OGH 4Ob360/76 (RS0078361)

OGH4Ob360/765.10.1976

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Nachahmung im Sinne des § 1 UWG genügt eine gewisse Verkehrsbekanntheit, die auch dann anzunehmen ist, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, eine Herkunftsvorstellung auszulösen. Dabei ist zu bedenken, dass der Durchschnittskäufer die einander ähnlichen Waren meistens nicht gleichzeitig sieht, sondern fast immer nur mehr oder weniger blasse Erinnerungsbilder mit der betreffenden Ware vergleicht, sowie zu beachten, ob die Konsumenten angesichts eines reichhaltigen Anbotes gewohnt sind, den Markenbezeichnungen und auch den Unterschieden in den Ausstattungen dieser Waren ein im Vergleich zu anderen Gebrauchsartikeln, die mit der Intimsphäre des Käufers nicht in Verbindung stehen, höheres Maß an Aufmerksamkeit zuzuwenden.

Normen

UWG §1 D3a

4 Ob 360/76OGH05.10.1976

Beisatz: "mentadent C", "ship-dent" (T1)

4 Ob 388/76OGH08.02.1977

nur: Bei der Beurteilung der Nachahmung im Sinne des § 1 UWG genügt eine gewisse Verkehrsbekanntheit, die auch dann anzunehmen ist, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, eine Herkunftsvorstellung auszulösen. (T2)

4 Ob 391/77OGH18.10.1977

nur T2

4 Ob 310/78OGH04.04.1978

Auch; nur: Sowie zu beachten, ob die Konsumenten angesichts eines reichhaltigen Anbotes gewohnt sind, den Markenbezeichnungen und auch den Unterschieden in den Ausstattungen dieser Waren ein im Vergleich zu anderen Gebrauchsartikeln, die mit der Intimsphäre des Käufers nicht in Verbindung stehen, höheres Maß an Aufmerksamkeit zuzuwenden. (T3) <br/>Beisatz: Ist aber anzunehmen, dass das angesprochene Publikum gerade den strittigen Kennzeichen besondere Aufmerksamkeit zuwendet, ist eine verwechselbare Ähnlichkeit auch schon bei geringerem Unterschied des Gesamteindruckes zu verneinen. (T4)

4 Ob 363/80OGH04.11.1980

Ähnlich; Beisatz: Plattenschneidemaschine und Fliesenschneidemaschine. (T5) <br/>Veröff: ÖBl 1981,98

4 Ob 371/80OGH11.11.1980

nur T2; Beisatz: Absicht, Verwechslungen herbeizuführen dabei von besonderer Bedeutung, Drehstapelbehälter. (T6)

4 Ob 373/80OGH11.11.1980

nur: Dabei ist zu bedenken, dass der Durchschnittskäufer die einander ähnlichen Waren meistens nicht gleichzeitig sieht, sondern fast immer nur mehr oder weniger blasse Erinnerungsbilder mit der betreffenden Ware vergleicht. (T7) <br/>Beisatz: Haushaltsscheren (T8) <br/>Veröff: ÖBl 1981,154 (mit Anmerkung von Schönherr)

4 Ob 331/83OGH17.04.1984

Auch; nur T2; Veröff: ÖBl 1984,95

4 Ob 337/84OGH10.07.1984

nur T2; Beisatz: Mart Stam-Stuhl (T9) <br/>Veröff: ÖBl 1984,24 = GRURInt 1985,684 = MR 1992,21 (Anmerkung M Walter, 31)

4 Ob 342/85OGH04.02.1986

nur T2; Beisatz: Who's Who (T10) <br/>Veröff: ÖBl 1986,97

4 Ob 82/90OGH30.05.1990

Auch; Beisatz: Die Richtigkeit dieser Beurteilung ist aber keine Frage, der eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende, für die Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO zukäme. (T11)

4 Ob 123/91OGH03.12.1991

nur T7; Beisatz: Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den Gesamteindruck abzustellen. (T12) <br/>Veröff: MR 1992,120

4 Ob 2/94OGH25.01.1994

nur T7; Beis wie T12

4 Ob 246/06iOGH13.02.2007

Auch; Beis wie T12; Veröff: SZ 2007/21

4 Ob 94/13xOGH09.07.2013

Auch; nur T3

Dokumentnummer

JJR_19761005_OGH0002_0040OB00360_7600000_001

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