OGH 4Ob42/17f

OGH4Ob42/17f28.3.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** GmbH, *****, vertreten durch Gheneff – Rami – Sommer Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. S***** GmbH, *****, 2. J***** T*****, beide vertreten durch Lansky, Ganzger + Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 33.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 25. Jänner 2017, GZ 2 R 204/16h‑8, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0040OB00042.17F.0328.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Die Vorinstanzen wiesen das auf die Unterlassung bestimmter gegen §§ 1 und 7 UWG verstoßender Äußerungen gerichtete Sicherungsbegehren ab.

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin, die ihr Sicherungsbegehren weiter verfolgt, vermag keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.

Voraussetzung für das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO ist, dass die Entscheidung des Falls von der Lösung der von der Revisionsrekurswerberin aufgeworfenen und als erheblich bezeichneten Rechtsfrage abhängt (RIS‑Justiz RS0088931). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.

Ob das von der Klägerin erhobene Unterlassungsbegehren allenfalls unbestimmt ist oder sich das Rekursgericht zumindest mit einem Teil dieses Begehrens inhaltlich auseinandersetzen hätte müssen, kann dahingestellt bleiben, weil die vom Erstgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Auffassung, die von der Klägerin beanstandete Äußerung der Beklagten sei weder herabsetzend im Sinn des § 7 UWG noch sonst als pauschal abwertend unlauter im Sinn des § 1 UWG, jedenfalls im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtsprechung steht. Abgesehen davon, dass die Beurteilung des durch eine Äußerung hervorgerufenen Gesamteindrucks und deren Qualifikation als unlauter nach den konkreten Umständen des Einzelfalls in ihrer Bedeutung nicht über diesen hinausgeht, setzt sich das Rechtsmittel mit der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts, dessen inhaltliche Beurteilung das Rekursgericht für nicht erforderlich hielt, gar nicht auseinander.

Darüber hinaus vermag die Klägerin auch im Zusammenhang mit der rekursgerichtlichen Beurteilung der zweiten beanstandeten Äußerung der Beklagten keine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage aufzuwerfen. Weder begründen die Beurteilung der konkreten Rekursausführungen der Klägerin und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen eine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung, noch widerspricht die vom Erstgericht seiner antragsabweisenden Entscheidung zugrunde gelegte Auffassung von dem durch die beanstandete Äußerung hervorgerufenen Gesamteindruck den Grundsätzen der Rechtsprechung.

Die in dritter Instanz weiter verfolgte Auffassung der Rechtsmittelwerberin, die beanstandete Werbeaussage sei deshalb falsch, weil alle Gäste der Klägerin die Einrichtungen aller Hotelanlagen nützen dürften, läuft schon deshalb ins Leere, weil die Bestätigung der Antragsabweisung durch das Rekursgericht im Ergebnis nicht korrekturbedürftig ist: Dass die angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck gewinnen, die beanstandete Aussage beziehe sich allein auf die 2‑Stern‑Appartements (für die sie wahr ist), ist jedenfalls vertretbar, sind doch nur diese Unterkünfte in der Überschrift und im weiteren Text erwähnt und stellen auch die hinzugefügten Bilder keinen Bezug zu anderen Unterbringungsmöglichkeiten her. Auch das von der Klägerin angestrebte Unterlassungsgebot bezieht sich ausschließlich auf die Bewerbung der 2‑Sterne‑Zimmer oder 2‑Sterne‑Appartements.

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