Normen
HGB §18 Abs2
UWG §2 D10
4 Ob 36/90 | OGH | 20.02.1990 |
4 Ob 70/90 | OGH | 30.05.1990 |
nur: Für die Beurteilung, ob der Firmenkern oder ein Firmenzusatz zur Täuschung über die Verhältnisse des Geschäftsinhabers oder über Art oder Umfang des Geschäftes geeignet ist, der gleiche Prüfungsmaßstab wie bei § 2 UWG anzulegen. (T1) Veröff: WBl 1991,30 |
4 Ob 75/93 | OGH | 29.06.1993 |
Auch |
6 Ob 232/99g | OGH | 24.02.2000 |
nur T1 |
6 Ob 47/00f | OGH | 09.03.2000 |
nur T1 |
6 Ob 10/00i | OGH | 28.06.2000 |
nur T1; Beisatz: Das Täuschungsverbot gilt nach Lehre und Rechtsprechung nicht nur in Bezug auf Zusätze, sondern auch für den Firmenkern. Es widerstreitet dem Grundgedanken des § 18 Abs 2 HGB, wenn bei einem nicht unbeträchtlichen Teil der durch die Firma angesprochenen Verkehrskreise eine unrichtige Vorstellung über das Unternehmen erweckt werden kann, die für die Art oder den Umfang des Geschäftes oder für die Verhältnisse der Gesellschaft als Geschäftsinhaberin von Einfluss sind. Gleichgültig ist es, ob Irreführungen tatsächlich vorkommen oder beabsichtigt sind. (T2) |
6 Ob 67/01y | OGH | 16.05.2001 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Prüfungsmaßstab ist die Gefahr der Irreführung eines nicht unbeträchtlichen Teiles der durch die Firma angesprochenen Verkehrskreise. (T3) |
6 Ob 271/00x | OGH | 21.06.2001 |
Vgl auch; nur T1; Beis ähnlich T2 nur: Es widerstreitet dem Grundgedanken des § 18 Abs 2 HGB, wenn bei einem nicht unbeträchtlichen Teil der durch die Firma angesprochenen Verkehrskreise eine unrichtige Vorstellung über das Unternehmen erweckt werden kann, die für die Art oder den Umfang des Geschäftes oder für die Verhältnisse der Gesellschaft als Geschäftsinhaberin von Einfluss sind. Gleichgültig ist es, ob Irreführungen tatsächlich vorkommen oder beabsichtigt sind. (T4) Beis ähnlich T3 |
6 Ob 41/06g | OGH | 29.06.2006 |
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Das Täuschungsverbot gilt nach Lehre und Rechtsprechung nicht nur in Bezug auf Zusätze, sondern auch für den Firmenkern. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19900220_OGH0002_0040OB00036_9000000_001
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