OGH 4Ob352/59

OGH4Ob352/594.10.1960

SZ 33/103

Normen

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb §9
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb §20
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb §9
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb §20

 

Spruch:

Die Firmenbezeichnung "Marcel G. ... Gesellschaft m. b. H." ist mit

der Firmenbezeichnung "Societe G. ... (Societe en Nom collectif)"

und den Wortmarken mit dem Zunamen "G. ..." und "Les Parfums de G. ..." nicht verwechselbar ähnlich (§ 9 UWG.). Es kommt aber auch darauf an, ob ein Strohmann seinen Namen aus Gründen unlauterer Konkurrenz der Gesellschaft zur Verfügung gestellt hat.

Die besondere Unternehmensbezeichnung "Marcel G. ..." ist mit den Wortmarken "G. ..." und "Les Parfums de G. ..." verwechselbar ähnlich (§ 9 UWG.).

Die Verwirkungslehre ist auch im Wettbewerbsrecht abzulehnen.

Entscheidung vom 4. Oktober 1960, 4 Ob 352/59.

I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.

Text

Die Klägerin "Societe G. (Societe en nom collectif)" ist seit 1. Jänner 1897 im Handelsregister Seine (Frankreich) mit dem Betriebsgegenstand der Parfumeriewarenfabrikation eingetragen. Sie ist Inhaberin der im internationalen Markenregister unter Nr. 125.163 für Parfumerieerzeugnisse aller Art, Seifenwaren und Schminken eingetragenen Wortmarke "G.", welche in Österreich seit 1. Jänner 1909 Schutz genießt. Weiter ist die Klägerin Inhaberin der im internationalen Markenregister für Parfumerieerzeugnisse aller Art unter Nr. 122.843 eingetragenen Wortmarke "Les Parfums de G.", welche seit 31. März 1925 in Österreich Schutz genießt.

Die Beklagte "Marcel G. Gesellschaft m. b. H." wurde im Handelsregister des Handelsgerichtes Wien am 21. April 1958 eingetragen. Ihre Gesellschafter sind Marcel G., Robert M. und Erwin S. Marcel Hugues G. (identisch mit Marcel G.) ist am 8. März 1924 Inhaber der unter Nr. 61.568/224.063 eingetragenen französischen Marke "Marcel G., Maison Fondee en 1923 Paris" geworden, welche unter Nr. 117.171 (38.185) im internationalen Markenregister eingetragen wurde. Marcel Hugues G. hat diese Marke am 9. Dezember 1924 in die Firma "Parfums Marcel G. S. A." eingebracht, an welcher er in der Zeit von 1924 bis 1930 beteiligt und deren Geschäftsführer er während dieser Zeit war. Die Übertragung dieser Marke an die "Parfums Marcel G. S. A." wurde im Markenregister nicht sofort durchgeführt. Die Durchführung ist im französischen Markenregister erst am 2. Dezember 1943 und sohin im internationalen Markenregister am 11. Februar 1954 erfolgt. Im Jahre 1934 hat die "Parfums Marcel G. S. A." ihre Firma in "Societe des Parfumeurs Parisiens S. A."

geändert. Die "Societe des Parfumeurs Parisiens S. A." hat die internationale Marke Nr. 117.171 ("Marcel G., Maison Fondee en 1923 Paris") und die zugrunde liegende Ursprungsmarke am 30. April 1956 an Roger B. übertragen. B. hat sie einige Tage später an Marcel Hugues G. verkauft. Dieser hat sie dann am nächsten Tag an Robert M., der später Gesellschafter der Beklagten wurde, übertragen. Als Inhaber der internationalen Marke Nr. 117.171 war noch zur Zeit der Gründung der beklagten Gesellschaft (21. April 1958) und ist auch derzeit noch Robert M. im internationalen Markenregister eingetragen. Der Gesellschafter der beklagten Partei Erwin S. hat auf Grund einer Vereinbarung mit der "Societe des Parfumeurs Parisiens S. A." das Recht auf ausschließliche Benützung der Bezeichnung "Marcel G." in Österreich und Deutschland erworben. Am 7. Oktober 1948 wurde für Erwin S. - richtig für die Firma "Erwin S. "Cosmochemia"" - im österreichischen Markenregister die Marke "Marcel G." unter Nr. 11.798 eingetragen. Diese Marke wurde international nicht registriert.

Die Klägerin hat beim Österreichischen Patentamt einen Antrag auf Unwirksamerklärung der internationalen Marke Nr. 117.171 für das Gebiet der Republik Österreich gegen Robert M. und einen Antrag auf Löschung der österreichischen Marke Nr. 11.798 gegen die Firma "Erwin S. "Cosmochemia"" eingebracht. Die Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen Patentamtes hat mit der Entscheidung vom 28. November 1958, Nm 26/57-15, dem Unwirksamkeitserklärungsantrag hinsichtlich der internationalen Marke Nr. 117.171 und mit Entscheidung vom 28. November 1958, Nm 27/57-11, dem Antrag auf Löschung der österreichischen Marke Nr. 11.798 stattgegeben. Gegen diese beiden Entscheidungen wurde von den Markeninhabern Robert M. bzw. "Erwin S. "Cosmochemia"" rechtzeitig Berufung erhoben.

Die Klägerin vertreibt Waren unter ihrer Firma in Österreich seit langer Zeit vor der Gründung der beklagten Partei.

Aus diesem Sachverhalt leitet die klagende Partei ab, daß zwischen dem geschützten Firmenschlagwort der klagenden Partei und den Klagsmarken einerseits und dem Firmenwortlaut der beklagten Partei andererseits verwechselbare Ähnlichkeit bestehe. Das Firmenschlagwort der klagenden Partei und die Klagsmarke Nr. 125.163 seien in dem Firmenwortlaut der beklagten Partei vollständig enthalten. Firmenwortlaut und Klagsmarke Nr. 125.163 unterschieden sich von dem Firmenschlagwort der beklagten Partei ausschließlich durch die Beifügung des Vornamens "Marcel" in der Eingriffsbezeichnung. Marcel G. sei bloß ein Strohmann. Die beklagte Partei habe die Bezeichnung M. G. bzw. Marcel G. als Firma bzw. als Hinweis auf ein Erzeugungsunternehmen verwendet, und zwar sei im "Neuen Österreich" vom 26. Oktober 1958 in einer Annonce betreffend eine Quiz-Sendung die Firma "M. G." unter den Spenderfirmen angeführt und im "Stern" vom 7. März 1958 eine Annonce betreffend "Promesse Eau de Cologne" unter der Bezeichnung "Marcel G."

eingeschaltet.

Die klagende Partei stellte schließlich das Begehren, die beklagte Partei sei schuldig,

a) den Gebrauch der Bezeichnung "Marcel G." oder einer verwechslungsfähig ähnlichen Bezeichnung zu unterlassen,

b) in die Löschung der Worte "Marcel G." aus ihrem zu HRB 7187 des Handelsregisters Wien registrierten Firmenwortlaut einzuwilligen,

in eventu die zu HRB 7187 des Handelsregisters Wien registrierte Firma "Marcel G. Gesellschaft m. b. H." löschen zu lassen,

in eventu die zu HRB 7187 des Handelsregisters Wien registrierte Firma zu löschen oder derart zu ändern, daß die Worte "Marcel G."

nicht mehr aufscheinen.

Die beklagte Partei wendete insbesondere ein, die Firma sei gemäß § 5 GesmbHG. durch den Namen eines Gesellschafters gebildet. Ferner machte sie geltend, daß ihr Gesellschafter S. von der Societe Anonyme Parfums Marcel G., später unter der Firma Societe des Parfumeurs Parisiens, und zuletzt von ihrem Gesellschafter Robert M. als dem derzeitigen Inhaber der internationalen Marke Nr. 117.171 die Zustimmung (markenrechtliche Lizenz) zum Gebrauch der Marke "Marcel G. Maison Fondee en 1923" erhalten habe. Sie führt auch aus, daß sie bisher noch keine wie immer gearteten Geschäfte getätigt habe.

Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig,

a) den Gebrauch der Bezeichnung "Marcel G." im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen,

b) die Beseitigung der Worte "Marcel G." aus ihrem zu HRB 7187 des Handelsregisters Wien eingetragenen Firmenwortlaut zu veranlassen. Das Mehrbegehren auf Unterlassung der Verwendung "einer verwechslungsfähig ähnlichen Bezeichnung" und auf Einwilligung zur Löschung der Worte "Marcel G." aus dem im Handelsregister eingetragenen Wortlaut der Firma der beklagten Partei wies es ab.

Das Erstgericht bejahte die Verwechselbarkeit der Firma der Beklagten mit der Firma und den internationalen Marken der Klägerin. Die Firma der Beklagten sei auch schon deswegen, weil sie registriert und die Registrierung kundgemacht worden sei, im geschäftlichen Verkehr verwendet worden. Der Erwägung, daß Erwin S. die Bezeichnung "Marcel G." schon seit drei Jahrzehnten verwende und mit Marcel G. und Robert M. in Geschäftsverbindung gestanden sei und daß deswegen eine Verwirkung seitens der Klägerin eingetreten sei, müsse entgegengehalten werden, daß dies nur gegenüber S. möglich wäre, nicht aber gegenüber der erst 1958 entstandenen GesmbH.;

überdies lägen fortgesetzte Handlungen vor, so daß eine Verwirkung nicht in Betracht käme. Marcel G. dürfe seinen Namen wohl verwenden;

nicht darum handle es sich aber, sondern darum, daß dieser in die Firma einer GesmbH. aufgenommen worden sei. Der Gebrauch der Bezeichnung "Marcel G." habe daher der Beklagten im geschäftlichen Verkehr verboten werden müssen; die Beschränkung auf den geschäftlichen Verkehr entspreche dem Gesetz; ein Anspruch darauf, den Gebrauch einer "verwechslungsfähig ähnlichen Bezeichnung" zu unterlassen, bestehe nicht, weil dies unbestimmt und in dieser Beziehung auch nichts vorgebracht sei. Dem von der Klägerin auf Grund ihres Beseitigungsanspruches an erster Stelle zu b) gestellten Begehren sei mit der Einschränkung stattzugeben gewesen, daß der Beklagten selbst der Auftrag zur Veranlassung der Beseitigung der Worte "Marcel G." aus ihrer Firma erteilt werde, womit sich der Ausspruch über das Eventualbegehren erübrige.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht, wohl aber jener der beklagten Partei teilweise Folge und änderte das angefochtene Urteil dahin ab, daß es im Spruch zur Hauptsache zu lauten hatte:

"Die beklagte Partei ist schuldig,

a) die Führung der Firmenbezeichnung "Marcel G. Gesellschaft m. b. H." nach Ablauf von vierzehn Tagen bei Exekution zu unterlassen, und

b) die Beseitigung der diesem Verbot widerstreiten den Eintragung binnen zwei Monaten bei Exekution durch entsprechende Anmeldung zum Handelsregister des Handelsgerichtes Wien zu veranlassen.

Die Mehrbegehren werden abgewiesen."

Auch das Berufungsgericht bejahte das Vorliegen der drei Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 UWG., daß nämlich die Firma "Marcel G. Gesellschaft m. b. H." von der Beklagten im geschäftlichen Verkehr benützt werde, daß die beiden Firmenbezeichnungen verwechselbar ähnlich seien und daß sich die Klägerin ihrer Firma "Societe G." befugterweise bediene. Daraus schloß es, daß die Beklagte die Firmenbezeichnung "Marcel G. Gesellschaft m. b. H." zu unterlassen habe. Hingegen könne die Klägerin nicht das Verbot des Gebrauches bloß der Bezeichnung "Marcel G." erwirken. Insoweit sei infolge der Berufung der Beklagten das erstgerichtliche Urteil abzuändern gewesen. Zu Recht sei das Mehrbegehren, der Beklagten auch den Gebrauch einer "verwechslungsfähig ähnlichen Bezeichnung" zu verbieten, abgewiesen worden. Hinsichtlich des Beseitigungsanspruchs sei dem Spruch eine dem Gesetz entsprechende, klarere und deutlichere Fassung zu geben und auszusprechen gewesen, daß die Beseitigung in einer entsprechenden Anmeldung zum Handelsregister zu geschehen habe; hiefür sei eine Leistungsfrist von zwei Monaten angemessen.

Der Oberste Gerichtshof gab den Revisionen beider Parteien Folge, hob die Urteile der Untergerichte auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

I. Zur Revision der Beklagten:

Gegenstand des Schutzes und damit auch mögliche Eingriffsmittel sind nach § 9 UWG. der Name, die Firma, die besondere Bezeichnung eines Unternehmens, die registrierte Marke und das Geschäftsabzeichen oder sonstige zur Unterscheidung eines Unternehmens bestimmte Einrichtungen. Im vorliegenden Fall wendet sich die Klägerin gegen den Gebrauch der besonderen Bezeichnung "Marcel G." durch die Beklagte und gegen den Gebrauch dieser Worte in der Firma der Beklagten und damit gegen die Firma der Beklagten. Die muß wohl auseinandergehalten werden.

Die Firma der Beklagten lautet "Marcel G. Ges. m. b. H.". Nach Meinung der Klägerin soll sie mit ihrer Firma "Societe G. (Societe en nom collectif") und mit ihren Marken "G." und "Les Parfums de G."

verwechselbar ähnlich sein. Wenn auch zuzugeben ist, daß in allen diesen Bildungen der typische Bestandteil der Name "G." ist, so ist doch nicht zu verkennen, daß alle vier Ausdrücke sonst voneinander abweichen. Insbesondere kann auch nicht eine hier ins Gewicht fallende weitere Ähnlichkeit darin erblickt werden, daß in der Firma der Beklagten das Wort "Gesellschaft" und in jener der Klägerin das Wort "societe" vorkommt. Abgesehen von der Sprachverschiedenheit ist die Stellung des Wortes "Gesellschaft" ("societe") verschieden, und zwar einmal vor und einmal nach dem Namen; auch ist es beide Male mit weiteren Worten verbunden, wobei ein einigermaßen Sprachkundiger die Verschiedenheit der Bedeutungen erkennen kann. Im Ergebnis ist also eine gewisse Ähnlichkeit der Firma der Beklagten mit jener der Klägerin und mit deren beiden Marken gegeben, ohne daß aber schon von vornherein jedenfalls gesagt werden müßte, daß die Firma der Beklagten geeignet wäre, mit der Firma oder den Marken der Klägerin Verwechslungen herbeizuführen. Dabei kommt es wohlgemerkt immer nur auf die Firma, also auf den vollen Firmenwortlaut, an. Ob die Bezeichnung "Marcel G." mißbräuchlich von der Beklagten als Unternehmenskennzeichen verwendet wurde, wird noch zu untersuchen sein.

Bei der Beurteilung der Firma der beklagten Partei muß aber noch weiter beachtet werden, daß sie in an sich unbedenklicher Weise aus dem Namen eines Gesellschafters (Marcel G.) und der zusätzlichen Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" gebildet ist. In der Befugnis zur Führung und zur Verwendung seines Namens, allenfalls auch zur Firmenbildung, ist aber grundsätzlich niemand beschränkt. Dem kann auch nicht - wie es das Erstgericht tut - entgegengehalten werden, daß hier der Verwendende nicht der Namensträger, sondern die Gesellschaft ist. Damit werden die Dinge verwirrt. Wie jedermann grundsätzlich den Anspruch hat, mit seinem Namen eine Einzelfirma zu bilden, so kann ihm auch nicht von vornherein die Möglichkeit beschränkt werden, diesen Namen in gesetzlich zulässiger Weise bei einer Gesellschaftsfirma zu verwenden. Anders läge allerdings die Sache, wenn - wie die klagende Partei behauptet - Marcel G. bloß als Strohmann aufgetreten wäre, also seinen Namen der Gesellschaft zur Verfügung gestellt hätte, damit diese in die Möglichkeit versetzt werde, der Klägerin in unlauterer Weise Konkurrenz zu machen (Baumbach - Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 8. Aufl. S. 560 Anm. 69 zu § 16; vgl. auch schon JBl. 1931 S. 375 mit Anm. von Zimbler und PatBl. 1927 S. 106). Im vorliegenden Fall wird daher untersucht werden müssen, ob dies gemäß den Behauptungen der Klägerin der Fall ist oder ob, wie die Beklagte behauptet, eine schon jahrzehntelange Geschäftsverbindung zwischen den drei Gesellschaftern der Beklagten bestand, die dann, ohne daß eine Unlauterkeit im Spiel wäre, zur Bildung der beklagten GesmbH. geführt hat. Im einzelnen läßt sich hier der Sachverhalt erst beurteilen, bis er in ausreichend deutlicher Weise feststeht. Die bisherigen Ausführungen ergeben, daß sich die beklagte Partei mit Recht darüber beschwert, daß vom Erstgericht die Beseitigung der Worte "Marcel G." aus ihrem Firmenwortlaut verlangt, vom Berufungsgericht die Führung der Firmenbezeichnung "Marcel G. Ges. m. b. H." überhaupt verboten und die Beseitigung der diesem Verbot widerstreitenden Eintragung aufgetragen wurde. Die Firma der beklagten Partei ist nur unter der Voraussetzung wettbewerbswidrig, daß Marcel G. in dem oben umschriebenen Sinn als Strohmann aufgetreten ist; ansonsten ist die Firma unbedenklich und kann weiter registriert bleiben und - allerdings nur in ihrem vollen Wortlaut - benützt werden.

Aus diesem Grund mußte der Revision der beklagten Partei Folge gegeben werden und waren die Urteile der Untergerichte aufzuheben, was zur Zurückweisung der Streitsache an die erste Instanz zu führen hatte.

Im übrigen ist zur Revision der beklagten Partei noch folgendes zu sagen:

Die Frage, ob die Firma der klagenden Partei als solche dem Schutz nach § 9 UWG. genießt, braucht hier nicht neuerlich untersucht zu werden, weil jedenfalls den beiden Marken der klagenden Partei dieser Schutz zukommt, was genügt, um - sofern eine bloße Strohmanngrundung vorliegt - den Firmengebrauch der beklagten Partei im Sinn der obigen Ausführungen als mißbräuchlich erscheinen zu lassen.

Der Rechtsauffassung der Untergerichte, daß die beklagte Partei - wenn im Sinne der obigen Ausführungen verwechselbare Ähnlichkeit besteht - die Firma im Geschäftsverkehr gebraucht hat, folgt der Oberste Gerichtshof. Es ist richtig, daß ein solcher Gebrauch zumindest schon darin liegt, daß die Eintragung der Firma in den Registerblättern bekanntgemacht wurde. Diese Bekanntmachung hat geradezu den Zweck, die Kaufleute auf das Bestehen der Firma aufmerksam zu machen. Wenn aber die Firma zu diesem Zweck öffentlich bekanntgemacht wird, kann an ihrem Gebrauch nicht mehr mit Fug gezweifelt werden.

Was in der Revision zur Verwechslungsgefahr dargelegt wird, ist - soweit es nicht am Kern der Sache vorbeigeht - durch die obigen Ausführungen erledigt.

Wenn in der Revision versucht wird, aus der Überschrift des § 9 "Mißbrauch von Kennzeichen eines Unternehmens" abzuleiten, daß auch der Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch Verschulden voraussetze, vermag der Oberste Gerichtshof dem nicht zu folgen. Der Gesetzestext enthält hierüber nichts. Auch das Wort "Mißbrauch" deutet - ganz abgesehen davon, daß der Überschrift allein kein Gesetzesbefehl entnommen werden könnte - nicht auf verschuldeten rechtswidrigen Gebrauch, sondern eben auf den rechtswidrigen Mißbrauch im Gegensatz zum rechtmäßigen Gebrauch, wobei der Mißbrauch auch bloß objektiv rechtswidrig sein kann, ohne daß ein Verschulden vorliegen müßte. Im übrigen wird - unter Aufrechterhaltung dieser grundsätzlichen Einstellung - im vorliegenden Fall, wie die obigen Ausführungen ergeben, ohnedies bei Beurteilung der Frage der Verwechslungsgefahr auf die subjektive Seite weitgehend Bedacht zu nehmen sein.

Auf die Frage der Urteilsfassung hat der Oberste Gerichtshof nicht einzugehen, weil sich die Untergerichte je nach den nicht vorhersehbaren Ergebnissen des weiteren Verfahrens über den Urteilsspruch von neuem schlüssig werden müssen und ihrer Beurteilung nicht vorgegriffen werden kann und soll.

II. Zur Revision der klagenden Partei:

Die klagende Partei beschwert sich - im Ergebnis ebenfalls mit Recht - vor allem über die Abweisung ihres Begehrens auf Unterlassung des Gebrauchs der Bezeichnung "Marcel G.". Hier muß - wie schon zur Revision der beklagten Partei ausgeführt - zwischen dem Eingriff durch einen in diesem Zusammenhang nicht in Betracht kommenden Firmengebrauch und durch den Gebrauch einer besonderen Bezeichnung eines Unternehmens unterschieden werden. Der Name "Marcel G." kommt diesmal als besondere Bezeichnung des Unternehmens in Betracht. Es muß daher geprüft werden, ob diese besondere Bezeichnung - sofern sie von der beklagten Partei gebraucht wurde, worauf noch zurückzukommen sein wird - in Rechte der klagenden Partei, diesmal vor allem in Markenrechte, eingreift. Bei Beurteilung der Verwechselbarkeit sind in diesem Zusammenhang gegenüberzustellen die angeblich von der beklagten Partei gebrauchte Bezeichnung "Marcel G." und die beiden Marken der klagenden Partei "G." und "Les Parfums de G.". Bei diesem nunmehr gegenüber dem Vergleich mit dem Firmenwortlaut in seinem Umfang eingeschränkten Vergleich muß die Verwechslungsgefahr bejaht werden. Wie beim Vergleich der beiden Firmen und Marken steht auch hier wieder der typische Bestandteil "G." im Mittelpunkt. Diesmal fehlt aber zum Unterschied vom Firmengebrauch der beklagten Partei die Beifügung "Gesellschaft m. b. H.". Überdies hat der Gedanke aus dem Spiel zu bleiben, daß Marcel G. grundsätzlich seinen Namen als Firma gebrauchen bzw. ihn in eine Gesellschaftsfirma aufnehmen lassen durfte. Bei der Wahl einer Geschäftsbezeichnung besteht viel größere Freizügigkeit und liegen viel weiterreichende Möglichkeiten vor, so daß Marcel G. keineswegs darauf verwiesen war, gerade seinen Namen als solche Geschäftsbezeichnung anzunehmen. Der Oberste Gerichtshof kommt daher hier zu dem Ergebnis, daß bei dem Gebrauch als Bezeichnung des Unternehmens "Marcel G." mit "G." und "Les Parfums de G."

verwechselbar ist.

Daß sich die Klägerin ihrer beiden Marken befugterweise bedient, ist gar nicht bestritten und ein älteres Recht seitens der beklagten Partei nicht behauptet worden. Die Verwirkungslehre ist auch im Wettbewerbsrecht abzulehnen (so Klang 2. Aufl. VI 564; Rspr. 1929 Nr. 36 (mit zustimmender Bemerkung von Adler); Rspr. 1929 Nr. 307; Rspr. 1935 Nr. 192 (mit zustimmender Bemerkung von Abel); SZ. XXV 88). Allerdings ist noch zweifelhaft geblieben, ob die dritte Voraussetzung, nämlich daß sich die beklagte Partei der Bezeichnung "Marcel G." im geschäftlichen Verkehr bedient habe, zutrifft. Hier muß vom Firmengebrauch, über den bereits, oben gehandelt wurde, also vom Gebrauch der Firma "Marcel G. Gesellschaft m. b. H." abgesehen werden. In Frage kommt der Gebrauch der Bezeichnung oder, wenn man will, der Schlagworte "Marcel G.". Die beklagte Partei hat bestritten, daß diese Bezeichnung von ihr gebraucht worden sei, insbesondere hat sie auch bestritten, daß sie die beiden Ankündigungen zu vertreten habe. Die klagende Partei hat dazu unter Darlegung von Tatsachen vorgebracht, daß dies sehr wohl der Fall sei. Auch in dieser Richtung ist das Verfahren ergänzungsbedürftig geblieben und fehlen tatsächliche Feststellungen. Es mußte daher auch deswegen der Oberste Gerichtshof mit Aufhebung und Zurückverweisung vorgehen. Sollte sich im weiteren Verfahren herausstellen, daß die beklagte Partei die Bezeichnung "Marcel G."

im geschäftlichen Verkehr gebraucht hat, so wird sie zur Unterlassung zu verurteilen sein. Mit ihrem Firmenwortlaut besteht kein Zusammenhang. Es ist durchaus denkbar, daß sie zwar die Firma "Marcel G. Gesellschaft m. b. H." weiterführen darf, daß aber die Führung der Unternehmensbezeichnung "Marcel G.", also, wenn man will, dieser Kurzform oder dieses Firmenschlagwortes, für sich allein unzulässig ist.

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