Spruch:
1. Die Bezeichnung der klagenden Partei wird auf "V***** KG" berichtigt.
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Die Klägerin hat ihre Firma geändert. Ihre Parteibezeichnung war daher gem § 235 Abs 5 ZPO zu berichtigen (SZ 53/64; EvBl 1986/163; ecolex 1992, 243 uva).
2. Der erkennende Senat geht in stRsp davon aus, dass jeder Mitbewerber, soweit keine gesetzliche oder vertragliche Preisbindung
besteht, seine Ware so billig abgeben darf, wie er will (SZ 54/76 =
EvBl 1981/236 = ÖBl 1981, 157 - Marktregelungsvertrag Ski mwN; MR
1986, H6, 16 - Mobilheim). Das Unterbieten der Preise der Mitbewerber ist daher grundsätzlich ein erlaubtes Kampfmittel im wirtschaftlichen Wettbewerb (ÖBl 1977, 118 - 2000 S billiger als die Konkurrenz mwN; ÖBl 1978, 148 - Milch-Preisschleuderei) und nur unter besonderen Umständen sittenwidrig iSd § 1 UWG (SZ 54/76 = EvBl 1981/236 = ÖBl 1981, 157 - Marktregelungsvertrag Ski mwN; MR 1986, H6, 16 - Mobilheim). Nur solche Tatsachenbehauptungen fallen unter den Tatbestand des § 7 UWG, die objektiv geeignet sind, beim Publikum eine nachteilige Meinung vom Geschäftsbetrieb eines Unternehmens zu erwecken (ÖBl 1992, 210 - Zahntechniker mwN).
Die Beurteilung des Rekursgerichts, die Äußerung des Zweitbeklagten "Wir haben den Preiskampf - entgegen dem, was immer wieder kolportiert wird - nicht begonnen", sei nicht herabsetzend iSd § 7 UWG, weil ein Preiskampf im Rahmen des Markteintritts eines Mitbewerbers für sich allein keine unlautere Praktik sei, wendet diese Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung zutreffend auf den Einzelfall an. Entgegen den Ausführungen der Klägerin ist das Wort "Preiskampf" (ebensowenig wie das in der Werbung häufig verwendete Wort "Kampfpreis") nicht grundsätzlich negativ besetzt. Insbesondere kann der beanstandeten Äußerung nicht der Inhalt unterstellt werden, der Klägerin sei ein dem gesunden Leistungswettbewerb widersprechender Behinderungsmissbrauch in Form gezielten Preisunterbietens vorzuwerfen. Ob die beanstandete Äußerung - wie das Rekursgericht angenommen hat - inhaltlich richtig ist, bedarf bei dieser Rechtslage keiner weiteren Prüfung.
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