Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluß bestätigte das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichts, mit dem ua die Belohnung des Sachwalters für seine Tätigkeit in den Abrechnungszeiträumen vom 1.11.1994 bis 31.12.1995 und vom 1.1.1996 bis 30.11.1996 festgesetzt und Entlohnungsmehrbegehren für beide Zeiträume abgewiesen wurden. Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen die Bestätigung der Abweisung des Entlohnungsmehrbegehrens vom Sachwalter erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist jedenfalls (absolut) unzulässig.
Gemäß § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG ist der Revisionsrekurs im Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten entschieden wird. Zum Kostenpunkt gehören insbesondere die Kosten eines Kurators (GlUNF 7345; RZ 1966, 67; NZ 1967, 95; EFSlg 64.668 ua) oder die Belohnung für den Vormund (EFSlg 39.764) und der Beistand eines beschränkt Entmündigten (EvBl 1969/400). Die Entscheidung JBl 1936, 282, wonach die Frage der Entlohnung eines Beistandes nicht zu den Kosten im Sinne des § 14 Abs 2 (alt) AußStrG gehört, ist vereinzelt geblieben. Liegt aber eine unanfechtbare Entscheidung im Kostenpunkt vor, dann ist der Revisionsrekurs auch nicht deshalb zulässig, weil Fragen der Verfassungsmäßigkeit des Entlohnungsanspruches eines Sachwalters aufgeworfen werden.
Der absolut unzulässige Revisionsrekurs des Sachwalters war daher zurückzuweisen.
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