Rechtssatz
Da es bei der "Konversion" immer nur um die Aufrechterhaltung eines qualitativen Teiles der rechtsgeschäftlichen Regelung geht, darf sie nicht dazu führen, daß an die Stelle des nichtigen Geschäftes ein solches gesetzt wird, das über den Erfolg des ursprünglich gewollten Geschäftes hinausgeht.
4 Ob 321/83 | OGH | 08.05.1984 |
Veröff: ÖBl 1984,90 = GRURInt 1985,129 |
7 Ob 210/03p | OGH | 01.10.2003 |
Auch; Beisatz: Hier: Zeitwidrige Kündigung - "Konversion" (§140BGB). (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19840508_OGH0002_0040OB00321_8300000_004
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