OGH 4Ob41/89

OGH4Ob41/8918.4.1989

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*** G*** U*** W***,

Wien 4., Schwarzenbergplatz 14, vertreten durch Dr. Walter Prunbauer und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dipl.Ing. Dr. Alfred S***, Geschäftsführer, Wels, Flugplatzstraße 10, vertreten durch Dr. Ernst Rohrauer und Dr. Josef Hofer, Rechtsanwälte in Wels, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 450.000), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 8. Februar 1989, GZ 6 R 27/89-9, womit der Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 30. Dezember 1988, GZ 6 Cg 440/88-4, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen; die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.

Text

Begründung

Der Beklagte ist Geschäftsführer der I*** Gesellschaft mbH, der I*** AUSTRIA Gesellschaft mbH, der

I***-Marketing Gesellschaft mbH und der I*** D***

Gesellschaft mbH. Die "I*** Genossenschaft" (= I*** Österreich Einkaufsgenossenschaft österreichischer Sportartikel-Einzelhändler reg.Genossenschaft mbH) ist die Dachorganisation der selbständigen I***-Einzelhändler; die aufgezählten Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind die für die Abwicklung der Geschäfte der Einkaufsgenossenschaft notwendigen Unternehmen; die I*** Gesellschaft mbH betreibt mindestens 7 Einzelhandelsgeschäfte ("Intersportgeschäfte").

Nachdem am 30. April 1988 das Ski-Kartell (Marktregelungsvertrag-Ski), zu dessen Mitgliedern auch die I***-Gesellschaften und die I***-Einzelhändler gehörten, ausgelaufen war, wurde ein neuer Kartellvertrag vereinbart und vom Paritätischen Ausschuß genehmigt; es fehlt nur noch die Eintragung beim Kartellgericht. Dieses Kartell ist als Vertrag zwischen fünf großen Skierzeugern (Top-Ski Förderungsvereinbarung) konstruiert, die mit den einzelnen Händlern jeweils eine Preis- und Vertriebsbindungsvereinbarung abschließen. Solche Vereinbarungen wurden auch (wieder) von den I***-Gesellschaften und den meisten I***-Händlern unterschrieben.

Im November 1988 versuchte der Beklagte als Geschäftsführer der I***-Austria Gesellschaft mbH, von den Skifirmen eine Senkung der kartellierten Preise für Top-Skier, auf die sich das Kartell bezieht, unter Hinweis darauf zu erreichen, daß im süddeutschen Raum, insbesondere in München, die Verkaufspreise für diese Modelle weit unter den österreichischen Verkaufspreisen lägen. Dieses Bemühen wurde nicht vom gesamten österreichischen Sportartikelhandel - nicht einmal von allen

I***-Händlern - unterstützt. Zu einer Regelung im Sinne der Vorstellungen des Beklagten kam es nicht.

Um den befürchteten Rückgang der Verkäufe teurer Skimodelle, insbesondere an bundesdeutsche Kunden, die ihren Urlaub in Österreich verbringen oder wegen ihres Wohnortes nahe der österreichischen Grenze sonst ihre Skier in Österreich kaufen würden, zu verhindern, gab "I***" - ohne daß eine Beteiligung des Beklagten daran feststellbar wäre - eine Rundfunkwerbung in Auftrag, die am 9. Dezember 1988 anlief und folgenden Wortlaut hatte:

"Komm, komm, fühl Dich frei, komm sei dabei, komm zu I*** Hallo Nachbar

Österreichische Skihändler liefern jetzt österreichische

Top-Ski - also jetzt sensationelle Exportpreise.

Österreichische Top-Ski bei Ihrem I***-Händler in Österreich

Ab sofort zu I*** ! ...." (Hier, nämlich am Ende dieser Werbung, wurden allenfalls bestimmte grenznahe I***-Händler genannt).

Am 10. Dezember 1988 erschien im "Wirtschafts-MAGAZIN" der "Kronen-Zeitung" unter der Überschrift "Skipreise" ein Interview mit dem Beklagten, das folgenden Wortlaut hatte:

"Magazin: Trotz der Verbilligungen zu Saisonbeginn sind österreichische Top-Ski bei den Diskontern in Bayern wieder bis zu zehn Prozent billiger als bei uns.

S***: Die Intersportorganisation hat auch einen Antrag auf Preisreduktion gestellt, aber der Rest des Handels ist dagegen.

Magazin: Die teureren Preise treffen vor allem die Geschäfte in Fremdenverkehrsorten.

S***: Genau, deshalb haben wir uns zu einer 'Exportoffensive'

entschlossen.

Magazin: Wie bitte ?

S***: Ein Ausländer, der bei uns einen Ski kauft, nimmt ihn mit nach Hause, er exportiert ihn also. Und beim Export brauchen wir uns nicht an das Skikartell zu halten, daher bekommt er ab sofort einen günstigeren Preis. Bei Inländern dürfen wir das leider nicht.

Magazin: Und das gilt in allen I***-Geschäften ?

S***: Nicht überall, sagen wir lieber "auf breiter Basis" in allen Fremdenverkehrsorten."

Mit der Behauptung, daß der Beklagte die Rundfunkwerbung in Auftrag gegeben und darin so wie in dem wiedergegebenen Zeitungsinterview einen nach dem Rabattgesetz unzulässigen Sonderpreis für Ausländer öffentlich angekündigt habe, begehrt der klagende Schutzverband - soweit für das Revisionsrekursverfahren von Bedeutung - zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung für die Dauer des Rechtsstreites im geschäftlichen Verkehr die Ankündigung zu verbieten, daß Ausländer, die (Top)Skier in Österreich bei I***-Händlern kaufen, "einen günstigeren Preis" bekämen.

Der Beklagte tritt diesem Antrag entgegen. Er sei für die beanstandeten Aktionen nicht haftbar. Die Geschäftspolitik der von ihm vertretenen I***-Gesellschaften werde ihm vom Vorstand und Aufsichtsrat der I***-Genossenschaft - denen er nicht angehöre - vorgegeben; die Rundfunkwerbung sei von einigen grenznahen selbständigen I***-Händlern in Auftrag gegeben worden. Da mit der beanstandeten Aktion nur Ausländer angesprochen worden seien, liege kein Verstoß gegen das Rabattgesetz vor. Der Erstrichter wies den Sicherungsantrag ab. Zusätzlich zu dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt nahm er noch als bescheinigt an, daß der Beklagte auch Geschäftsführer der "I***-Genossenschaft" ist. Rechtlich vertrat er die Auffassung, daß ein Sonderpreis für Ausländer gegen § 1 Abs 2 RabG verstoße. Der Beklagte sei aber nicht passiv legitimiert, handle es sich doch hier um die - begrifflich nur dem Verkäufer mögliche - Einräumung eines unzulässigen Preisnachlasses. Der Unterlassungsanspruch könne daher nur gegen jene I***-Händler gerichtet werden, die in der Radiosendung einen Sonderpreis beim Kauf von Top-Skiern durch Ausländer angeboten hätten. In dem Zeitungsinterview habe der Beklagte - persönlich - sicherlich keine Sonderpreise einräumen können, zumal er ja nicht selbst Unternehmer sei.

Das Rekursgericht erließ die einstweilige Verfügung und sprach aus, daß der Beschwerdegegenstand S 300.000 übersteige. Da eine Mitwirkung des Beklagten an der beanstandeten Rundfunkwerbung nicht bescheinigt sei, könne der Beklagte dafür nicht verantwortlich gemacht werden. Die von ihm in dem erwähnten Zeitungsinterview gemachte Äußerung, wonach ein Ausländer, der bei "I***" einen Ski kaufe, einen günstigeren Preis bekomme, verstoße hingegen gegen § 1 Abs 2 RabG. Die Passivlegitimation des Beklagten müsse unabhängig von § 18 UWG bejaht werden, weil die Unterlassungsklage gegen jeden erhoben werden könne, der an der Verletzungshandlung führend beteiligt gewesen sei. Ob ein Dienstnehmer den Wettbewerbsverstoß auf Weisung seines Dienstgebers oder auf Grund seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit von diesem begangen habe, sei in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Der Unterlassungsanspruch richte sich grundsätzlich gegen den Störer, also gegen denjenigen, von dem die Beeinträchtigung ausgeht und auf dessen maßgeblichem Willen sie beruht. Der Beklagte habe in seiner Funktion als Repräsentant von "I***" in dem beanstandeten Interview angekündigt, daß ein Ausländer in I***-Geschäften - zumindest in allen Fremdenverkehrsorten - einen günstigeren Preis bekomme als ein Inländer. Bei dieser Aussage habe er sich der Reklamewirkung des Interviews bewußt sein müssen; hiedurch habe er zweifelsfrei den Wettbewerb der I***-Geschäfte zu fördern versucht. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin sei daher nach § 14 UWG in Verbindung mit § 12 RabG - insbesondere auch nach der Rabattgesetznovelle 1988 BGBl. 423 - gerechtfertigt. Nach diesen Bestimmungen wäre selbst ein Privatmann für die Unterlassungsklage passiv legitimiert, wenn er in der Absicht, fremden Wettbewerb zu fördern, einen unzulässigen Rabatt ankündige. Bei lebensnaher Betrachtung der Vorgeschichte und des Inhaltes des Interviews könne sich dieses nicht in bloßen Wissenserklärungen erschöpft haben; mit dem Interview seien vielmehr ausländische Wintergäste angesprochen und die im Grenzland tätigen I***-Gesellschaften in ihrer Verkaufsstrategie bestärkt worden.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß der Beschluß des Erstrichters wiederhergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Der Beklagte hält auch in dritter Instanz daran fest, daß ein auf das Rabattgesetz gestützter Unterlassungsanspruch nur gegen den Unternehmer, der den Rabatt gewährt, gerichtet werden könne. Dem ist nicht zu folgen:

Wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, richtet sich der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch grundsätzlich gegen den Störer, also gegen jene Person, von der die Beeinträchtigung ausgeht und auf deren maßgeblichem Willen sie beruht (Hohenecker-Friedl 94; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 335 Rz 303 EinlUWG; ÖBl 1984, 135 ua.). Für den Bereich des Rabattgesetzes gilt nichts anderes. Nach § 12 Abs 1 RabG idF BGBl. 1988/423 kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer einen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstoßenden Preisnachlaß in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, ankündigt. Die Meinung, ein solcher Anspruch könne nur gegen den erhoben werden, der in der näher beschriebenen Weise ankündigt, er selbst werde den Preisnachlaß gewähren, entbehrt jeder gesetzlichen Grundlage und steht auch in offenem Widerspruch zu § 12 Abs 3 RabG, wonach dann, wenn in einem geschäftlichen Betrieb ein Angestellter oder Beauftragter gegen das Rabattgesetz verstößt, der Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebes begründet ist; folgt doch bereits daraus, daß der Unterlassungsanspruch auch gegen andere Personen als den Inhaber erhoben werden kann (Baumbach-Hefermehl aaO 2047 Rz 2 zu § 12 dRabG). Gewiß kann ein Verstoß gegen das Rabattgesetz nur vorliegen, wenn ein Unternehmer einen unzulässigen Preisnachlaß gewährt; kündigt aber ein Dritter im Auftrag oder im Interesse des Unternehmers diesen Rabatt öffentlich an, dann ist er selbst an dem Rabattverstoß beteiligt. Die Passivlegitimation des Beklagten, dem vorgeworfen wird, Rabatte als Repräsentant der I***-Organisation öffentlich angekündigt zu haben, kann somit keinem Zweifel unterliegen.

Dem Beklagten ist auch darin nicht zu folgen, daß die Wiedergabe des Zeitungsinterviews kein Ankündigen im Sinne des Rabattgesetzes bedeute. Gibt jemand ein Zeitungsinterview, dann muß ihm bewußt sein, daß seine Äußerungen einem großen Personenkreis bekannt werden wird. Damit ist im allgemeinen eine wesentlich stärkere Breitenwirkung verbunden als etwa mit einer Schaufensterwerbung. Daß er die in der "Kronen-Zeitung" wiedergegebene Äußerung auch dem Sinne nach gar nicht gemacht hätte, behauptet der Beklagte nicht; sein Rechtsmitteleinwand, daß der Interviewte auf den Text keinen Einfluß habe, ist daher ohne Bedeutung. Die in der "Kronen-Zeitung" veröffentlichte Erklärung des Beklagten, daß ein Ausländer, der bei "I***" einen Ski kauft, ab sofort einen günstigeren Preis als ein Inländer erlange, war somit eine öffentliche Ankündigung im Sinne des § 12 Abs 1 RabG.

Der Beklagte meint, er habe sich - entgegen der Annahme des Rekursgerichtes - der Reklamewirkung des Interviews nicht bewußt sein müssen, weil nur Ausländer in den Genuß der Sonderpreise kämen, das Interview aber in einer inländischen Zeitung veröffentlicht worden sei. Dem ist zu erwidern, daß inländische Zeitungen - wie insbesondere auch die "Kronen-Zeitung" - auch von Ausländern, insbesondere von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland, während ihrer Aufenthalte in Österreich gelesen werden. Selbst dann aber, wenn nur Inländer ein solches Zeitungsinterview läsen, müßte davon ausgegangen werden, daß dessen Inhalt auch durch die Sonderpreise begünstigten Ausländern bekannt wird, liegt es doch durchaus nahe, daß etwa inländische Zimmervermieter ihre ausländischen Gäste von der günstigen Kaufgelegenheit unterrichten werden.

Davon, daß "Top"-Skier im Hinblick auf ihren hohen Preis keine Waren des täglichen Bedarfs im Sinne des § 1 Abs 1 RabG wären, kann keine Rede sein. Dieser Begriff ist nach ständiger Rechtsprechung weit auszulegen; er umfaßt alles, was nach der gegenwärtigen Lebensauffassung zweckmäßig und kein Luxus ist (ÖBl 1980, 22 mwN). Ein solches Bedürfnis muß nicht "jeden Tag" und für "jedermann" bestehen; es genügt, daß ein entsprechender Bedarf bei einem nicht unerheblichen Teil der Bevölkerung jederzeit auftreten kann, sei es auch nur zu bestimmten mehr oder weniger regelmäßig wiederkehrenden Anlässen oder bei sonstigen Gelegenheiten (SZ 59/11; WBl. 1988, 84 mwN). "Top"-Skier sind nach der heute herrschenden Verkehrsauffassung kein unnötiger Luxus; sie werden vielmehr von weiten Kreisen der Bevölkerung zur Ausübung des Wintersportes gekauft.

Nach § 1 Abs 2 RabG gelten Sonderpreise, die wegen der Zugehörigkeit zu bestimmten Verbraucherkreisen eingeräumt werden, als Preisnachlässe. Der Begriff der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Verbraucherkreis ist weit auszulegen; zur Erfüllung dieses Begriffsmerkmales reicht es aus, wenn der Personenkreis als solcher bestimmbar ist. Es ist nicht notwendig, daß der Personenkreis zu einer rechtlichen Gemeinschaft zusammengefaßt ist oder sonst besondere Beziehungen zwischen den Personen, die diesem Kreis zuzuzählen sind, bestehen; es genügt eine Gemeinsamkeit äußerer Umstände (ÖBl 1985, 51 u.v.a.). Diese Voraussetzungen treffen für die "Ausländer" zu. Daß das Gewähren von Sonderpreisen für Ausländer unter bestimmten Verhältnissen wirtschaftlich gerechtfertigt erscheinen könnte, ändert nichts an der Unzulässigkeit solcher "echter" Sonderpreise; diese sind nur in den - hier nicht in Betracht kommenden - Fällen des § 9 RabG erlaubt, sonst aber verboten (ÖBl 1987, 105). Zulässig sind nur "unechte" Sonderpreise, das sind Preise, die nicht einzelnen Kunden oder Kundengruppen, sondern allen Letztverbrauchern gewährt werden und nichts mit der Person der Käufer zu tun haben, sondern auf objektiven Kriterien, die im Geschäft des Unternehmers begründet sind - zB den Eigenschaften der Ware oder Leistung - beruhen (Baumbach-Hefermehl aaO 1994 Rz 27 zu § 1 dRabG; ÖBl 1986, 10 u.a.). Geht man von dem Sachverhalt aus, den die Vorinstanzen als bescheinigt angenommen haben, dann ist die rechtliche Schlußfolgerung des Rekursgerichtes, daß der Beklagte gegen § 1 Abs 2 RabG verstoßen habe, berechtigt.

Die Rechtsmittelausführungen des Beklagten, mit denen er die in erster Instanz getroffenen Feststellungen bekämpft, betreffen nicht den für die Entscheidung erheblichen Sachverhalt. Daß der Beklagte in Wahrheit nicht "Geschäftsführer" der I***-Genossenschaft ist, hat keine Bedeutung. Unerheblich ist auch, von welchem einzelnen I***-Geschäft der beanstandete Sonderpreis tatsächlich gewährt wurde und von wem der Willensentschluß dazu ausgegangen ist. Selbst wenn der Beklagte nur - wie er formuliert - gleichsam als "Regierungssprecher" der I***-Genossenschaft gehandelt hat, war es doch er, der unzulässigerweise den Sonderpreis öffentlich bekannt gemacht hat. Ob die "Kronen-Zeitung" das Interview wörtlich oder nur sinngemäß wiedergegeben hat, ist gleichfalls bedeutungslos, bestreitet doch der Beklagte selbst nicht, daß er jedenfalls dem Sinne nach tatsächlich - wenngleich allenfalls mit anderen Worten - zum Ausdruck gebracht hat, daß Ausländer einen günstigeren Preis als Inländer bekämen.

Mit Recht hat daher das Rekursgericht dem Sicherungsantrag stattgegeben; der Revisionsrekurs mußte demnach erfolglos bleiben. Der Ausspruch über die Kosten des Beklagten gründet sich auf die §§ 78, 402 Abs 2 EO, §§ 40, 50 ZPO, jener über die Kosten des Klägers auf § 393 Abs 1 EO.

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