Spruch:
Keinem der beiden Rekurse wird Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Die erstklagende Partei hat ihren Sitz in Wien, die zweitklagende Partei in Montreal, Canada. Die klagenden Parteien begehren, die erst-, zweit- und drittbeklagten Parteien "zur ungeteilten Hand" schuldig zu erkennen, die Herstellung, Herausgabe, den Vertrieb und Verkauf sowie die Vergabe von Lizenzen von bzw. an den näher bezeichneten Werken, insbesondere von bzw. an dem Werk der Literatur mit dem Titel "Who's Who in Italy" zu unterlassen, die Vernichtung aller Vervielfältigungsstücke durch die klagenden Parteien zu dulden, den klagenden Parteien über den durch die vorgenannten Tätigkeiten und Lizenzen erzielten Erlös Rechnung zu legen und den sich daraus als Gewinn ergebenden Betrag an die klagenden Parteien zu zahlen. Sie verbinden mit diesem Begehren ein Urteilsveröffentlichungsbegehren. Die erstbeklagte Partei hat ihren Sitz in Italien, die zweitbeklagte Partei in der Schweiz und der Drittbeklagte seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. In einer zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen weiteren Klage richten die klagenden Parteien ein nahezu identisches Begehren hinsichtlich des Buches "Who's Who in München" gegen die viert- und fünftbeklagte Partei, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Zur Begründung bringen die klagenden Parteien - soweit dies für die Entscheidung über die Rekurse wesentlich ist - vor, die erstklagende Partei befasse sich insbesondere mit dem Vertrieb der von der zweitklagenden Partei herausgebrachten Werke. Diese habe in den letzten Jahrzehnten Bücher mit Titeln veröffentlicht, die mit den Worten "Who's Who" beginnen, darunter die Bücher "Who's Who in Italy" und "Who's Who in Germany". Diese Prominentenenzyklopädien zeichneten sich durch eine einheitliche und typische Ausstattung hinsichtlich Art und Farbe des Einbandes, der Aufschriften und der Gestaltung des Buchrückens aus. Mit Vereinbarung vom 16.7.1979 habe Manfred W*** u.a. alle Rechte an dem Werk "Who's Who in Italy" einschließlich der Rechte an dem Titel und an der typischen Ausgestaltung von der zweitklagenden Partei erworben. Er habe diese Rechte einschließlich des Vertriebsrechts an dem genannten Buch der erstklagenden Partei übertragen und dieser auch das Recht eingeräumt, alle Maßnahmen gegen Verletzer dieser Rechte in Österreich zu ergreifen. Die erstbeklagte Partei bringe ein Werk mit dem gleichen Titel "Who's Who in Italy" heraus, die Viertbeklagte ein solches mit dem Titel "Who's Who in München". Beide Werke seien so wie die Werke der zweitklagenden Partei gestaltet, nämlich in der typischen roten Farbe des Einbandes, einem aus zwei Weltkugeln zusammengesetzten Markenzeichen an der Rückseite des Bucheinbandes und der charakteristischen Musterung des Bucheinbandes selbst. Die Wortfolge "Who's Who" sei mit den Werkbezeichnungen der klagenden Partei verwechselbar ähnlich. Dem von der viertbeklagten Partei herausgegebenen Werk könne entnommen werden, daß dieses auf Grund einer Genehmigung der fünftbeklagten Partei herausgegeben worden sei. Diese Partei habe aber in Wahrheit keine Rechte daran besessen. Die Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche werden auf die Bestimmungen der §§ 81, 82, 84 UrhG sowie der §§ 1, 2, 14 und 15 UWG gestützt. Beide klagenden Parteien stünden mit den beklagten Parteien in Österreich im Wettbewerbsverhältnis, zumal beide "Musterexemplare" in Österreich erworben worden seien. Die beklagten Parteien beantragten Klagsabweisung. Die klagenden Parteien entfalteten in Österreich keine geschäftliche Tätigkeit, sodaß ihnen die Mitbewerbereigenschaft fehle. Die zweitklagende Partei existiere nicht mehr, weil sie im Jahr 1974 liquidiert worden sei. Die von der zweitklagenden Partei unter dem Titel "Who's Who" herausgebrachten Werke seien längst vergriffen, ein Ausstattungsschutz bestehe nicht. Die beklagten Parteien und ihre Rechtsvorgänger hätten unter dem vorgenannten Titel und in der gegenständlichen Ausstattung zahlreiche Werke herausgebracht, die auch als Kennzeichen der beklagten Parteien - im Gegensatz zur Ausstattung der klagenden Parteien - Verkehrsgeltung erlangt habe. Die erst-, zweit- und fünftbeklagte Partei gehörten zur Verlagsgruppe "S***". Aus dem Verhalten der klagenden Parteien bis zum Jahr 1980 müsse auf eine endgültige Aufgabe etwa bestehender Titelschutzrechte bzw. Ausstattungsschutzrechte geschlossen werden. Die Verwendung der roten Farbe für den Einband und geometrischer Muster sei für Prominentenenzyklopädien allgemein üblich. Die beklagten Parteien wandten den Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit mit der Begründung ein (AS 387 f), eine urheberrechts- oder wettbewerbswidrige Handlung sei in Österreich nicht vorgenommen worden. Die beiden Einzelexemplare der Bücher "Who's Who in Italy" und "Who's Who in München" seien von Personen nach Österreich versandt worden, die den beklagten Parteien unbekannt seien. Die klagenden Parteien hätten offenkundig über einen agent provocateur die Bücher bei einer österreichischen Buchhandlung bestellt; diese seien über irgendeine ausländische Buchhandlung, aber nicht durch die beklagten Parteien, nach Österreich gelangt. Selbst wenn die beiden Bücher in Österreich vertrieben worden sein sollten, erstrecke sich die inländische Gerichtsbarkeit nicht auf sämtliche in der Klage beanstandeten Handlungen.
Die klagenden Parteien bestritten dieses Vorbringen und führten ergänzend aus, das Buch "Who's Who in München" sei von der viertbeklagten Partei nach Österreich geliefert worden. Das Erstgericht wies das gesamte Klagebegehren ab. Es traf, soweit dies die Frage des Vertriebes der Werke "Who's Who in München" und "Who's Who in Italy" betrifft, folgende Feststellungen:
Laut Rechnung Nr 003131 hat die viertbeklagte Partei laut Auftrag vom 1.10.1980 an Anneliese WIMMER-LAMQUET, Wien 4., Favoritenstraße 36/6, ein Exemplar des Werkes "Who's Who in München" um DM 133,34 verkauft. Ein Exemplar des Werkes "Who's Who in Italy" wurde am 13.8.1980 von der Buchhandlung H*** & CO in Wien 1., Graben 31, um S 1.316,70 verkauft.
Im übrigen traf das Erstgericht, soweit dies für die Entscheidung über die Rekurse von Bedeutung ist, noch folgende Feststellungen:
Georg O*** gab in der Zeit von 1972 bis 1979 eine Reihe von Werken mit dem Titelbestandteil "Who's Who" heraus; als Verleger fungierte die fünftbeklagte Partei. Georg O*** stützte sich hiebei auf einen mit der zweitklagenden Partei abgeschlossenen Lizenzvertrag vom 15.3. bzw. 28.8.1971 und auf einen mit 9.1.1974 datierten Urheberrechtsschein, nach welchem die zweitklagende Partei das Verlags- und Titelrecht und das gesamte Urheberrecht u.a. an den Werken "Who's Who in Italy" und "Who's Who in Germany" an Georg O*** übertrug. Die auf den Namen "Franz von MÜLLER-HIPPMANN" lautenden Unterschriften auf diesen beiden Urkunden stammen nicht von der Hand des Genannten - er war Vizepräsident und Vertreter der zweitklagenden Partei - , sondern wurden gefälscht. Georg O*** bereitete auch ein Werk unter dem Titel "Who's Who in München" vor und schloß diesbezüglich den Lizenzvertrag vom 17.4.1979 mit Inge B*** ab, mit welchem er die Lizenzrechte hinsichtlich dieses Werkes an die Genannte übertrug. Inge B*** gründete die viertbeklagte Partei und brachte in diese ihre Lizenzrechte ein. Georg O*** übertrug im Jahr 1979 seine Anteile an der erstbeklagten, der zweitbeklagten und der fünftbeklagten Partei an Firmen der "S***-Verlagsgruppe" und trat alle Rechte, die er nach seiner Behauptung von der zweitklagenden Partei erworben hatte, an die zweitbeklagte Partei und an die S***-KG ab.
Die übliche Ausstattung der von der zweitklagenden Partei bzw. unter deren Lizenz herausgebrachten Werke bestanden in einem roten Einband, der ein Muster aus rechtwinkeligen geometrischen Figuren aufwies. Nicht erwiesen ist, daß zu dieser üblichen Ausstattung die auf dem Bücherrücken befindliche Abbildung von zwei durch eine Reihe von Buchrücken verbundenen Weltkugeln gehörte.
Das im Jahr 1980 herausgebrachte Werk "Who's Who in München" wurde als "erste Ausgabe innerhalb der internationalen roten Serien" bezeichnet. Als Herausgeber ist die viertbeklagte Partei angegeben; es ist vermerkt, daß die Herausgabe mit Genehmigung von Who's Who Book and Publishing Gesellschaft für internationale biographische Enzyklopädien mbH erfolgt. Das Werk weist einen roten Einband mit rechtwinkeligen geometrischen Figuren und auf dem Bücherrücken außer dem Titel die Darstellung von zwei Weltkugeln und über diesen die Buchstaben "WWBP" auf.
Die zweitklagende Partei existiert noch; sie wurde bisher nicht liquidiert. Ihre geschäftliche Tätigkeit hat aber praktisch aufgehört. Der Steuerbehörde wurde etwa Ende des Jahres 1973 mitgeteilt, daß die zweitklagende Partei ruhe; sie hatte von 1973 bis 1979 fast keine Einnahmen. Sie hat keine geschäftlichen Interessen mehr in Österreich. Feststellungen über die von den klagenden Parteien behauptete Übertragung von Rechten der zweitklagenden an die erstklagende Partei sind nicht möglich. Eine von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft über Auftrag des Erstgerichts innerhalb der beteiligten Verkehrskreise (Buchhändler und Verlage) durchgeführte Umfrage, ob diesen ein roter Bucheinband mit rechtwinkeligen geometrischen Figuren, auf der Vorderseite mit der Aufschrift "Who's Who in", auf dem Buchrücken die Aufschrift "Who's Who in" sowie die Darstellung von zwei durch eine Reihe von Buchrücken verbundenen Weltkugeln als Kennzeichen der Herkunft von Verlagserzeugnissen aus einem bestimmten Unternehmen bzw. aus mehreren bestimmten Unternehmen bekannt sei und um welches bzw. welche Unternehmen es sich bejahendenfalls handle, erbrachte folgendes Ergebnis: Von 178 Befragten bezeichneten 31 den gegenständlichen Bucheinband als Kennzeichen der Herkunft von im einzelnen angeführten Verlagsunternehmen, wobei nur ein einziger der Befragten die erstklagende Partei nannte. Achtzehn der Befragten ließen erkennen, daß sie den Bucheinband für ein bestimmtes Verlagserzeugnis kennzeichnend ansehen, ohne aber ein bestimmtes Unternehmen zu nennen. 129 der Befragten verneinten die gestellte Frage oder brachten zum Ausdruck, daß ihnen der Bucheinband als Herkunftskennzeichen nicht bekannt sei.
Das Erstgericht vertrat, ohne sich mit der Frage der inländischen Gerichtsbarkeit zu befassen, die Auffassung, die klagenden Parteien stützten ihre Unterlassungsansprüche zum einen auf einen behaupteten Schutzanspruch hinsichtlich des Titels "Who's Who" und zum anderen auf einen behaupteten Schutzanspruch hinsichtlich der äußeren Ausstattung der gegenständlichen Werke, nämlich des roten Einbandes mit einer Musterung aus rechtwinkeligen geometrischen Figuren und der Darstellung von zwei durch eine Reihe von Büchern miteinander verbundenen Weltkugeln. Der Bezeichnung "Who's Who" könne jedoch ein Titelschutz im Sinne des § 80 UrhG mangels hinreichender Kennzeichnungskraft nicht zukommen, weil dieser Titelbestandteil für Prominentenenzyklopädien seit langem allgemein üblich geworden sei und derartige Werke von zahlreichen Verlagen herausgegeben werden. Der rote Einband mit einer Musterung aus rechtwinkeligen geometrischen Figuren besitze keine ausreichende Kennzeichnungskraft. Eine Verwechslungsgefahr bestehe auch deshalb nicht, weil Werke der zweitklagenden Partei seit 1964 nicht mehr erschienen seien. Ein Ausstattungsschutz im Sinne des § 9 Abs. 3 UWG komme den klagenden Parteien schon mangels Verkehrsgeltung nicht zu. Auf den § 2 UWG könne ein Ausstattungsschutz nicht gegründet werden, weil diese Frage im § 9 UWG geregelt sei. Eine vom Tatbild des Sondertatbestandes unterschiedliche Sittenwidrigkeit im Sinne des § 1 UWG setze das Vorliegen besonderer Begleitumstände der Handlung voraus. Solche Umstände lägen hier nicht vor. Im übrigen fehle das nach dem § 1 UWG notwendige Merkmal des Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Prozeßparteien. Da die Unterlassungsansprüche und somit auch die übrigen Ansprüche der klagenden Parteien schon aus diesen Gründen nicht gegeben seien, erübrige es sich, Feststellungen über den behaupteten Erwerb von Rechten der erstklagenden Partei hinsichtlich der früher von der zweitklagenden Partei herausgegebenen Werke sowie über die Gut- und Schlechtgläubigkeit der beklagten Parteien beim Erwerb der Rechte von Georg O*** sowie auch über die Gutgläubigkeit oder Schlechtgläubigkeit des Georg O*** zu treffen.
Das Berufungsgericht hob diese hinsichtlich der Abweisung des Urteilsveröffentlichungsbegehrens unbekämpft gebliebene Entscheidung im übrigen auf und wies die Rechtssache in diesem Umfang unter Rechtskraftvorbehalt an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Fällung einer neuen Entscheidung zurück. Es sprach aus, daß der Wert des von der Aufhebung betroffenen Streitgegenstandes in beiden Verfahren und hinsichtlich jedes einzelnen Anspruchs jeweils S 300.000 übersteigt.
Ohne auf die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit einzugehen, vertrat es in der Sache selbst im wesentlichen die Auffassung, das Verfahren sei vor dem Erstgericht mangelhaft geblieben. Das Erstgericht sei zu Unrecht bloß von Titel- und Ausstattungsschutzansprüchen der klagenden Parteien ausgegangen, weil diese auch den Schutz ihrer gesamten Urheberrechte im weiteren Sinn an der Art, der Aufmachung und der Titelwahl geltend machten sowie Wettbewerbsverstöße im Sinne der §§ 2 und 1 UWG behaupteten. Wenngleich entsprechende Feststellungen fehlten, sei dennoch nicht davon auszugehen, daß die zweitklagende Partei mit den beklagten Parteien in keinem Wettbewerbsverhältnis in Österreich stünde. Dem Berufungsgericht sei wegen Fehlens ausreichender Feststellungen eine Sachentscheidung über die Aktivlegitimation der erstklagenden Partei und über das erwähnte Wettbewerbsverhältnis der zweitklagenden Partei zu den beklagten Parteien verwehrt. Für die Beurteilung der Gesamtheit der Klagsansprüche komme es darauf an, ob die beklagten Parteien die von den klagenden Parteien beanstandeten Tätigkeiten im Zusammenhang mit Who's Who-Werken gut- oder schlechtgläubig ausgeübt hätten. Das Erstgericht habe aber dazu keine Feststellungen getroffen. Bei der Frage des Rechtserwerbes durch Georg O*** von der zweitklagenden Partei und des Rechtserwerbes der beklagten Parteien von Georg O*** komme es hingegen auf eine Gut- oder Schlechtgläubigkeit nicht an, weil Georg O*** im Hinblick auf die Fälschung der diesbezüglichen Urkunden von der zweitklagenden Partei keine Rechte erworben habe und daher solche Rechte nicht habe weitergeben können.
Gegen diese Entscheidung richten sich die Rekurse beider Parteien.
Die klagenden Parteien beantragen, den Aufhebungsbeschluß dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde; die beklagten Parteien beantragen eine Abänderung im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens; in eventu die Klage wegen Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit - mit Ausnahme der gegen die viertbeklagte Partei gerichteten Klage - zurückzuweisen. Die Parteien haben in ihren Rekursbeantwortungen jeweils beantragt, dem Rekurs der Gegenseite nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Keiner der beiden Rekurse ist berechtigt.
Die inländische Gerichtsbarkeit ist eine allgemeine Prozeßvoraussetzung, deren Mangel gemäß dem § 42 Abs. 1 JN in jeder Lage des Verfahrens durch den (amtswegigen) Ausspruch der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts und der Nichtigkeit des vorangegangenen Verfahrens sowie durch Zurückweisung der Klage wahrzunehmen ist (siehe dazu Fasching, Rz 79).
Im vorliegenden Fall haben schon der von den Parteien vorgetragene Sachverhalt und die (mit Ausnahme der erstklagenden Partei) im Ausland gelegenen Sitze der Parteien sowie der von den beklagten Parteien, wenn auch erst in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 13.6.1984, ausdrücklich eingewendete und später nicht mehr voll aufrechterhaltene Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit zu einer amtswegigen Prüfung des Vorliegens dieser Prozeßvoraussetzung verpflichtet. Bei dieser Prüfung ist hier (die Klage ist vor dem 1.5.1983 eingebracht worden, sodaß die Bestimmung des § 28 JN idF der Zivilverfahrens-Novelle 1983 noch nicht anzuwenden ist [Art. XVII § 2 Abs. 6 der Novelle]) davon auszugehen, daß sich die inländische Gerichtsbarkeit aus völkerrechtlichen Normen nicht ergibt und die Rechtsverfolgung sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in Italien möglich und nicht unzumutbar ist, sodaß ein Bedürfnis nach inländischer Rechtsschutzgewährung nach diesem Gesichtspunkt nicht besteht (SZ 53/124; SZ 51/34; EvBl 1983/21, jeweils mwH; 1 Ob 532/84 ua). Zu prüfen bleibt, ob ein im Inland gelegener, die inländische Gerichtsbarkeit begründender Gerichtsstand gegeben ist. Da aus den oben angeführten Gründen die durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 eingeführte Bestimmung des § 83 c JN hier nicht anwendbar ist, kommt noch der Gerichtsstand des - inzwischen aufgehobenen (Art. XVII § 3 Z 3 der Novelle) - § 23 UWG in Betracht. Die beklagten Parteien haben weder einen Wohnsitz oder Aufenthalt noch einen Unternehmenssitz im Inland. Für die Begründung des Gerichtsstandes ist daher das Gericht maßgebend, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist.
Die klagenden Parteien haben zwei Wettbewerbsverstöße im Inland behauptet: Ein Buch mit dem Titel "Who's Who in Italy" sei in einer Wiener Buchhandlung erworben worden und ein Buch mit dem Titel "Who's Who in München" sei über Bestellung eines im Inland befindlichen Kunden von der viertbeklagten Partei nach Wien geliefert worden. In beiden Fällen seien die mit der Klage beanstandeten Werke in Österreich damit in Verkehr gesetzt worden. Die beklagten Parteien haben eine solche Inverkehrsetzung des Buches "Who's Who in Italy" durch die hiefür in Betracht kommenden erst- bis drittbeklagten Parteien ausdrücklich bestritten; im Revisionsrekurs haben sie die Übersendung des Buches "Who's Who in München" durch die viertbeklagte Partei von München nach Wien ausdrücklich zugegeben. Während daher im zweitgenannten Fall die inländische Gerichtsbarkeit anzunehmen ist, reichen die im erstgenannten Fall und hinsichtlich der fünftbeklagten Partei getroffenen Feststellungen nicht aus, um das Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes im Inland und damit die inländische Gerichtsbarkeit annehmen zu können. Es steht nämlich nicht fest, ob eine der beklagten Parteien das Buch im Inland in Verkehr gesetzt hat. Voraussetzung für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinne des § 23 UWG ist es - mangels eines Unternehmens oder eines Wohnsitzes der beklagten Parteien im Inland - , daß der Wettbewerbsverstoß im Inland begangen wurde und sich daher wenigstens auf den österreichischen Markt auswirkt. Dazu ist es erforderlich, daß das beanstandete Buch nicht nur zufällig, sondern bestimmungsgemäß in das für die Zuständigkeit maßgebende Gebiet gebracht wird (vgl. Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht 14 , EinlUWG Anm. 188).
Im vorliegenden Fall ist somit entscheidend, ob das Buch "Who's Who in Italy" von einer der erst- bis drittbeklagten Parteien auf dem inländischen Markt in Verkehr gesetzt worden ist, allenfalls in welcher Weise sie daran mitgewirkt haben oder für den behaupteten Wettbewerbsverstoß haften. Für die Haftung der fünftbeklagten Partei ist entscheidend, in welcher Weise sie an der Inverkehrsetzung des Buches "Who's Who in München" durch die viertbeklagte Partei mitgewirkt hat oder sonst für den behaupteten Wettbewerbsverstoß haftet.
Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren somit die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit in Ansehung der die erst- bis dritt- sowie die fünftbeklagte Partei betreffenden Begehren im dargelegten Umfang mit den Parteien zu erörtern (gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf den § 182 Abs. 1 ZPO) und die dazu erforderlichen Feststellungen zu treffen haben. Hiebei wird insbesondere auch zu klären sein, ob und auf welche Weise die zweit-, dritt- und fünftbeklagten Parteien an den behaupteten Wettbewerbsverstößen im Inland teilgenommen haben, vor allem auch, auf welche Umstände (Mitwirkung) die Mithaftung der drittbeklagten Partei (Geschäftsführer der erstbeklagten Partei) gestützt wird. Die inländische Gerichtsbarkeit erstreckt sich nur auf den Rahmen der im Inland begangenen Wettbewerbsverstöße. Soweit eine der beklagten Parteien an einem solchen inländischen Wettbewerbsverstoß (Inverkehrsetzen der beanstandeten Bücher im Inland) nicht beteiligt ist und/oder dafür auch nicht haftet und soweit das Unterlassungsbegehren über daraus abgeleitete Ansprüche hinausreicht (also etwa hinsichtlich Unterlassung der Herstellung, der Herausgabe, des Vertriebes und des Verkaufs außerhalb von Österreich sowie der Vergabe von Lizenzen bzw. der Erteilung von Genehmigungen), wäre die inländische Gerichtsbarkeit nicht gegeben. Da hinsichtlich der viertbeklagten Partei im Umfang des Vertriebes und Verkaufs des Buches "Who's Who in München" in Österreich und der daraus abgeleiteten Ansprüche die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist, bleibt zu prüfen, ob die im angefochtenen Beschluß erfolgte Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils insoweit sachlich berechtigt und die im Aufhebungsbeschluß in diesem (beschränkten) Umfang dem Erstgericht überbundenen Rechtsansichten richtig sind.
Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung haben die klagenden Parteien, wie sie auch in ihren Rechtsmittelausführungen ausdrücklich darlegen, den Titelschutz für die Bezeichnung "Who's Who" nicht für sich allein, sondern "nur im Zusammenhang mit geographischen Bezeichnungen und einer charakteristischen Ausstattung der Werke" geltend gemacht. Daraus folgt, daß eine rechtliche Beurteilung des Klagsanspruchs nach dem § 80 UrhG und dem § 9 Abs. 1 UWG nicht zu erfolgen hat, weil diese Bestimmungen dem Schutz des Titels allein dienen.
Voraussetzung für den auch gegenüber der viertbeklagten Partei geltend gemachten Ausstattungsschutz im Sinne des § 9 Abs. 3 UWG ist das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr der Erzeugnisse der klagenden Parteien mit jener der viertbeklagten Partei sowie eine Verkehrsgeltung der Ausstattung in dem Sinn, daß die gegenständliche Ausstattung der Bücher der klagenden Partei innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Kennzeichen des Unternehmens gilt. Die für die Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzungen notwendigen Feststellungen wurden aber nicht getroffen. In diesem Zusammenhang wird die vom Erstgericht eingeholte Meinungsumfrage von Bedeutung sein.
Eine Irreführung im Sinne des § 2 UWG erblicken die klagenden Parteien in ihren Rechtsmittelausführungen in der Angabe von unrichtigen Auflagenzahlen, die den Eindruck einer nicht vorhandenen Kontinuität zwischen den Ausgaben der zweitklagenden Partei und denen der "S***-Gruppe" hervorrufen. Da die sachliche Entscheidung derzeit nur viertbeklagte Partei betrifft - da nur hinsichtlich dieser die inländische Gerichtsbarkeit schon zu bejahen ist - und diese Partei der Gruppe S*** nicht angehört und da das Unterlassungsbegehren eine aus dem § 2 UWG abgeleitete Unterlassung nicht umfaßt, braucht schon aus diesen Gründen auf das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmung hier nicht weiter eingegangen zu werden (vgl dazu aber auch auch ÖBl 1972, 98, über das zwischen dem § 9 Abs. 3 und dem § 2 UWG bestehende Verhältnis der Spezialität). Eine nach dem § 1 UWG sittenwidrige Nachahmung setzt in subjektiver Hinsicht voraus, daß der Nachahmer diejenigen Umstände kennt, die sein Verhalten objektiv wettbewerbswidrig erscheinen lassen, oder daß er sich dieser Kenntnis bewußt verschließt, etwa indem er sich bewußt der ihm wettbewerbsrechtlich obliegenden Prüfung entzieht, ob die Ausgestaltung seiner Erzeugnisse eine betriebliche Verwechslungsgefahr begründet. Unterläßt er es in Kenntnis des maßgebenden Sachverhalts, die zur Verhütung oder Verringerung der Gefahr einer Herkunftstäuschung geeigneten, ihm auch zumutbaren Maßnahmen zu treffen, dann verstößt er damit gegen den § 1 UWG. Verwechslungsgefahr ist dann zu bejahen, wenn der Gegenstand der Nachahmung auf Grund seiner wettbewerblichen, zur Auslösung von Herkunftsvorstellungen geeigneten Eigenart eine gewisse Verkehrsbekanntheit erreicht hat, welche beim Auftreten von Nachahmungen Verwechslungen über die betriebliche Herkunft befürchten läßt (ÖBl 1984, 95; ÖBl 1983, 70, jeweils mwN). Ob eine bewußte Nachahmung im dargelegten sittenwidrigen Sinn vorliegt, kann mangels Feststellungen derzeit nicht beurteilt werden. Für den Fall der Bejahung der Verwechslungsgefahr werden die subjektiven Voraussetzungen (Gutgläubigkeit) auf seiten der nachahmenden Partei(en) zu prüfen und die dazu erforderlichen Feststellungen zu treffen sein.
Dem Berufungsgericht ist darin beizustimmen, daß die Annahme einer Sittenwidrigkeit im Sinne des § 1 UWG das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses voraussetzt. Ob eine solche Annahme auch im Verhältnis zur zweitklagenden Partei gerechtfertigt ist, kann mangels Vorliegens jeglicher Feststellungen nicht beurteilt werden. Die vom Berufungsgericht für eine solche Beurteilung aufgezeigten, den Tätigkeitsbereich der zweitklagenden Partei und dessen allfällige Überschneidung mit jenem der viertbeklagten Partei betreffenden Umstände werden für die rechtliche Beurteilung in diesem Zusammenhang bedeutsam sein. Bücher, die nur mehr in Bibliotheken vorhanden sind, reichen für sich allein nicht aus, um ein Wettbewerbsverhältnis annehmen zu können.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 50, 52 ZPO begründet.
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