Normen
4 Ob 338/83 | OGH | 10.05.1983 |
Veröff: ÖBl 1984,28 |
4 Ob 3/11m | OGH | 12.04.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Eine Verletzung des § 77 UrhG kann nur durch ein im Rahmen einer Interessenabwägung gewonnenes höhergradiges Veröffentlichungsinteresse des Verletzers gerechtfertigt sein, welches von diesem zu behaupten und zu beweisen ist (hier nur bei einzelnen Textpassagen bejaht). (T1); Veröff: SZ 2011/47 |
4 Ob 160/11z | OGH | 20.12.2011 |
Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2011/151 |
6 Ob 6/19d | OGH | 27.06.2019 |
Auch; Nur: Auf die Frage, ob der Veröffentlicher, insbesondere wegen eines nach den Umständen des konkreten Falles gegebenen Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse daran hat, das Bildnis einer Person zu veröffentlichen und zu verbreiten, ist regelmäßig nur einzugehen, wenn er darüber entsprechende Behauptungen aufstellt. (T2); Veröff: SZ 2019/59 |
Dokumentnummer
JJR_19830510_OGH0002_0040OB00338_8300000_001
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