Normen
UWG §2 C2c
4 Ob 368/79 | OGH | 15.01.1980 |
Veröff: ÖBl 1980,42 |
4 Ob 76/11x | OGH | 05.07.2011 |
Auch; Beisatz: Einschränkungen einer „Bestpreisgarantie“, die nicht in allen Werbemittel enthalten sind und von denen daher anzunehmen ist, dass sie einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise unbekannt sind, sind nicht zur Auslegung heranzuziehen. (T1); Beisatz: Im Rahmen einer ganz allgemein als „Bestpreisgarantie“ angekündigten Preisgestaltung im Lebensmitteleinzelhandel sind österreichweit gültige Preise zu berücksichtigen, die Mitbewerber bei Ladenkäufen im regulären Geschäftsbetrieb verlangen, nicht hingegen Sonderangebote anlässlich von Geschäftseröffnungen oder ‑schließungen, im online‑Handel verlangte Preise oder regionale Sonderangebote. Zu berücksichtigen sind unter diesen Voraussetzungen auch Preise bei Mehrmengenangeboten (bei gleicher Packungsgröße und Abnahme einer dem Angebot entsprechenden Stückzahl) sowie Preise, die im Fall der Abgabe eines für Kaufinteressenten leicht verfügbaren Gutscheins verlangt werden. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19800115_OGH0002_0040OB00368_7900000_001
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