OGH 4Ob344/82 (RS0079036)

OGH4Ob344/8215.6.1982

Rechtssatz

Schutzfähig sind nur der Name, die Firma und die besondere Bezeichnung eines lebenden Unternehmens. Wird hingegen der Betrieb des Unternehmens aufgegeben, so erlischt der Schutz. Nur eine vorübergehende Unterbrechung ist unschädlich. Sie liegt nur vor, wenn eine Wiederaufnahme sachlich möglich ist und außerdem die ernste Absicht besteht, den Betrieb so bald als möglich unter der bisher geführten Bezeichnung wieder aufzunehmen - "Zirkus Medrano".

Normen

UWG §9 A
UWG §9 B2
UWG §9 B4

4 Ob 344/82OGH15.06.1982

Veröff: ÖBl 1983,110

4 Ob 95/92OGH10.11.1992

nur: Wird hingegen der Betrieb des Unternehmens aufgegeben, so erlischt der Schutz. (T1) Veröff: ÖBl 1993/18

4 Ob 103/07mOGH10.07.2007

nur: Schutzfähig sind nur der Name, die Firma und die besondere Bezeichnung eines lebenden Unternehmens. Wird hingegen der Betrieb des Unternehmens aufgegeben, so erlischt der Schutz. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19820615_OGH0002_0040OB00344_8200000_002

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