Die angefochtene Entscheidung ist ihrem Inhalt nach nicht aufhebend sondern abändernd, so daß ihrer Anfechtbarkeit die Unterlassung der Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes iS des § 527 Abs 2 ZPO nicht entgegensteht (stRsp zB SZ 12/17; SZ 22/37; SZ 51/132; Arb 10.027 uva). Nach stRsp (Jud 61 uva) steht dem Beklagten ein Rechtsmittel gegen den Beschluß, mit dem das Rekursgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über eine vom Erstgericht wegen Unzuständigkeit zurückgewiesene Klage aufträgt, nicht zu; das gilt gemäß § 78, 402 EO auch für Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen. Die Sonderbestimmung des § 21 Abs 1 UWG ermöglicht es dem Kläger in Wettbewerbssachen, in denen ein Exekutionstitel auf Unterlassung iS der §§ 2, 7 und 9 UWG vorliegt, die Unterlassung der unerlaubten Mitteilung auch in Druckwerken durchzusetzen, die nicht der Verfügung des Beklagten (Verpflichteten) unterliegen; gegen die Inhaber der betreffenden, mit dem Verlag oder der Verbreitung des Druckwerkes befaßten Unternehmungen kann ein Verbot der ferneren Verbreitung erlassen werden. Diese Maßregel nach § 21 Abs 1 UWG setzt einen Exekutionstitel voraus, kann aber auch (ohne Exekutionstitel gemäß § 21 Abs 2 UWG als einstweilige Verfügung erlassen werden. Die betreffenden Unternehmen sind diesfalls dem Provisorialverfahren beizuziehen; sie erlangen in diesem Verfahren Parteistellung, soweit durch das beantragte Verbot in ihre Rechtssphäre eingegriffen wird. Aus der Klage und dem damit verbundenen Provisorialantrag geht deutlich hervor, daß der Kläger, der ja damals noch keinen Exekutionstitel besaß, gleichzeitig mit dem Sicherungsantrag gegen den Beklagten auch gegen die "Verbotsadressaten" eine einstweilige Verfügung iS des § 21 Abs 2 UWG erwirken wollte. Da dieser Antrag der Revisionsrekurswerberin bisher nicht zugestellt worden ist, steht ihr gegen den Beschluß, mit dem das Rekursgericht dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über diesen Antrag aufgetragen hat, ein Rekursrecht nicht zu. Daran vermag auch nichts zu ändern, daß der spätere Antrag des Klägers, der sich auf einen (inzwischen weitgehend beseitigten) Exekutionstitel, also auf § 21 Abs 1 UWG, stützte, der Rekurswerberin mit dem Auftrag zur Äußerung zugestellt wurde. Dem Provisorialverfahren iS des § 21 Abs 2 UWG ist die Revisionsrekurswerberin dadurch noch nicht als Mitbeteiligte zugezogen worden; selbst wenn sie aber zugezogen worden wäre, wäre der angefochtene Beschluß gemäß § 45 JN unanfechtbar, weil diesfalls das Rekursgericht nach Eintritt der Streitanhängigkeit (hier: Zustellung des Sicherungsantrages an den Verbotsadressaten) die sachliche Zuständigkeit bejaht hätte (EvBl 1986/113 ua).
Der Revisonsrekurs ist daher zurückzuweisen.
Die Revisionsrekursbeantwortung ist zurückzuweisen, weil ein Fall der sinngemäßen Anwendung des § 521 a ZPO nach § 402 Abs 1 EO nicht vorliegt.
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