Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gehört es zum Wesen der Zugabe, daß sie objektiv geeignet ist, den Kunden in seinem Entschluß zum Erwerb der Hauptware oder Hauptleistung zu beeinflussen; sie muß also Werbe- oder Lockmittel sein (SZ 62/110 = ÖBl 1989, 112 - Frau und Freizeit II; ÖBl 1994, 162 - Kostenlose Filmentwicklung; ÖBl 1997, 29 - Vorhangnähen gratis uva). Aus diesem Grund hat der Oberste Gerichtshof den Zugabencharakter solcher Gewinnspiele von Zeitungen verneint, von denen der Käufer erst nach dem Erwerb der Zeitung Kenntnis erlangt, ohne sich im Hinblick auf die Gestaltung des Gewinnspiels veranlaßt zu sehen, ein (weiteres) Exemplar der Zeitung zu erwerben (SZ 62/110 = ÖBl 1989, 112 - Frau und Freizeit II ua). Die Eignung, Anreiz zum Erwerb der Zeitung zu schaffen, hat der Oberste Gerichtshof allerdings einem solchen Preisrätsel zugebilligt, bei dem zur Teilnahme das Ausschneiden eines Kupons aus der Zeitung erforderlich war (ecolex 1992, 347-quick-way-Technik). In MR 1995, 32-Echo der Frau II hat der Oberste Gerichtshof - ohne daß dort konkrete Gewinnspiele zu behandeln waren - Gewinnspiele dieser Art als wettbewerbswidrig bezeichnet. Im Lichte des in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Begriffs der Zugabe als Lockmittel kann der dort gebrauchte Leitsatz aber nicht so verstanden werden, daß jedes Zeitungspreisrätsel, bei dem ein Kupon auszuschneiden und einzusenden ist, schlechthin, ohne Rücksicht auf die sonstige Beschaffenheit, unzulässig sei. Auch hier kommt es darauf an, ob von dem Preisrätsel eine Lockwirkung zum Kauf der Zeitung ausgeht. Das kann trotz der Notwendigkeit, für die Teilnahme einen Kupon auszuschneiden oder aus anderen Gründen ein weiteres Zeitungsexemplar zu kaufen, im Einzelfall dann verneint werden, wenn das Gewinnspiel an sich unattraktiv ist.
In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof in ÖBl 1991, 265-Luftbildrätsel = WBl 1991, 362 (krit Schumacher) das dort beanstandete Gewinnspiel für zulässig erachtet.
Soweit das Rekursgericht die Auffassung vertreten hat, das Suchpreisrätsel in der Zeitschrift der Beklagten sei nicht geeignet, zum Kauf dieser Zeitschrift zu verlocken, bestehen dagegen keine Bedenken. Der Preis der Zeitschrift beträgt S 42,-, der Gewinnspielpreis war nur schlagwortartig - als "Natururlaub für 2 Personen in Österreich" - umrissen, ohne daß Dauer, Art der Unterbringung, nähere Gestaltung des Urlaubs udgl mitgeteilt worden wären. Daß jemand eine Zeitschrift um S 42,- nur deshalb kauft, um möglicherweise solchen im Dunkeln liegenden Gewinn erzielen zu können, liegt außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit.
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