OGH 4Ob341/86 (RS0077157)

OGH4Ob341/8616.9.1986

Rechtssatz

Die bloße Namensnennung in einem in das Impressum aufgenommenen Verzeichnis der Hersteller der in dem Druckwerk vervielfältigten Lichtbilder wird man nur dann als ausreichend im Sinne des § 74 Abs 3 UrhG ansehen können, wenn dabei die von jedem einzelnen Hersteller aufgenommenen Lichtbilder eindeutig (durch Nummern oder Seitenangabe) identifiziert sind und damit jedes Lichtbild eindeutig seinem Hersteller zugeordnet werden kann.

Normen

UrhG §74 Abs3

4 Ob 341/86OGH16.09.1986

Veröff: SZ 59/152 = MR 1986 H5,18 (M Walter) = ÖBl 1987,53

4 Ob 164/02zOGH16.07.2002

Auch; Beisatz: Die Nennung der (des) Filmurheber(s) und auch die der Urheber von bei der Herstellung des Films benutzten Werken im Vor- oder Nachspann eines Films ist branchenüblich; werden - wie hier - für die Hintergrundmusik eines Films abwechselnd die Werke mehrerer Komponisten verwendet, so ist es technisch unmöglich, die Urheberbezeichnung so zu gestalten, dass - wie an sich erforderlich- jedem Urheber die von ihm stammenden Werke zugeordnet werden können. (T1); Veröff: SZ 2002/96

4 Ob 80/21zOGH21.10.2021

Dokumentnummer

JJR_19860916_OGH0002_0040OB00341_8600000_004

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