Normen
PatG 1970 §1
PatG 1970 §3 Abs1
4 Ob 374/71 | OGH | 30.11.1971 |
Veröff: ÖBl 1973,3 |
17 Ob 4/11d | OGH | 12.04.2011 |
Vgl; Beisatz: Die erfinderische Tätigkeit einer Neuentwicklung fehlt nicht schon dann, wenn der Fachmann aufgrund des Standes der Technik zu ihr gelangen hätte können, sondern erst, wenn er sie aufgrund eines hinreichenden Anlasses in Erwartung einer Verbesserung oder eines Vorteils auch tatsächlich vorgeschlagen hätte (could‑would‑approach). (T1) |
4 Ob 80/18w | OGH | 11.06.2018 |
Auch; Beisatz: Bisher durch den Stand der Technik nicht verwirklichte Vorteile stehen der Annahme einer erfinderischen Tätigkeit nicht entgegen, wenn die neue Lehre zu einer vorteilhaften Kombination bereits bekannter Maßnahmen führt. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19711130_OGH0002_0040OB00374_7100000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)