4 Ob 324/84 | OGH | 05.06.1984 |
9 Ob 71/03m | OGH | 24.09.2003 |
Auch |
3 Ob 65/05p | OGH | 24.11.2005 |
Ähnlich; Beisatz: Kosten sind der Antragstellerin nicht zuzusprechen, weil einerseits die Unrichtigkeit ohnehin für jedermann und insbesondere die Parteien selbst ohne möglichen Zweifel erkennbar ist und überdies wegen des Entscheidungstenors (Zurückweisung des Rechtsmittels) der Eintritt der Rechtskraft der antragsstattgebenden Entscheidung erster Instanz auch aus der unberichtigten Entscheidung mit Sicherheit abzuleiten war. (T1) |
3 Ob 225/06v | OGH | 19.10.2006 |
Vgl; Beisatz: Die betreibende Partei hat die Kosten des Berichtigungsantrags selbst zu tragen, da ihr Rechtsmittel erfolglos blieb. (T2) |
4 Ob 151/06v | OGH | 16.01.2007 |
Beisatz: Der Kostenentscheidung lag ohnehin die richtige Obsiegensquote zugrunde und diese ergab sich (abgesehen vom Schreibfehler) auch eindeutig aus der Begründung. (T3) |
8 Ob 134/06y | OGH | 22.02.2007 |
nur: Der Berichtigungsantrag ist für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung nicht notwendig, sodass für den Berichtigungsantrag keine Kosten zugesprochen werden können. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Der berichtigte Schreibfehler war für beide Parteien offenkundig und betraf nicht einmal den Spruch der Entscheidung. (T5) |
4 Ob 34/08s | OGH | 11.03.2008 |
Gegenteilig; Beisatz: Hier: Kostenersatz bei Berichtigung eines durch Schreib- oder Diktatfehler zu weit gefassten Spruchs. (T6) |
4 Ob 203/10x | OGH | 12.04.2011 |
Auch |
6 Ob 120/11g | OGH | 13.10.2011 |
Auch |
6 Ob 206/19s | OGH | 27.08.2020 |
Vgl; Beisatz: Hier: Der Fehler war für die Parteien offenkundig und wurde auch erkannt, außerdem hat die beklagte Partei den Gerichtsfehler durch eine unrichtige Kostenverzeichnung mitverursacht. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19840605_OGH0002_0040OB00324_8400000_001
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