European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:E127689
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Der Vater war zuletzt aufgrund eines Beschlusses vom 20. Februar 2015 verpflichtet, seiner minderjährigen Tochter ab 1. Oktober 2014 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 253 EUR zu leisten. Aufgrund eines Erhöhungsantrags des Kindes verpflichtete das Erstgericht den Vater, in Abänderung seiner bisherigen Unterhaltsverpflichtung 1.) zur Zahlung eines rückständigen Unterhalts für den Zeitraum 1. Jänner 2015 bis 30. September 2019 von 25.884 EUR und 2.) ab 1. Oktober 2019 zur Zahlung eines weiteren Betrags an laufendem Unterhalt im Ausmaß von 562 EUR monatlich, insgesamt daher 815 EUR monatlich. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Vaters, den das Erstgericht direkt dem Obersten Gerichtshof vorlegte.
Diese Vorlage widerspricht der Rechtslage.
Rechtliche Beurteilung
1. Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. In einem solchen Fall kann eine Partei nach § 63 Abs 1 und Abs 2 AußStrG einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung).
2. Im Unterhaltsbemessungsverfahren hat das Rekursgericht keine Bewertung des Entscheidungsgegenstands gemäß § 59 Abs 2 AußStrG vorzunehmen, weil der Streitgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur ist und ausschließlich in einem Geldbetrag besteht. Maßgeblich ist grundsätzlich allein der 36-fache Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war. Dabei ist regelmäßig auf den laufenden Unterhalt abzustellen, während außerdem begehrte bereits fällige Ansprüche nicht zusätzlich zur dreifachen Jahresleistung zu bewerten sind (RIS-Justiz RS0122735 [T5, T8]).
3. Ausgehend davon übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands daher nicht 30.000 EUR (36 x 562 EUR = 20.232 EUR).
4. Wird gegen eine Entscheidung, die nur mit Zulassungsvorstellung angefochten werden kann, ein ordentlicher oder ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben, so hat das Erstgericht dieses Rechtsmittel – auch wenn es direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist – dem Rekursgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge iSd § 63 AußStrG zu werten sind (RS0109623 [T13]). Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109623 [T14]).
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