OGH 4Ob391/84

OGH4Ob391/8423.4.1985

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurzinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl, Dr.Resch, Dr.Kuderna und Dr.Gamerith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A B C D KG, Salzburg, Fürberstraße 51, vertreten durch Dr.Fritz Janetschek, Dr.Eugen Salpius, Dr.Herbert Pflanzl und Dr.ögidius Horvatits, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Hans E, Kaufmann in Wiener Neustadt, Neudörflerstraße 4, vertreten durch Dr.Norbert Kosch, Dr.Ernst Schilcher, Dr.Jörg Beirer und Dr.Roman Kosch, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wegen Unterlassung und Beseitigung (Streitwert S 80.000,--) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 14.Juni 1984, GZ 3 R 65/84-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 28.Dezember 1983, GZ 1 Cg 646/83-10 a, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung zu lauten hat:

'Das Klagebegehren des Inhalts, der Beklagte sei schuldig, ab sofort im Geschäftsverkehr die Verwendung des Warenzeichens 'A' zu unterlassen und Schilder und Beschriftungen an seinem Betriebsgebäude mit der Aufschrift 'A' zu entfernen, wird abgewiesen.

Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten die mit S 8.650,05 (darin S 1.160,-- Barauslagen und S 554,80 Umsatzsteuer) bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.' Die Klägerin ist ferner schuldig, dem Beklagten die mit S 3.873,95 (darin S 800,-- Barauslagen und S 279,45 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit S 4.889,40 (darin S 1.200,-- Barauslagen und S 335,40 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen, all dies binnen 14 Tagen bei Exekution.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist Inhaberin der österreichischen Wortmarke Nr.36.570 'A' (Beilage H).

Der Beklagte betreibt in Wiener Neustadt, Neudörflerstraße 4, eine Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätte; er handelt auch mit Kraftfahrzeugen. Im Giebelfeld der Stirnseite seiner Betriebshalle sind der Name 'E' (in gelber Schreibschrift), darunter die Wörter 'A-PEUGEOT' (in großen gelben Blockbuchstaben) und unter ihnen das Wort 'SPEZIALWERKSTöTTE' (in kleineren gelben Blockbuchstaben) zu lesen. An einem Ende der Längsseite der Halle ist ein in den Luftraum ragendes, senkrechtes Steckschild mit der Aufschrift 'A' (in weißen Blockbuchstaben auf blauem Grund) angebracht, am anderen Ende ein ebensolches Schild mit der Aufschrift 'PEUGEOT'. Die Längsseite des Gebäudes trägt in großen gelben Blockbuchstaben die Worte 'A-PEUGEOT';

zwischen ihnen ragt ein ovales, weiß umrandetes Schild in den Luftraum, welches in weißer Schreibschrift auf blauem Grund den Namen 'E' trägt und in Form, Farbe und Schriftart eine gewisse öhnlichkeit mit dem bekannten 'Ford'-Emblem aufweist. Auch im örtlichen Telefonbuch für Wiener Neustadt bezeichnet sich der Beklagte als 'Ford-Peugeot-Spezialwerkstätte' (Beilage E). Zwischen den Parteien besteht kein Werkstättenvertrag. Der Vater (und Rechtsvorgänger) des Beklagten reparierte schon seit 1953 Ford-Fahrzeuge. Etwa 20 bis 30 % des Neuwagenverkaufs des Beklagten betrifft solche Fahrzeuge. Der Beklagte hält auch ein Ford-Ersatzteillager; er bezieht diese Ersatzteile von autorisierten Ford-Händlern.

Die Inhaber von Ford-Vertragswerkstätten sind verpflichtet, Garantiearbeiten an Ford-Fahrzeugen durchzuführen. Sie müssen ihre Leute in der Kundendienstschule der Klägerin laufend schulen lassen. Die Klägerin versogt nur ihre Vertragspartner mit Mitteilungen über die technischen Änderungen und Neuerungen.

Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten, ab sofort im Geschäftsverkehr die Verwendung des Markenzeichens 'Ford' zu unterlassen und Schilder und Beschriftungen mit der Aufschrift 'Ford' von seinem Betriebsgebäude zu entfernen. Der Gebrauch des Markenwortes 'Ford' durch den Beklagten verstoße gegen § 9 Abs 3 UWG. Die Bezeichnung 'Ford-Spezialwerkstätte' sei irreführend, weil der Beklagte in keinem Vertragsverhältnis zur Klägerin stehe und deshalb weder die erforderlichen Spezialinformationen noch die notwendigen Spezialwerkzeuge erhalte. Das ovale Schild des Beklagten mit dem Namen 'E' sei dem allseits bekannten 'Ford'-Oval täuschend ähnlich und könne aus größerer Entfernung mit diesem verwechselt werden.

Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Während sein Vater fast ausschließlich Fahrzeuge der Marke 'Ford' repariert habe, sei der Beklagte selbst nach dem Abschluß eines entsprechenden Werkstättenvertrages seit 1982 Haupthändler für die Marke 'Peugeot' und vertreibe jetzt auch Fahrzeuge der Marke 'Talbot'. Er unterhalte ein umfangreiches Lager von Original-Ford-Ersatzteilen. Zumindest 60 % seines Gesamtumsatzes entfielen auf die Reparatur von Ford-Fahrzeugen. Durch die Verwendung der Bezeichnung Ford - in Blockbuchstaben und damit ohne markenrechtliche Kennzeichnungskraft - weise der Beklagte nur auf seine Spezialisierung auf Fahrzeuge dieser Marke hin. Da er bei Reparaturarbeiten nur Original-Ford-Ersatzteile und ebensolches Zubehör verwende, handle es sich um eine zulässige Zweckbestimmungsangabe im Sinne eines Verwendungshinweises. Der Betrieb des Beklagten erwecke in keiner Weise den Eindruck einer Ford-Vertrags-Werkstätte; auch das Publikum wisse, daß der Beklagte kein Ford-Vertragshändler ist. Das Erstgericht erkannte im Sinne des Klagebegehrens. Obgleich der Beklagte die Wortmarke 'Ford' nicht zeichenmäßig gebrauche, erwecke doch die Art der Verwendung der Aufschrift 'Ford' an seinem Betriebsgebäude, vor allem aber das ovale, dem 'Ford'-Emblem täuschend ähnliche Geschäftsschild mit dem Namen 'E' den irrigen Eindruck einer Vertragswerkstätte für Ford-Fahrzeuge. Damit habe der Beklagte gegen § 9 Abs 3 UWG verstoßen.

Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil der ersten Instanz mit der Maßgabe, daß dem Unterlassungs- und Beseitigungsverbot des Erstgerichtes die Worte 'solange die beklagte Partei nicht durch einen deutlichen Zusatz klarstellt, daß ihre Werkstätte keine Ford-Vertragswerkstätte ist' beigefügt werden; zugleich sprach es aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 60.000, nicht aber S 300.000 übersteige und die Revision zulässig sei. Die Verwendung einer für Kraftfahrzeuge und Ersatzteile eingetragenen Marke zur Bezeichnung einer Werkstätte, also eines Dienstleistungsbetriebes, in dem Fahrzeuge gerade dieser Marke repariert werden, sei als kennzeichenmäßiger Markengebrauch anzusehen. Ob die Verwendung einer Kraftfahrzeug-Marke zur Bezeichnung einer Werkstätte, die zwar auf die Reparatur dieser Fahrzeuge spezialisiert, aber keine Vertragswerkstätte des Erzeugers oder der autorisierten Vertriebsorganisation ist, den Eindruck eines wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhanges mit dem Erzeuger oder der Vertriebsorganisation erweckt (Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn), sei nach den Umständen des Einzelfalles nach den zu § 2 UWG entwickelten Grundsätzen zu beurteilen. Da der Beklagte für die Bezeichnung 'Ford' auf zwei Seiten seines Betriebsgebäudes gelbe und auf dem Steckschild weiße Blockbuchstaben auf blauem Grund verwende, könne von einer markentypischen Schreibweise nicht gesprochen werden; das gleiche gelte angesichts der Verwendung verschiedener Buchstaben auch für das dem 'Ford'-Oval ähnliche 'E'- Schild. Der Ausdruck 'Spezialwerkstätte' in Verbindung mit der Anführung einer bekannten Automarke erwecke aber den Eindruck, daß die notwendigen Spezialkenntnisse über diese Marke vom Hersteller erworben wurden und die betreffende Werkstätte vom Hersteller auch über technische Neuerungen und Modelländerungen informiert wird.

Mangels eines deutlichen Zusatzes - etwa: 'Freie....' - werde der Durchschnittsinteressent annehmen, daß der betreffende Betrieb mit der 'Ford-Organisation' auf irgendeine Art und Weise zusammenarbeitet und seine speziellen Kenntnisse von dort erworben hat. Diese für ihn ungünstige Auslegung müsse der Beklagte auch bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nach § 9 UWG gegen sich gelten lassen, weshalb das Erstgericht zu Recht eine Kennzeichenverletzung im Sinne des § 9 Abs 3 UWG bejaht habe. Mit dem Hinweis auf eine zulässige Zweckbestimmungsangabe könne der Beklagte sein Verhalten schon deshalb nicht rechtfertigen, weil er die Marke nicht bloß zur Kennzeichnung der von der Klägerin in Verkehr gebrachten Gegenstände verwendet, sondern mit ihr auch seinen Dienstleistungsbetrieb bezeichnet habe.

Da die Aufnahme eines das Nichtbestehen einer Vertragsbeziehung zur Klägerin verdeutlichenden Zusatzes die Verwechslungsgefahr ausschließen könne, habe das Urteil der ersten Instanz mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßgabe bestätigt werden müssen. Das Urteil des Berufungsgerichtes wird vom Beklagten mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft. Der Beklagte beantragt, das Urteil der zweiten Instanz und gegebenenfalls auch das Ersturteil aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an eines der Untergerichte zurückzuverweisen, hilfsweise die angefochtene Entscheidung im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil die Frage, ob die Verwendung einer Automarke zur Bezeichnung einer auf solche Fahrzeuge spezialisierten, zum Hersteller aber nicht in vertraglichen Beziehungen stehenden Reparaturwerkstätte eine Markenrechtsverletzung im Sinne des § 9 Abs 3 UWG ist, vom Obersten Gerichtshof bisher nicht beantwortet wurde; die Entscheidung über das Unterlassungs- und das Beseitigungsbegehren der Klägerin hängt somit von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts ab, der zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukommt (§ 502 Abs 4 Z 1 ZPO). Die Revision des Beklagten ist aber auch berechtigt:

Das Berufungsgericht sieht in der Verwendung einer für Kraftfahrzeuge und deren Ersatzteile registrierten Marke zur Bezeichnung einer Werkstätte, in der Fahrzeuge gerade dieser Marke repariert werden, eine kennzeichenmäßigen und deshalb ausschließlich dem Markeninhaber vorbehaltenen (siehe dazu Koppensteiner, Wettbewerbsrecht 416 f) Zeichengebrauch. Dieser Auffassung kann nicht uneingeschränkt gefolgt werden: Als 'Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung' ist nach der Begriffsbestimmung des § 13 MSchG (in der Fassung der MSchG-Novelle 1969) 'nicht nur der Gebrauch des Zeichens an der Ware selbst oder an Gegenständen, an denen die Dienstleistung ausgeführt wurde oder ausgeführt werden soll oder die zur Erbringung von Dienstleistungen benützt werden, zu verstehen, sondern auch der Gebrauch auf Gefäßen oder Umhüllungen sowie in Ankündigungen und Geschäftspapieren'. Kennzeichenmäßiger Gebrauch eines Zeichens liegt also nur dann vor, wenn im geschäftlichen Verkehr eine wörtliche oder bildliche Bezeichnung zur Kennzeichnung einer Ware oder Dienstleistung oder in Beziehung auf sie so gebraucht wird, daß der unbefangene Durchschnittsabnehmer annehmen kann, das Zeichen diene der Unterscheidung der so gekennzeichneten Ware oder Dienstleistungen von gleichen oder gleichartigen Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft, weise also auf die Herkunft der Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Betrieb hin (so Baumbach-Hefermehl, Warenzeichenrecht 11 , 554 RN 8 zur vergleichbaren Bestimmung des § 15 Abs 1 dWZG). Ein derartiger kennzeichenmäßiger Markengebrauch wird von Lehre und Rechtsprechung ua dann verneint, wenn bei der Herstellung und beim Vertrieb von Ersatzteilen oder Zubehör für ein fremdes Produkt in einem zur Aufklärung des Publikums über den Verwendungszweck sachlich gebotenen Ausmaß auf eine für die Hauptware eingetragene Marke Bezug genommen wird, die Marke also nicht als Herkunftshinweis, sondern als reine Bestimmungsangabe verwendet und bei den angesprochenen Publikumskreisen auch nicht der Eindruck erweckt wird, der Ersatzteil oder der Zubehörgegenstand stamme gleichfalls aus dem Betrieb des Markeninhabers oder aus einem mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenen Bertieb (ÖBl.1982,73 mit weiteren Nachweisen; ebenso Baumbach-Hefermehl aaO 563 ff RN 24). Dieser für das sogenannte 'Ersatzteilgeschäft' entwickelte Grundsatz muß aber in gleicher Weise auch für die Dienstleistungen des Reparaturgewerbes gelten: Auch dem Inhaber einer Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätte kann es nicht verwehrt werden, bei der Bezeichnung seines Betriebes wie überhaupt in seiner Werbung darauf hinzuweisen, daß er auf die Reparatur von Kraftfahrzeugen bestimmter Marken spezialisiert ist, und zu diesem Zweck auch die betreffenden Fahrzeugmarken anzuführen. Kennzeichenmäßiger Gebrauch dieser Marken und damit ein Eingriff in das Ausschließungsrecht der jeweiligen Markeninhaber ist in einem solchen Fall nur dann anzunehmen, wenn durch die Art und Weise der Verwendung des fremden Zeichens bei den beteiligten Verkehrskreisen der falsche Eindruck entstehen kann, Inhaber der betreffenden Reparaturwerkstätte sei entweder der Markeninhaber selbst oder ein mit ihm durch vertragliche oder organisatorische Beziehungen verbundenes Unternehmen (im gleichen Sinn bereits ÖBl.1965,68 = ZVR 1965/255; ebenso 4 Ob 350/80). Daß sich der Beklagte beim Betrieb seiner Reparaturwerkstätte (ua) auf Kraftfahrzeuge der Marke 'Ford' spezialisiert hat, ist unbestritten. Im Sinne der obigen Rechtsausführungen muß ihm daher das Recht zugestanden werden, bei der Bezeichnung seiner Betriebsstätte und bei der Werbung für sein Unternehmen in geeigneter Form auf diesen Umstand hinzuweisen und dabei insbesondere auch auf die Marke 'Ford' Bezug zu nehmen. Die Art und Weise, wie der Beklagte das getan hat, läßt nach Ansicht des erkennenden Senates eine Irreführung des Publikums über das Bestehen irgendwelcher, in Wahrheit nicht existenter vertraglicher Beziehung des Beklagten zur Klägerin oder überhaupt zur 'Ford-Organisation' nicht befürchten:

Wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, deutet die Verwendung der Bezeichnung 'Ford' für sich allein hier schon deshalb nicht auf eine Ford-Vertragswerkstätte, einen Ford-Vertragshändler oder sonst auf ein Mitglied der 'Ford-Organisation' hin, weil der Beklagte dieses Markenwort weder an seinem Betriebsgebäude noch im Telefonbuch für Wiener Neustadt in der bekannten, markentypischen Schreibweise (etwa des 'Ford'-Ovals), sondern immer nur in Blockbuchstaben gebraucht und dabei auch die charakteristischen Farbkombination Blau-Weiß vermieden hat. Das gleiche gilt für den Umstand, daß der Beklagte für die Bezeichnung 'Ford' die gleiche Schreibweise gewählt hat wie für das Wort 'Peugeot', ist doch in seiner Werbung kein Hinweis darauf zu finden, daß der Beklagte die letztgenannte Marke seit einigen Jahren als Vertragshändler und Vertragswerkstätte betreut. Entgegen der Meinung des angefochtenen Urteils erweckt aber auch die Bezeichnung des Reparaturbetriebes des Beklagten als 'Ford-Spezialwerkstätte' keineswegs den Eindruck eines Betriebes, der mit der 'Ford-Organisation' vertraglich verbunden ist oder sonst 'in irgendeiner Art zusammenarbeitet' und dieser Beziehung seine speziellen Kenntnisse verdankt. Wie der Oberste Gerichtshof im Zusammenhang mit der Bezeichnung 'BMW-Spezialist' schon zweimal ausgesprochen hat (ÖBl.1984,78 = NZ 1984,62; 4 Ob 392/84), erwartet der Leser einer solchen Ankündigung lediglich eine Spezialsierung des Ankündigenden auf Reparaturen von Kraftfahrzeugen der genannten Marke und damit eine besondere, sich auf diese Fahrzeuge erstreckende und dem letzten Stand der Entwicklung entsprechende Fachkunde, nicht aber eine sogenannte 'Vertragswerkstätte' und damit auch nicht eine besondere Beziehung zu dem betreffenden Hersteller oder dessen Vertriebsorganisation. Ist danach aber auch die Wortverbindung 'Ford-Spezialwerkstätte' nicht geeignet, den irrigen Eindruck einer Ford-Vertragswerkstätte oder sonstiger, tatsächlich nicht bestehender Beziehungen des Beklagten zur 'Ford-Organisation' hervorzurufen, dann bedarf es auch nicht des vom Berufungsgericht hinzugefügten 'verdeutlichenden' Zusatzes, um das Nichtbestehen einer solchen Beziehung des Beklagten zur Klägerin zu betonen. Die Verwendung des Markenwortes 'Ford' durch den Beklagten begründet vielmehr weder für sich allein noch in Verbindung mit der Bezeichnung 'Spezialwerkstätte' einen Eingriff in die Markenrechte der Klägerin.

Ob die Bezeichnung des Betriebes des Beklagten als 'Ford-Spezialwerkstätte' durch den Umfang der einschlägigen Reparaturtätigkeit, die Ausstattung mit Original-Ford-Ersatzteilen sowie dem notwendigen Spezialwerkzeug sowie überhaupt durch die besonderen Erfahrungen und Fachkenntnisse des Beklagten und seiner Mitarbeiter tatsächlich gerechtfertigt ist (vgl. auch dazu ÖBl.1984,78 = NZ 1984,62), kann im Hinblick darauf, daß die Klägerin nur die Unterlassung der Verwendung des Markenwortes 'Ford' sowie die Entfernung der dieses Wort enthaltenden Schilder und Beschriftungen verlangt, auf sich beruhen; die vom Beklagten primär beantragte Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen zur Prüfung dieser Frage ist demnach entbehrlich. Der berechtigten Revision der Beklagten war vielmehr im Sinne ihres Eventualantrages Folge zu geben und die Urteile der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.

Die Verpflichtung der Klägerin zum Ersatz der Verfahrenskosten aller drei Instanzen beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

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