Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein stillschweigender Verzicht auf ein Recht vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung besondere Vorsicht geboten. Er darf immer nur dann angenommen werden, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, daß er ernstlich gewollt ist (RIS-Justiz RS0014190; Rummel in Rummel ABGB2 Rz 14 zu § 863). Ob der Verpflichtete unter Bedachtnahme auf die im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten annehmen durfte, der Berechtigte habe auf seinen Anspruch ernstlich verzichtet, richtet sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalles (Rummel aaO Rz 16). Eine erhebliche Rechtsfrage ist darin nicht zu erkennen.
Die Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach der Kläger aus dem Verhalten des Beklagten bei Abschluß des Vergleichs im Vorprozeß unter Überlegung aller Umstände den zweifelsfreien Schluß ziehen durfte (und auch gezogen hat), der Beklagte habe auf sein Nachmietrecht verzichtet, stellt angesichts des Umstandes, daß über das Interesse des Klägers am Verkauf der Liegenschaft und damit an der Freistellung von Mietern diskutiert wurde, und der Kläger auf einen namhaften Betrag rückständiger Mietzinse verzichtet sowie die Übersiedlungskosten des Vormieters übernommen hat, keine auffallende Fehlbeurteilung dar. Daß es dem Beklagten nicht möglich gewesen wäre, sich anläßlich dieser Vergleichsgespräche zu äußern und auf sein Recht hinzuweisen, wurde weder behauptet noch ist dies im Verfahren hervorgekommen.
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