OGH 4Ob350/97t

OGH4Ob350/97t25.11.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek und Dr. Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei E***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr. Christian Gassauer-Fleissner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 600.000,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Klägerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 29. September 1997, GZ 4 R 142/97z-14, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Auch irreführende Werbeaussagen verstoßen nur dann gegen § 2 UWG, wenn sie geeignet sind, einen beachtlichen Irrtum auszulösen. Die durch eine Werbeaussage geweckte, mit dem tatsächlichen Inhalt nicht übereinstimmende Erwartung muß mit dem Entschluß des Interessenten zusammenhängen, sich mit dem Angebot zu befassen (stRsp ua MR 1996, 118 - Steirischer Medienjumbo [Korn]).

Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Daß noch nicht entschieden wurde, ob die verfahrensgegenständliche Werbeangabe (für ein Produkt bestünden vier Patente, während in Wahrheit nur drei Patente bestehen) einen relevanten Irrtum auslöst, vermag die Erheblichkeit der Rechtsfrage nicht zu begründen. Ob nämlich nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen die Relevanz der Irreführung zu bejahen ist, hat regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.

Der von der Klägerin behauptete Widerspruch zu der - zwischen denselben Parteien, allerdings in umgekehrten Parteirollen, ergangenen - Entscheidung 4 Ob 2230/96m besteht nicht. Gegenstand dieser Entscheidung war eine Werbeaussage, in der auf ein Patent hingewiesen wurde, ohne anzugeben, daß "bei der im Zusammenhang mit dem Hakenschlüssel beschriebenen Schließanlage die in der Patentschrift erwähnte Ausnehmung fehlt und sie daher nicht dem Patent gemäß gefertigt ist". Es wurde demnach der irreführende Eindruck erweckt, daß sowohl der Hakenschlüssel als auch die Schließanlage dem Patent entsprächen. Im vorliegenden Fall wurde, ohne nähere Angaben, im Zusammenhang mit dem "3-Kurven-System" der Beklagten auf vier Patente hingewiesen, von denen eines im Zeitpunkt der Werbeaussage bereits für nichtig erklärt worden war. Der durch die Werbeangabe erweckte Eindruck, daß das "3-Kurven-System" der Beklagten Patentschutz genieße, war demnach richtig, wenn auch die Zahl der Patente falsch war; in dem der Entscheidung 4 Ob 2230/96m zugrunde liegenden Fall bestand hingegen für die Schließanlage in ihrer konkreten Ausgestaltung kein Patentschutz.

Entgegen der Auffassung der Klägerin lassen sich keine festen, für jeden Fall verbindlichen Regeln aufstellen, welche Handlungen der Beklagte setzen muß, um die Vermutung der Wiederholungsgefahr zu entkräften. Maßgebend ist immer, ob die im konkreten Fall gegebenen Umstände eine Wiederholung der wettbewerbswidrigen Handlung als völlig ausgeschlossen oder doch zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen (stRsp ua ÖBl 1995, 42 - Gebäudereinigung mwN). Ein wichtiges Indiz für den Wegfall der Wiederholungsgefahr kann sein, daß der Beklagte Handlungen vorgenommen hat, die nach außen hin klar erkennen lassen, daß es ihm mit seiner Sinnesänderung, künftig die verpönte Handlung zu unterlassen, ernst ist (WBl 1995, 428 = ÖBl 1996, 35 - "Rolls-Royce" mwN).

Die Beurteilung der Vorinstanzen hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung; eine im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage liegt daher auch insoweit nicht vor.

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