Spruch:
Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die Aussprüche nach § 500 Abs. 2 Z 1 und 3 und Abs. 3, § 526 Abs. 3, § 527 Abs. 1 ZPO für jedes der beiden Unterlassungsbegehren gesondert vorzunehmen.
Text
Begründung
Zur Sicherung inhaltsgleicher Unterlassungsbegehren beantragte die Klägerin die Erlassung der einstweiligen Verfügung, der Beklagten im geschäftlichen Verkehr beim Handel mit Zubehörteilen für Autoradios, Lautsprecher, Kabeln und Potentiometern 1) jede Verwendung der Bezeichnung "C***", insbesondere in Katalogen, Prospekten, Beschriftungen sowie auf Verpackungsmaterial und Produkten, sowie 2) jede Verwendung der von der klagenden Partei hergestellten in Blg. ./L genau bezeichneten Zeichnungen und Fotos betreffend Zubehörteile für Autoradios, Lautsprecher, Kabel und Potentiometer und/oder deren Einbau, zu verbieten. Die Klägerin bewertete beide Ansprüche im Provisorialverfahren zusammen mit 100.000 S.
Das Erstgericht hat die beantragte einstweilige Verfügung erlassen, wobei es dem Kläger in Ansehung des Anspruches zu 1) den Erlag einer Sicherheitsleistung von 500.000 S auftrug. Das Rekursgericht hat dem Rekurs der Beklagten Folge gegeben, den gesamten Sicherungsantrag abgewiesen und ausgesprochen, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei. Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin.
Rechtliche Beurteilung
Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision nach § 500 Abs. 3 ZPO sind getrennte Wertaussprüche erforderlich, wenn mehrere nicht in Geld bestehende Ansprüche, die nicht nach § 55 JN zusammenzurechnen sind, in einer Klage geltend gemacht werden (Petrasch, Das neue Revisions(Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983, 169 ff !201 ). Mangels eines Zusammenhanges sind auch getrennte Aussprüche über die Zulässigkeit der Revision erforderlich (6 Ob 558/84). Die Bestimmungen über das Revisionsverfahren sind im Rekursverfahren sinngemäß anzuwenden (§ 526 Abs. 3 ZPO). In rechtlichem Zusammenhang stehen Ansprüche dann, wenn sie aus einem einheitlichen Vertrag oder einer einheitlichen Gesetzesvorschrift abgeleitet werden. Ein tatsächlicher Zusammenhang ist dann zu bejahen, wenn alle Ansprüche aus demselben Sachverhalt abgeleitet werden; das ist dann der Fall, wenn das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, um auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne daß noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (Fasching I 344 f.).
Die hier geltend gemachten Unterlassungsansprüche können nicht aus einer einheitlichen Gesetzesvorschrift abgeleitet werden; für die Begründung jedes einzelnen Anspruches war auch jeweils unterschiedliches Sachvorbringen erforderlich. Daher sind die bezeichneten Streitwertaussprüche für jeden von ihnen gesondert vorzunehmen.
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