OGH 4Ob357/85

OGH4Ob357/859.7.1985

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurzinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl, Dr.Kuderna, Dr.Vogel und Dr.Gamerith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A B C D E F G, Wattgasse 31, 1160 Wien, vertreten durch Dr.Anton Pokorny, Dr.Franz Withoff und Dr.Stefan Petrofsky, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Rudolf H, Kaufmann, Handel mit Juwelen, Gold und Silberwaren, Graz, Neutorgasse 31, vertreten durch Dr.Franz Wiesner und Dr.Gertrud Wiesner, Rechtsanwälte in Graz, wegen Unterlassung (Streitwert S 300.000,--), infolge Revision (richtig: Rekurses) der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 17.April 1985, GZ.4 R 65/85-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 17.Jänner 1985, GZ.8 Cg 402/84-7, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:

 

Spruch:

Dem Berufungsgericht wird aufgetragen, den Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes durch einen Ausspruch zu ergänzen, ob dieser Wert S 300.000 übersteigt oder nicht.

Text

Begründung

Das Berufungsgericht hob das Ersturteil, mit dem der Beklagte schuldig erkannt wurde, es im geschäftlichen Verkehr beim Einzelverkauf von Waren des täglichen Bedarfs zu unterlassen, an Letztverbraucher wegen der Zugehörigkeit zu bestimmten Verbraucherkreisen einen 3 % übersteigenden Preisnachlaß zu gewähren, unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur Verhandlung und Urteilsfällung an das Erstgericht zurück. Die zweite Instanz sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den sie entschied, S 15.000 übersteigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 519 Abs.2 ZPO darf das Berufungsgericht einen Rechtskraftvorbehalt nach § 519 Abs.1 Z 3 ZPO nur aussprechen, wenn der Rekurs nicht schon nach § 528 Abs.1 ZPO unstatthaft ist - diesbezüglich liegt ein Ausspruch der zweiten Instanz im Sinne des § 500 Abs.2 Z 1, 528 Abs.1 Z 5 ZPO vor - und es die Voraussetzungen des § 502 Abs.4 ZPO für gegeben erachtet. Diese Voraussetzungen erfordern einen weiteren Ausspruch des Berufungsgerichtes, aus dem erkennbar ist, ob es den Rekurs gemäß § 502 Abs.4 Z 1 oder Z 2 ZPO für zulässig erachtet. übersteigt nämlich der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 nicht, hat sich die überprüfung des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses durch den Obersten Gerichtshof auf erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs.4 Z 1 zu beschränken, während sie bei übersteigen dieses Wertes auf alle Rechtsfragen zu erstrecken ist.

Die Begründung, warum das Berufungsgericht einen Rechtskraftvorbehalt beisetzte, läßt zwar erkennen, daß es dabei den Zulassungsbereich (§ 502 Abs.4 Z 1 ZPO) vor Augen hatte. Der Rechtskraftvorbehalt ersetzt aber den erforderlichen Ausspruch über die Bewertung des Streitgegenstandes nicht, weil der Oberste Gerichtshof gemäß § 526 Abs.2 ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 519 Abs.1 Z 3 ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an einen Bewertungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz gemäß § 500 Abs.2 ZPO (§ 500 Abs.4 ZPO; Petrasch in ÖJZ 1983,201;

RZ 1984/87; 8 Ob 575/84).

Da das Berufungsgericht den notwendigen Ausspruch im Sinne des § 500 Abs.2 Z 3 ZPO iVm § 519 Abs.2 ZPO unterlassen hat, wird es diesen im Wege der Berichtigung (Ergänzung) des Urteilsspruches nachzuholen haben.

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