OGH 4Ob353/86

OGH4Ob353/861.7.1986

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurzinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl, Dr. Resch, Dr. Kuderna und Dr. Gamerith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*** B*** K*** (VBK),

1090 Wien, Maria Theresienstraße 11/3, vertreten durch Dr. Michel Walter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei FIRMA O*** M***, G*** MIT MAL- UND B*** UND

B***, 1020 Wien, Aliiertenstraße 13, vertreten durch Dr. Walter Prunbauer und Dr. Friedrich Prunbauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung, Zahlung von S 160.275,50 und einstweiliger Verfügung (Streitwert im Provisorialverfahren S 300.000,-) infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 20. März 1986, GZ. 2 R 38/86-17, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 20. Dezember 1985, GZ. 38 Cg 350/85-10, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß er einschließlich der bereits rechtskräftigen Teilabweisung zu lauten hat:

"Zur Sicherung des Anspruches der klagenden Partei wird der beklagten Partei bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den geltend gemachten Unterlassungsanspruch verboten, Illustrationen von Willy M*** als Inlaycard zu Musikkassetten zu verwenden, insbes. das Titelbild des Bilderbuches "Weihnachtslieder" sowie Werke von Willy M*** ohne Nennung seines Namens zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten.

Das Mehrbegehren, der beklagten Partei werde bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtsstreites allgemein die Vervielfältigung und/oder Verbreitung von Werken der bildenden Kunst, die auf Grund der Mitgliedschaft des bildenden Künstlers oder auf Grund von Gegenseitigkeits- oder Vertretungsverträgen mit ausländischen Gesellschaften des gleichen Geschäftszweiges zum Werkbestand (Repertoire) der klagenden Partei gehören, insbesondere von Illustrationen Willy M***'S bei Zwangsfolge verboten und zwar insbes. dann, wenn dies ohne Nennung des Künstlers oder mit unrichtiger Urheberbezeichnung geschieht, wird abgewiesen". Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die Hälfte der mit S 6.796,85 bestimmten Kosten der Äußerung zum Sicherungsantrag (darin enthalten S 617,85 Umsatzsteuer) sowie die Hälfte der mit S 8.502,45 bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung (darin enthalten S 772.95 Umsatzsteuer) und der mit S 10.198,65 bestimmten Kosten des Revisionsrekurses (darin enthalten S 927,15 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen. Die klagende Partei hat die Hälfte der Kosten ihres Rekurses und der Beantwortung des Revisionsrekurses endgültig und die Hälfte dieser Kosten vorläufig selbst zu tragen.

Die Entscheidung über die Hälfte der Kosten der beklagten Partei für die Äußerung zum Sicherungsantrag, für die Rekursbeantwortung und den Revisionsrekurs wird der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

Text

Begründung

Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft in der Rechtsform eines Vereines. Zu ihrem Werkbestand gehören u.a. die Werke des österr. Zeichners Willy M***.

Die beklagte Kommanditgesellschaft betreibt den Großhandel mit Mal- und Bilderbüchern.

Die Klägerin, die u.a. ein gleichlautendes Unterlassungsbegehren stellte, beantragte, der Beklagten durch einstweilige Verfügung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtsstreites über den geltend gemachten Unterlassungsanspruch die Vervielfältigung und/oder Verbreitung von Werken der bildenden Kunst, die auf Grund der Mitgliedschaft des bildenden Künstlers oder auf Grund von Gegenseitigkeits- oder Vertretungsverträgen mit ausländischen Gesellschaften des gleichen Geschäftszweigs zum Werkbestand (Repertoire) der klagenden Partei gehören, insbes. von Illustrationen Willy M*** bei Zwangsfolge zu verbieten, und zwar insbes. dann, wenn dies ohne Nennung des Künstlers oder mit unrichtiger Urheberbezeichnung geschieht. Sie brachte vor, Willy M*** habe für die Beklagte zahlreiche Kinderbuchillustrationen geschaffen und ihr das Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung der Zeichnungen erteilt, und zwar in aller Regel auf die Verwertung im Zusammenhang mit dem jeweiligen Kinderbuch beschränkt. Er habe alle der Beklagten zur Verfügung gestellten Reinzeichnungen mit der Urheberbezeichnung "Willy M***" oder dem Künstlerzeichen "WM" versehen. Über die Zahl der Auflagen sei zwischen den Parteien nichts gesprochen worden. Aus dem Zweck der Vereinbarung ergebe sich, daß er der Beklagten immer nur die Rechte für die erste Auflage und für das von den Parteien in Aussicht genommene Buch eingeräumt habe. Die Beklagte habe teilweise das von M*** geschaffene und mit seiner Urheberbezeichnung versehene Titelbild gegen ein anderes ausgetauscht, teilweise die auf den Reinzeichnungen, manchmal auch noch auf der Erstauflage aufscheinende Urheberbezeichnung unterdrückt, ja sogar sichtbar wegretouchiert. Außerdem habe sie ohne Einwilligung der Klägerin oder des Zeichners M*** dessen Titelbild des Bilderbuches "Weihnachtslieder" als Inlaycard einer gleichnamigen Musikkassette verwendet. Sie habe damit die der Klägerin zur treuhändigen Wahrnehmung zustehenden Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte (§§ 15 und 16 UrhG) verletzt und außerdem durch Unterlassung der Namensnennung oder unrichtige Urheberbezeichnung in die Persönlichkeitsrechte des Künstlers eingegriffen (§§ 20 und 21 UrhG). Die Klägerin beschränke sich zunächst darauf, die grobe Verletzung des Rechtes auf Namensnennung und die Verwendung des Titelbildes zum Bilderbuch "Weihnachtslieder" als Inlaycard einer Musikkassette einzuklagen. Für den Fall, daß das Gericht zur Ansicht gelangen sollte, die Beklagte sei zur Vervielfältigung und Verbreitung des Titelblattes des Buches "Weihnachtslieder" in der Form der Inlaycard einer Musikkassette berechtigt gewesen, werde ein Eventualantrag dahin gestellt, daß das Begehren am Ende zu lauten habe: ".... und zwar dann, wenn dies ohne Nennung des Künstlers oder mit unrichtiger Urheberbezeichnung geschieht".

Die Beklagte beantragte, den Sicherungsantrag abzuweisen. Sie wendete ein, Willy M*** habe der Beklagten seine gesamten Werknutzungsrechte an den für sie erstellten Zeichnungen überlassen. Das völlig allgemein formulierte Begehren sei unzulässig. Die Beklagte könne nicht einmal theoretisch wissen, wer Mitglied der Klägerin sei. Willy M*** sei ursprünglich Dienstnehmer der Beklagten gewesen. Seine Darstellungen seien das Ergebnis einer routinehaften graphischen Arbeit in Primärfarben, wie sie im Kinderbuchverlag vielfach anzutreffen seien. Es fehle ihnen somit die Originalität und Werkhöhe. Ein Gutteil der von Willy M*** gelieferten Zeichnungen sei der Beklagten mit unbeschränktem Werknutzungsrecht zu einer Zeit übertragen worden, als dieser ihr Dienstnehmer gewesen sei. M*** habe Illustrationen ohne Urheberrechtsbezeichnung übergeben, insbesonders für Titelblätter. Mit ihm sei vereinbart worden, daß die Beklagte mit den ihr übergebenen Zeichnungen beliebig verfahren, also sowohl die Bücher beliebig oft auflegen als auch die Zeichnungen in anderen Büchern verwenden dürfe. Dies habe die Beklagte während ihrer 34-jährigen Verbindung mit Willy M***, dem dies bewußt gewesen sei, auch getan. Eine solche Gebarung sei zwischen Zeichnern und Bilderbuchverlagen allgemein üblich und entspreche einem Handelsbrauch. Willy M*** habe zumindest konkludent der ständigen Wiederverwendung seiner Zeichnungen durch die Beklagte zugestimmt. Bei Erlassung der einstweiligen Verfügung drohe der Beklagten ein Schaden von wenigstens S 5,000.000,-. Es werde daher beantragt, der Klägerin eine Sicherheitsleistung in dieser Höhe aufzuerlegen. Das Unterlassungsbegehren der Klägerin gehe zu weit, weil der Beklagten nicht die Verbreitung von Werken verboten werden könne, wenn sie mit deren Urhebern Verträge habe. Ein Eventualantrag sei im Provisorialverfahren unbeachtlich. Der Beklagten sei nicht zuzumuten, Mitgliederverzeichnisse der Klägerin zu beschaffen und bei jedem Vertragsabschluß oder der Verwendung eines Werkes nachzusehen, ob es sich um ein Mitglied der Klägerin handle. Willy M*** sei mit dem Weglassen seines Namens einverstanden gewesen und habe auf seine Namensnennung verzichtet.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Es nahm folgenden Sachverhalt als bescheinigt an:

Willy M*** ist seit dem Jahr 1980 Mitglied der Klägerin. Er arbeitete von 1946 bis zum Frühjahr 1983 regelmäßig als freischaffender Künstler für die Beklagte und stellte in dieser Zeit eine Vielzahl von Kinderbuchillustrationen für diese her. In der Zeit vom 7.1.1957 bis 31.3.1957 war er auch bei der Beklagten angestellt. Er wurde pro Bild für jeweils ein Buch honoriert. Willy M*** versah einen Teil der von ihm für die Beklagte hergestellten Zeichnungen mit der Urheberbezeichnung Willy M*** und/oder mit dem Künstlerzeichen "WM". Zumindest in den Jahren 1970-1972 übergab Willy M*** der Beklagten auch eine Reihe von unsignierten Originalzeichnungen. Im Zuge der Reproduktion der von Willy M*** angefertigten Kinderbuchillustrationen wurde zum Teil die auf den Originalen angebrachte Urheberbezeichnung wegretouchiert. Bei den Büchern "Fabeln von La Fontaine" und "Weihnachtslieder" wurde anläßlich einer Neuauflage das von Willy M*** angefertigte Titelbild durch ein von einem anderen Künstler angefertigtes unsigniertes Titelbild ausgetauscht. Das Titelbild des Buches "Weichnachtslieder" erschien als Inlaycard der Musikkassette "Weihnachtslieder" ohne die Signatur von Willy M***. Die Beklagte hat seit Aufnahme der geschäftlichen Beziehungen zu Willy M*** bei der Reproduktion der von ihm angefertigten Originalzeichnungen die zum Teil auf diesen angebrachten Urheberbezeichnungen und Künstlerzeichen entfernt. Diese Praxis war Willy M*** seit Jahrzehnten bekannt. Bis zum Einbringen der vorliegenden Klage setzte Willy M*** keinerlei Handlungen zur Verfolgung des Rechtes auf Urheberbezeichnung. Zwischen Willy M*** und der Beklagten wurden niemals Vereinbarungen über irgendwelche Urheberrechte getroffen.

Rechtlich vertrag das Erstgericht die Auffassung, bei den Bildern Willy M*** handle es sich um Werke im Sinn des Urheberrechtes. Die Beklagte habe jedoch der Meinung sein können, daß M*** - und seit 1980 die Klägerin - ihr Recht nach den §§ 20 und 21 UrhG nicht mehr geltend machen würden, da der Berechtigte über einen Zeitraum von etwa 30 Jahren keine Schritte gegen die von der Beklagten vorgenommene Entfernung der Urheberbezeichnung gesetzt habe. Unter diesen Umständen stelle die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der klagenden Partei teilweise Folge und erließ die beantragte einstweilige Verfügung mit der Ausnahme des Begehrens, das Verbot auch für den Fall der unrichtigen Urheberbezeichnung zu erlassen. Diesen Teil des Sicherungsantrages wies das Rekursgericht ab. Es sprach ferner aus, daß der Wert des von der Abänderung betroffenen Beschwerdegegenstandes S 15.000,-

übersteigt, der Gesamtbeschwerdegegenstand jedoch nicht S 300.000,-

übersteigt und der Revisionsrekurs zulässig sei. Das Rekursgericht erledigte die Beweisrügen aus rechtlichen Erwägungen nur teilweise. Es nahm als bescheinigt an, daß die beklagte Partei bei der Reproduktion von Werken Willy M*** zwar oft, aber nicht in allen Fällen die Bezeichnung des Urhebers entfernt hat und die Beklagte für die Musikkassette "Weihnachtslieder" das Titelbild des Buches "Weihnachtslieder" ohne Namenszug des Willy M*** und ohne seine Einwilligung verwendet hat.

Rechtlich vertrat das Rekursgericht die Auffassung, die bei der Musikkassette "Weihnachtslieder" verwendete Zeichnung Willy M*** stelle ebenso wie die anderen Illustrationen dieses Künstlers ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes dar. Es handle sich dabei keinesfalls um das Ergebnis einer routinehaften graphischen Arbeit in Primärfarben. Zwischen M*** und der Beklagten seien niemals (ausdrücklich) Vereinbarungen über Urheberrechte getroffen worden. Das festgestellte Verhalten des Künstlers lasse auch nicht die Deutung zu, er habe der Beklagten gestattet, das Titelblatt der "Weihnachtslieder" auf alle nach den §§ 14 bis 18 UrhG ihm als dem Urheber vorbehaltene Verwertungsarten zu benutzen (Werknutzungsbewilligung) oder er habe ihr gar das ausschließliche Recht (Werknutzungsrecht) dazu eingeräumt. Die Beklagte habe nicht behauptet, daß sie jemals - vor dem umstrittenen Fall - eine Zeichnung des Künstlers M*** für andere Zwecke als für die Veröffentlichung in Büchern verwendet hätte, insbes. für ein Inlaycard. Demnach könne er ein derartiges Verhalten auch nicht geduldet, geschweige denn dadurch schlüssig genehmigt haben. Ein dahingehender Handelsbrauch sei schon begrifflich mangels Kaufmannseigenschaft des Künstlers M*** nicht möglich. Er sei auch unbescheinigt. Daraus folgte, daß die Beklagte mit der Verwendung des Titelblattes "Weihnachtslieder" für eine Musikkassette gegen das ausschließlich dem Urheber zustehende Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht verstoßen habe. Dies allein rechtfertige bereits den geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Die Berechtigung der Klägerin zur Klagsführung sei zu bejahen. Die Klägerin sei einer Verwertungsgesellschaft im Sinne des § 1 Verwertungsgesellschaftengesetz im Zusammenhalt mit Art II der Urheberrechtsgesetznovelle 1980. Sie sei berechtigt, die ihr vom Mitglied M*** zur treuhändigen Wahrnehmung eingeräumten Werknutzungsrechte auszuüben und gegen Rechtsverletzungen im eigenen Namen vorzugehen. Der Einwand der Beklagten, Willy M*** habe der Klägerin nicht die geltend gemachten Rechte übertragen können, sei nicht berechtigt, da M*** nicht alle seine Rechte an die Beklagte übertragen habe. M*** sei seit 1980 Mitglied der Klägerin und habe noch bis 1983 für die Beklagte gearbeitet. In Ansehung aller seit 1980 geschaffener Werke habe er jeweils das Urheberrecht erst nach seinem Eintritt bei der Klägerin erworben, weil dieses mit dem Realakt der Schaffung des Werkes entstehe. Darauf, ob Willy M*** alle seine Arbeiten mit der Urheberbezeichnung versehen habe, komme es nicht an. Maßgeblich sei allein, daß die Beklagte die Bezeichnung, die M*** angebracht hatte, in vielen Fällen, insbes. auch bei der Inlaycard der Musikkassette "Weihnachtslieder" entfernt habe. Eine ausdrückliche Zustimmung von Willy M*** sei nie erfolgt. Selbst wenn man mit der gerügten Feststellung davon ausgehe, daß er einer solchen Vorgangsweise der Beklagten trotz Kenntnis seit mehr als drei Jahrzehnten nicht entgegengetreten sei, könne daraus keine Zustimmung zu einer künftigen Entfernung der Urheberbezeichnung durch die Beklagte abgeleitet werden. Auch wenn man im jahrelangen Schweigen einen Verzicht auf seinen Unterlassungsanspruch erblicken wollte, könnte sich dieser nur auf jene einzelnen Werke beziehen, bei denen die Beklagte seinen Namen oder seine Abkürzung beseitigt habe und der dagegen trotz Kenntnis jahrelang nicht eingeschritten sei. Er liege aber keinesfalls bei jenen erst in den letzten Jahren geschaffenen Bildern vor, von denen die Beklagte seinen Namenszug entfernt habe. Dies treffe, wie auf Grund der unbedenklichen Aussagen des Zeugen Willy M*** regänzend festgestellt werde, jedenfalls für die Bücher "Fröhliche Osterzeit" und "Lustiges Ostertreiben" die aus dem Jahr 1983 stammten, zu. Das Titelblatt des Bilderbuches "Weihnachtslieder" weise den Namenszug des Künstlers auf, die Inlaycard, die M*** erstmals 1983 gesehen habe, lasse sie vermissen. Daraus, daß die Klägerin erst 1985 diesbezüglich Klage erhoben habe, lasse sich kein Verzicht auf die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches ableiten. Das Unterlassungsbegehren der Klägerin gehe auch nicht zu weit. Nach ständiger Rechtsprechung sei eine Verwertungsgesellschaft berechtigt, mit ihrer "Repertoireklage" auf Grund der Verletzung des Urheberrechets eines ihrer Mitglieder das Verbot, jegliche Verletzung der ihr zur ausschließlichen Verwertung zustehenden Rechte ihres Werkbestandes zu erwirken. Es sei auch ausreichend konkretisiert, weil es neben dem allgemein gefaßten Unterlassungsbegehren ein konkretes Einzelverbot vorsehe. Der Umstand, daß die Vervielfältigung und Verbreitung von Werken aus dem Bestand der Klägerin ungeachtet des erlassenen Verbotes dann zulässig sei, wenn im Einzelfall eine Werknutzungsbewilligung oder ein Werknutzungsrecht erteilt worden sei, sei selbstverständlich und habe keiner Erwähnung im Spruch bedurft. Allerdings sei die Verwendung einer unrichtigen Urheberbezeichnung durch die Beklagte nicht bescheinigt, weshalb diesbezüglich das Verbot nicht gerechtfertigt sei. Es habe kein Anlaß bestanden, der Klägerin eine Sicherheitsleistung aufzuerlegen, weil nicht angenommen werden könne, daß sie alle ihre Bücher ohne entsprechende Bewilligung von Seite der Berechtigten vertreibe. Ihr sei auch zumutbar, alle Werke mit der Urheberbezeichnung zu veröffentlichen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten mit den Anträgen, den Beschluß des Rekursgerichtes dahin abzuändern, daß der Sicherungsantrag zur Gänze abgewiesen werde oder der Gegenseite eine Sicherheitsleistung von S 5 Mio aufzuerlegen. Die klagende Partei beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist teilweise berechtigt.

Soweit die beklagte Partei zunächst meint, die von Willy M*** angefertigten Zeichnungen für die Kinderbilderbücher seien keine Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, kann ihr nicht beigepflichtet werden.

Gemäß § 1 Urheberrechtsgesetz sind Werke im Sinne dieses Gesetzes eigentümliche geistige Schöpfungen u.a. auch auf dem Gebiet der bildenden Künste. Zu den Werken der bildenden Künste im Sinne dieses Gesetzes gehören auch solche, deren Ausdrucksmittel die Zeichenkunst ist. Auf dem Gebiet der bildenden Kunst muß die schöpferische Gestaltung mit einem gewissen Maß an Originalität verbunden sein; es ist eine entsprechende Werkhöhe erforderlich, also eine Gestalt gewordene Idee, die den Stempel der persönlichen Eigenart ihres Schöpfers trägt oder sich zumindest durch eine persönliche Note von anderen Erzeugnissen ähnlicher Art abhebt. Der Grad des ästhetischen oder künstlerischen Wertes einer solchen Schöpfung hat bei dieser Beurteilung außer Betracht zu bleiben. Maßgebend ist allein die auf der Persönlichkeit seines Schöpfers beruhende Individualität des Werkes (ÖBl 1985, 24 mwN). Wendet man diese Grundsätze auf die vorliegenden Zeichnungen an, dann kann es keinem Zweifel unterliegen, daß es sich dabei um Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes handelt. Nach den diesbezüglich unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes wurden die Bilder zumindest auf Grund von telefonischen Bestellungen zu einem vorgegebenen Thema hergestellt, ohne daß von der Beklagten irgendeine Begutachtung erfolgt wäre. Willy M*** hatte bei der Ausgestaltung der Bilder und deren Zusammenstellung im Rahmen des vorgegebenen Themas einen großen Spielraum. Es kann daher keine Rede davon sein, daß Willy M*** nur die genau vorgegebenen Motive technisch ausgeführt hätte und es sich dabei nur um routinehafte graphische Arbeiten in Primärfarben gehandelt habe. Die Bilder der einzelnen Bücher zeigen auch im Rahmen des vorgegebenen Themas eine durchaus individuelle Gestaltung. Sie stellen daher Werke im Sinn des § 1 UrhG dar.

Wenn die Beklagte weiter ausführt, das Rekursgericht gehe zu Unrecht davon aus, daß ihr keine Nutzungsrechte am Titelbild der Musikkassette "Weihnachtslieder" eingeräumt worden seien, berücksichtigt sie nicht die ausdrückliche ergänzende Feststellung des Rekursgerichtes, wonach die Verwendung ohne Einwilligung Willy M*** erfolgt sei. Daß Willy M*** von einer anderen Verwendung seiner Zeichnungen als für Kinderbücher gewußt und diese Verwendung gedulet hätte, wurde im Verfahren erster Instanz nicht behauptet. Die Ausführungen im Revisionsrekurs, wonach in der langjährigen Duldung der anderweitigen Verwendung von Zeichnungen schlüssig die Einräumung des Rechtes der Verwendung des Bildes als Inlaycard einer Musikkassette zu erblicken sei, finden daher weder in den eigenen Behauptungen der Beklagten im Verfahren erster Instanz noch in den getroffenen Feststellungen Deckung.

Durch die Verwendung des Titelbildes des Kinderbuches "Weihnachtslieder" als Inlaycard einer gleichnamigen Musikkassette hat daher die Beklagte gegen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht des Urhebers verstoßen, weshalb der diesbezügliche Unterlassungsanspruch gemäß § 81 UrhG ausreichend bescheinigt ist. Der Beklagten ist jedoch beizupflichten, daß dieser Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz die Klägerin nicht berechtigt, der Beklagten allgemein die Vervielfältigung und/oder Verbreitung von Werken der bildenden Kunst zu verbieten, die auf Grund der Mitgliedschaft des bildenden Künstlers oder auf Grund von Gegenseitigkeits- oder Vertretungsverträgen mit ausländischen Gesellschaften des gleichen Geschäftszweiges zum Werkbestand (Repertoire) der Klägerin gehören. Eine solche "Repertoireklage" von Verwertungsgesellschaften wurde von der Rechtsprechung zwar zugelassen (ausdrücklich in ÖBl. 1960, 76 mit zustimmender Besprechung von Schönherr; ohne nähere Begründung in anderen Entscheidungen, so etwa in ÖBl. 1979, 51). Andererseits wurde aber ein Begehren, jede weitere Handlung, die das Urheberrecht bzw. die dem Kläger zustehenden Werknutzungsrechte verletzt, zu unterlassen, mit der Begründung abgewiesen, die zu unterlassende Handlung müsse schon im Begehren selbst konkretisiert werden (SZ 40/162). Ebenso wurde das Begehren, die Veröffentlichung anderer Werke oder Teile von Werken, an denen die Klägerin die Werknutzungsrechte besitzt, ohne deren Einwilligung zu unterlassen, mit der Begründung abgewiesen, daß sich die Unterlassungsgebote in ihrem Umfang stets am konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren hätten (ÖBl. 1983, 27). Einer Erörterung des Problems bedarf es jedoch im Rahmen dieses Sicherungsverfahrens nicht. Die Klägerin hat nämlich selbst in ihrer Klage nach vorheriger Behauptung verschiedenster Urheberrechtsverletzungen durch die Beklagte ausgeführt, sie beschränke sich zunächst darauf, die grobe Verletzung des Rechtes auf Namensnennung und eine weitere besonders krasse unrechtmäßige Verwendung der Arbeiten Willy M*** (gemeint war das Faktum Musikkassette) einzuklagen. Daß damit nicht allein die in der Klage zu diesen beiden Fakten auch geltend gemachten Geldansprüche gemeint waren, ergibt sich eindeutig aus dem Vorbringen im vorbereitenden Schriftsatz der Klägerin ON 7 S 28, wonach die Ausführungen der Beklagten deshalb ins Leere gingen, weil diese offensichtlich übersehe, daß die Klägerin die Frage, ob die Beklagte zur Veranstaltung von Folgeauflagen ohne ihre Zustimmung berechtigt sei, nicht zum Klagsgegenstand gemacht habe. In diesem Zusammenhang wies die Klägerin ausdrücklich auf ihr Vorbringen in der Klage hin. Auch in der nunmehrigen Beantwortung des Revisionsrekurses führt die Klägerin aus (ON 20 S 139 f), da sie die vorliegende Klage nicht auf die Veranstaltung von Neuauflagen abgestellt habe, sei die Beklagte bis auf weiteres sogar berechtigt, Bilderbücher, die von Willy M*** illustriert sind, weiter zu vertreiben, sofern das Recht auf Namensnennung gewahrt werde. Wird aber - wie hier - ausschließlich eine einzelne Verletzung des Urheberrechtes eines Mitglieds von der Verwertungsgesellschaft verfolgt, wobei diese andere behauptete Urheberrechtsverletzungen, die Werke dieses Mitgliedes betreffen, ausdrücklich von der Klagsführung ausnimmt (hier die behaupteten Verstöße durch weitere Neuauflagen), ist es jedenfalls nicht gerechtfertigt, mittels eintweiliger Verfügung ein allgemeines Verbot für sämtliche zum Repertoire der Klägerin gehörenden Rechte zu verlangen. Überdies würden unter die beantragte Fassung des Spruches auch Neuauflagen von Werken Willy M*** fallen, die aber nach dem Vorbringen von der Klage nicht erfaßt sein sollen. Das Verbot war daher auf die Verwendung von Illustrationen Willy M*** als Inlaycard zu Musikkassetten, insbesonders auf die Verwendung des Titelbildes des Bilderbuches "Weihnachtslieder" zu beschränken. Der Beklagten ist jedoch nicht beizupflichten, soweit sie sich gegen die Aktivlegitimation der Klägerin zur Verfolgung von Verstößen gegen § 20 UrhG wendet.

Gemäß § 23 Abs. 3 UrhG ist das Urheberrecht - außer den Fällen des § 23 Abs. 1 und Abs. 2 UrhG - unübertragbar. Der Urheber kann anderen allerdings gemäß § 24 UrhG gestatten, das Werk auf einzelne oder alle nach den §§ 14-18 dem Urheber vorbehaltene Verwertungsarten zu benutzen (Werknutzungsbewilligung). Auch kann er einem anderen das ausschließliche Recht dazu einräumen (Werknutzungsrecht). Werknutzungsbewilligungen und Werknutzungsrechte erstrecken sich daher nach dem Wortlaut des Gesetzes nur auf die Verwertungsarten der §§ 14-18 UrhG, nicht aber auf die Rechte nach den §§ 19-21 UrhG, die den Schutz der geistigen Interessen des Urhebers regeln. Ob dessen ungeachtet der Urheber eine Verwertungsgesellschaft auch mit der Wahrnehmung seiner Rechte nach den §§ 19-21 UrhG in deren Namen betrauen kann, wurde - soweit überblickbar - bisher noch nicht entschieden. In dem der Entscheidung SZ 51/134 zugrundegelegenen Verfahren wurde zwar von der klagenden Verwertungsgesellschaft hilfsweise auch ein Verstoß gegen die §§ 20 und 21 Abs. 1 UrhG behauptet, das Unterlassungsbegehren aber seinem Wortlaut nach nur auf eine Verletzung der mechanisch-musikalischen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte abgestellt. Der Oberste Gerichtshof führte in diesem Zusammenhang aus, ein Verstoß der Beklagten gegen die §§ 20 und 21 Abs. 1 UrhG könne ein solches Unterlassungsbegehren nicht rechtfertigen, ging aber nicht auf die Frage ein, ob die Rechte nach den §§ 20 und 21 Abs. 1 UrhG überhaupt von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden können. Da gemäß § 29 Satz 2 dUrhG das Urheberrecht auch nach deutschem Recht - abgesehen von der Übertragung von Todes wegen - nicht übertragbar ist, kann auch die deutsche Lehre zu dieser Frage herangezogen werden. Allerdings ist zu beachten, daß zu den "Urheberpersönlichkeitsrechten" nach dem dUrhG gemäß § 12 dUrhG auch das Veröffentlichungsrecht zählt, während das Österr. Recht das Veröffentlichungsrecht als Bestandteil der einzelnen Verwertungsarten behandelt (Rintelen, Urheber- und Urhebervertragsrecht 108 f). Rintelen (aaO 107 f) bemerkt zum österr. Urheberrecht, daß trotz der Gruppierung in die Verwertungsrechte der §§ 14 - 18 und den Schutz geistiger Intressen in den §§ 19-25 die beiden Arten von Befugnissen ineinander griffen, da insbesondere die Verwertungsrechte auch dem Schutz geistiger Interessen dienten und auch das Recht auf Benennung des Urhebers bei günstigem Erfolg seines Werkes die Aussichten für den Verlag künftiger Werke fördere. Ulmer (Urheber- und Verlagsrecht 3 379 f) meint, der Urheber könne unbeschadet des Rechtes, seinerseits die Verletzung seiner ideellen Interessen zu verfolgen, anderen die Wahrnehmung des Urheberpersönlichkeitsrechtes anvertrauen. Er könne zum Schutz berechtigter Interessen auch andere ermächtigen, seine persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse im eigenen Namen geltend zu machen. Eine solche Ermächtigung könne der Urheber insbes. in Verbindung mit der Einräumung eines Nutzungsrechtes erteilen. Beispielsweise könne der Urheber den Bühnenverlag, dem er die Aufführungsrechte zur Wahrnehmung einräume, dazu berechtigen und verpflichten, dafür Sorge zu tragen, daß bei der Aufführung durch Bühnenunternehmen keine weiteren als die nach Treu und Glauben zulässigen Änderungen vorgenommen werden. Bappert-Maunz-Schricker (Verlagsrecht 2 250 f) meinen, in dem Umfang, in dem die Ausübung des Verlagsreches dies erfordere, verzichte der Urheber regelmäßig auf die Ausübung seiner Urheberpersönlichkeitsrechte, überlasse deren Ausübung zu treuen Handen dem Verleger und ermächtige ihn, die Rechte im eigenen Namen auszuüben. Der Verleger könne ermächtigt werden, im eigenen Namen Entstellungen des Werkes entgegenzutreten. Das Urheberpersönlichkeitsrecht verbleibe zwar dem Urheber, seine Ausübung könne aber vertraglich so geregelt werden, daß es die vertragsgemäße Ausübung des Nutzungsrechtes nicht blockiere, sondern unterstütze. Spautz (in Möhring-Nicolini Urheberrechtsgesetz 218) lehrt, für eine nur treuhänderische Wahrnehmung, insbes. für die Einschaltung einer Verwertungsgesellschaft gelte die Unübertragbarkeit gemäß § 29 Satz 2 dUrhG. Den Verwertungsgesellschaften könnten daher auch nur noch gemäß §§ 31 und 34 dUrhG ausschließliche Nutzungsrechte unter der Zustimmung zur Weitergabe eingeräumt werden. Hubmann (Urheber- und Verlagsrecht 5 216 f) meint, wenn auch das Urheberpersönlichkeitsrecht den Urheber gerade in den mit seiner Person eng verbundenen Interessen schützen solle, müsse er doch die Möglichkeit haben, anderen deren Wahrnehmung anzuvertrauen. Er könne dies durch Überlassung persönlichkeitsrechtlicher Befugnisse an andere zur Ausübung oder durch gebundene Rechtsübertragung tun. In einem solchen Falle sei der Erwerber nicht nur berechtigt, die positiven Befugnisse auszuüben, z.B. Änderungen vorzunehmen, sondern auch Beeinträchtigungen der persönlichen Interessen des Urhebers abzuwehren. Daneben bleibe der Urheber Dritten gegenüber zur Abwehr berechtigt. Von Gamm (Urheberrechtsgesetz Rz 7 zu § 11 und Rz 3 c zu § 29) geht davon aus, daß das Urheberpersönlichkeitsrecht in seinem Kern unübertragbar und unverzichtbar sei. Übertragbar seien jedoch die Berechtigungen aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht, die die Verwertung erst ermöglichten (Veröffentlichungsrecht des § 12 dUrhG) oder zumindest mit einer solchen Verwertung in unmittelbarem Zusammenhang stünden (Recht gegen Änderungen aus § 14 dUrhG). Unübertragbar aber verzichtbar sei das Recht auf Urheberbenennung. Nordemann (in Fromm-Nordemann Urheberrecht 5 Rz 3 f zu § 97) sagt, eine Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht durch einen Dritten komme nur insofern in Betracht, als solche Ansprüche übertragbar seien. Hertin (in Fromm-Nordemann Rz 2 vor § 12) meint, soweit es zur ungestörten Werknutzung durch Dritte unerläßlich sei und der Wesensgehalt des Urheberpersönlichkeitsrechtes unangetastet bleibe, werde die Übertragung der aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht fließenden Berechtigungen auf Dritte teilweise für zulässig erachtet. Möglich sei aber die Ermächtigung eines Dritten, z.B. eines Verlages, zur Geltendmachung der aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht fließenden Einzelrechte (Rz 3 vor § 12).

Der erkennende Senat vertritt die Ansicht, daß die Wahrnehmung der dem Schutz der geistigen Interessen des Urhebers dienenden Rechte nach den §§ 19-21 UrhG jedenfalls dann auf die Verwertungsgesellschaft übertragbar ist, wenn dies zur wirksamen Ausübung der übertragenen Werknutzungsrechte erforderlich ist. Aufgabe der Verwertungsgesellschaften ist es, auf Grund der ihnen vom Urheber eingeräumten ausschließlichen Werknutzungsrechte im eigenen Namen Werknutzungsbewilligungen an Interessenten zu erteilen, die betreffenden Werknutzungen zu überwachen, die dafür zu leistenden Entgelte als Treuhänder des Urhebers einzuheben und gegen allfällige Urheberrechtsverletzungen vorzugehen (SZ 51/134). Grundlage der Rechtsbeziehungen zwischen dem Urheber und der Verwertungsgesellschaft ist dabei regelmäßig ein auf Verwaltung und Nutzbarmachung der Verwertungsrechte gerichtetes Vertragsverhältnis eigener Art, der sogenannte "Wahrnehmungsvertrag", welcher Elemente eines Auftrages (§§ 1002 ff ABGB) eines Treuhandvertrages aber auch der sogenannten Geschäftsbesorgungskommission nach § 406 HGB enthält (SZ 51/134 mwN). Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist es aber erforderlich, daß der Verwertungsgesellschaft auch das Recht eingeräumt wird, bei Erteilung der Werknutzungsbewilligungen die dem Schutz der geistigen Interessen des Urhebers dienenden Rechte entsprechend wahrzunehmen. Was dabei die Urheberbezeichnung gemäß § 20 UrhG anlangt, kann die Verwertungsgesellschaft Werknutzungsbewilligungen nur unter der vom Urheber bestimmten Bezeichnung einräumen. Die Urheberbezeichnung ist auch kein absonderbarer Teil des Werknutzungsvertrages (SZ 23/378). Diese Bezeichnung steht daher im unmittelbaren Zusammenhang mit dem übertragenen Verwertungsrecht, weshalb die Verwertungsgesellschaft auch berechtigt sein muß, gegen Verstöße im eigenen Namen vorzugehen. Es handelt sich daher bei der Verfolgung derartiger Verstöße auch nicht etwa nur um die dem österr. Recht fremde (SZ 55/137 uva) Ausübung eines abgetretenen Prozeßführungsrechtes ohne Bestehen materiellrechtlicher Rechtsbeziehungen. Vielmehr ist die gewählte Urheberbezeichnung Teil der vom Urheber der Verwertungsgesellschaft eingeräumten Werknutzungsrechte. Die Klägerin ist daher zur Geltendmachung von Verstößen der Beklagten gegen die Urheberbezeichnung von Werken Willy M*** berechtigt. Ob und unter welchen Bedingungen daneben auch der Urheber gegen Verletzungen der Bestimmungen der §§ 19 bis 21 UrhG vorgehen kann, muß hier nicht untersucht werden.

Soweit die Beklagte meint, Willy M*** habe der Weglassung der Urheberbezeichnung nie widersprochen und daraus ableitet, dieser habe auf Namensnennung verzichtet und der Beklagten das Recht eingeräumt, den Namen des Urhebers wegzuretouchieren, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Dem Rekursgericht ist zuzustimmen, daß selbst die jahrelange Duldung dieser Vorgangsweise der Beklagten durch Willy M*** die Beklagte nicht berechtigte, auch bei für neuere Bücher geschaffene Illustrationen den Namenszug Willy M*** zu entfernen. Eine allfällige stillschweigende Zustimmung, Illustrationen ohne Namensnennung zu verbreiten, kann nicht auch auf spätere Werke des Urhebers bezogen werden. Da diese Vorgangsweise bei erst im Jahr 1983 erschienenen Büchern ebenso festgestellt wurde, wie bei der nichtgenehmigten Verwendung eines Werkes als Inlaycard, hat die Beklagte jedenfalls gegen die §§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 1 UrhG verstoßen.

Der Beklagten war daher zwar im Sinne der obigen Ausführungen nicht allgemein, aber doch in bezug auf die Werke Willy M*** die Vervielfältigung und/oder Verbreitung seiner Werke ohne Nennung seines Namens zu verbieten.

Unter den gegebenen Umständen muß die einstweilige Verfügung auch nicht vom Erlag einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Das nunmehrige Verbot beschränkt sich auf die Verwendung von Werken Willy M*** als Inlaycard für Musikkassetten und auf Verstöße gegen die Urheberbezeichnung bei Werken Willy M***. Daß auch durch dieses eingeschränkte Verbot der Beklagten eine empfindliche Einkommenseinbuße droht, wird im Revisionsrekurs nicht behauptet und ist auch im bisherigen Verfahren nicht hervorgekommen. In teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Der Ausspruch über die Kosten des Sicherungsverfahrens gründet sich auf die §§ 393 Abs. 1 EO sowie 78, 402 Abs. 1 EO, 43 Abs. 1 und 50 ZPO und 78, 402 Abs. 1 EO 52 ZPO.

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