Normen
Arbeitsgerichtsgesetz §1 Abs2
Arbeitsgerichtsgesetz §2 Abs2
Arbeitsgerichtsgesetz §3
Behörden-Überleitungsgesetz §51
Besoldungsordnung für die Österreichischen Bundesbahnen BGBl. Nr. 263/47 §1
Mietengesetz §1 Abs3
Arbeitsgerichtsgesetz §1 Abs2
Arbeitsgerichtsgesetz §2 Abs2
Arbeitsgerichtsgesetz §3
Behörden-Überleitungsgesetz §51
Besoldungsordnung für die Österreichischen Bundesbahnen BGBl. Nr. 263/47 §1
Mietengesetz §1 Abs3
Spruch:
Streitigkeiten zwischen der Republik Österreich und einem der Besoldungsordnung für die österreichischen Bundesbahnen unterliegenden Bediensteten fallen in die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes.
Entscheidung vom 15. Juni 1951, 4 Ob 37/51.
I. Instanz: Arbeitsgericht Innsbruck; II. Instanz: Landesgericht Innsbruck.
Text
Das Erstgericht hatte die Aufkündigung einer Personalwohnung trotz der Einwendung des Beklagten aufrecht erhalten, weil die gekundigte Wohnung sich auf einem Eisenbahngrundstück befindet und als solche gemäß § 1 Abs. 3 MietG. den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unterliegt.
Aus Anlaß der Berufung hat das Berufungsgericht das Urteil und das vorhergegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klage wegen Unzuständigkeit des Arbeitsgerichtes zurückgewiesen.
Der Oberste Gerichtshof hat dem Rekurs der klagenden Partei gegen diesen Beschluß des Berufungsgerichtes Folge gegeben, den angefochtenen Beschluß aufgehoben und dem Berufungsgericht die Entscheidung über die Berufung aufgetragen.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Im Hinblick auf die Entscheidung des Landesgerichtes für ZRS. Wien (arbeitsrechtliche Sammlung 4997), der auch der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 15. Dezember 1950, 2 Ob 811/50, gefolgt ist, muß auch die von den Untergerichten nicht berührte Frage untersucht werden, ob der Umstand, daß die österreichischen Bundesbahnen derzeit noch keinen eigenen Wirtschaftskörper bilden, die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes ausschließt. Dies wäre nur der Fall, wenn die bei den Bundesbahnen Beschäftigten dadurch die Eigenschaft öffentlich-rechtlicher Beamter - in diesem Sinne ist der Begriff "öffentliche Beamte" aufzufassen - erhalten hätten und daher unter § 2 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes fielen. Dem ist jedoch nicht so, wie sich daraus ergibt, daß nach § 51 des Behördenüberleitungsgesetzes, StGBl. 94/45, die Generaldirektion der österreichischen Bundesbahnen den Betrieb nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen hat und daß nach § 1 Abs. 1 der Besoldungsordnung für die österreichischen Bundesbahnen, BGBl. 263/47, die bei den Bundesbahnen Beschäftigten in einem vertraglichen, also privatrechtlichen Dienstverhältnis zu diesem Unternehmen des Staates stehen. Ebensowenig läßt sich aus § 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes etwas gegen die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes ableiten. Denn wenn ein Anspruch aus den Nachwirkungen eines Arbeitsvertrages oder gegen den Rechtsnachfolger des ursprünglichen Dienstgebers geltend gemacht wird, so sind nach § 3 ArbGerG. weiterhin die Betriebsstätte, der Sitz des ursprünglichen Unternehmens oder seines Nachfolgers, der Ort, wo die Pension nun von diesem oder jenem aus zu bezahlen ist, für die örtliche Zuständigkeit maßgebend. Jede andere Auffassung würde die Bestimmung des § 1 Abs. 2, welche auch die Ansprüche von und gegen Rechtsnachfolger des ursprünglichen Arbeitgebers vor das Arbeitsgericht verweist, wirkungslos erscheinen lassen.
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