OGH 4Ob321/78

OGH4Ob321/784.4.1978

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lassmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurzinger, Dr. Friedl, Dr. Resch und Dr. Kuderna als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei „H*, *, vertreten durch Dr. Hans Eisenschimmel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) prot. Fa. D*, *, 2) G*, Handelsvertreterin, *, beide vertreten durch Dr. Raimund Mittag, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 24. November 1977, GZ 2 а R 257/77‑69, womit infolge Berufung der klagenden Partei und der beklagten Parteien das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 29. Juni 1977, GZ 38 Cg 417/76‑62, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1978:0040OB00321.78.0404.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Es wird der Revision teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil hinsichtlich der zweitbeklagten Partei als Teilurteil bestätigt, hinsichtlich der erstbeklagten Partei aber aufgehoben und dem Berufungsgericht insoweit neuerliche Entscheidung aufgetragen.

Die klagende Partei ist schuldig, der zweitbeklagten Partei an Kosten des Revisionsverfahrens den Betrag von S 1.686,40 (einschließlich S 300,-- Barauslagen und S 205,20 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Im Verhältnis zwischen der klagenden und der erstbeklagten Partei sind die Kosten des Revisionsverfahrens als weitere Kosten des Berufungsverfahrens zu behandeln.

 

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei behauptet in ihrer am 13. September 1974 überreichten Klage, sie verkaufe seit mehr als 10 Jahren an gastgewerbliche Betriebe und Hotelbetriebe Textilien. Der Erstbeklagte sei ihr Konkurrent und bediene sich beim Vertrieb seiner Waren als Vertreterin der Zweitbeklagten. Die Beklagten hätten unwahre Behauptungen über die Klägerin bzw deren geschäftsführenden Gesellschafter F* dahingehend aufgestellt, daß dieser in Pension sei, die Klägerin daher die von den Kunden benötigten Waren nicht mehr liefern könne und nur mehr der Erstbeklagte auszuliefern in der Lage sei, wodurch letzten Endes die Identität der Klägerin mit dem Erstbeklagten von Kunden angenommen werden könne. Die Beklagten setzten trotz Aufforderung seitens der Klägerin, dieses Treiben einzustellen, ihre sittenwidrigen und unlauteren Wettbewerbshandlungen fort, der Erstbeklagte entweder durch direkte Auftragserteilung an die Zweitbeklagte oder durch Duldung von deren Verkaufsmethoden. Der Erstbeklagte habe die Handlungen seiner Vertreterin zu verantworten, im Hinblick darauf, daß der Erstbeklagte schon einmal rechtskräftig wegen eines solchen sittenwidrigen Verhaltens verurteilt worden sei, begehre die klagende Partei „sowohl ein Urteil auf Unterlassung als auch die Veröffentlichung des Urteiles in der Österreichischen Gastgewerbezeitung’’. Das Klagebegehren lautete: „1) Der erstbeklagten Partei wird aufgetragen, ihre Vertreter anzuweisen, anläßlich deren Vorsprache bei Kunden keine unwahren Behauptungen über unsere Firma bzw deren geschäftsführenden Gesellschafter F* dahingehend zu machen, daß dieser in Pension gegangen sei und unsere Firma daher die Kunden mit den von ihnen benötigten Waren nicht mehr zu beliefern in der Lage ist, weswegen dies nunmehr durch die Firma D* geschieht, oder aber zu unterlassen, sich den Anschein zu geben, daß eine Identität zwischen unserer Firma und der erstbeklagten Partei gegeben sei;

2) es werde urteilsmäßig erkannt, daß uns die Berechtigung zusteht, auf Kosten der beklagten Parteien, und zwar zur ungeteilten Hand, das Urteil in der österreichischen Gastgewerbezeitung längstens innerhalb von drei Monaten nach rechtskräftiger Entscheidung zu veröffentlichen.“ Weiters beantragte die klagende Partei den Zuspruch der Prozeßkosten. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 20. September 1976 „ergänzte“ die klagende Partei ihr Begehren dahin, daß es weiters zu lauten habe: „Der zweitbeklagten Partei wird aufgetragen und sie sei schuldig, anläßlich von Vorsprachen bei Kunden keine unwahren Behauptungen über die Firma der klagenden Partei bzw ihren geschäftsführenden Gesellschafter F* darüber zu machen, daß dieser in Pension gegangen sei und die klagende Partei daher die Kunden mit den von ihnen benötigten Waren nicht mehr zu beliefern in der Lage ist, weswegen dies nunmehr durch die erstbeklagte Partei geschieht, und zu unterlassen, den Anschein zu erwecken, daß eine Identität zwischen der klagenden Partei und der erstbeklagten Partei gegeben sei.“ Die zweitbeklagte Partei beantragte daraufhin die Zurückweisung des gegen sie erhobenen Begehrens, weil „bis zur heute vorgenommenen Tagsatzung ein zulässiges Klagebegehren überhaupt nicht vorgelegen sei und eine Klagsänderung unzulässig sei“. Überdies wurde von der zweitbeklagten Partei Verjährung des gegen sie erhobenen Anspruches eingewendet, in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 20. Dezember 1976 berichtigte die klagende Partei Punkt 1) des Klagebegehrens dahin, daß es zu lauten habe: „Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, im geschäftlichen Verkehr die Behauptungen über das Unternehmen der klagenden Partei bzw deren geschäftsführenden Gesellschafter F* dahingehend, daß dieser in Pension gegangen sei, und die klagende Partei daher die Kunden der klagenden Partei mit den benötigten Waren zu beliefern nicht mehr in der Lage ist, weswegen dies nunmehr durch die Firmen D* geschieht, zu unterlassen oder aber zu unterlassen, sich den Anschein zu geben, daß eine Identität zwischen der klagenden Partei und der erstbeklagten Partei gegeben sei.“ Die beklagten Parteien sprachen sich gegen diese Klagsänderung aus und machten Verjährung aller gegen sie erhobenen Ansprüche geltend. Im übrigen bestritten sie die behaupteten Wettbewerbsverstöße und machten geltend, das ursprüngliche und das geänderte Klagebegehren gegenüber dem Erstbeklagten sei „wegen Verstoßes gegen § 1 ЕO nichtig“.

Das Erstgericht erkannte unter Punkt 1) seines Urteiles die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig, im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, Behauptungen über den geschäftsführenden Gesellschafter der klagenden Partei, F*, dahingehend, daß dieser in Pension gegangen sei, aufzustellen oder sich den Anschein zu geben, daß eine Identität zwischen der Klägerin und dem Erstbeklagten gegeben sei. Unter Punkt 2) seines Urteiles wies es das Меhrbegehren, die Beklagten seien zur ungeteilten Hand schuldig, im geschäftlichen Verkehr weiters zu unterlassen, Behauptungen über das Unternehmen der Klägerin bzw ihren geschäftsführenden Gesellschafter F* dahingehend aufzustellen, daß die Klägerin daher, weil F* in Pension gegangen sei, die Kunden der Klägerin mit den benötigten Waren zu beliefern nicht mehr in der Lage sei, ab. Weiters gab das Erstgericht dem Veröffentlichungsbegehren statt und hob die Verfahrenskosten gegenseitig auf. Das Erstgericht stellte fest:

F*, der geschäftsführende Gesellschafter der Klägerin, bereist seit dem Jahre 1957 fast alle österreichischen Bundesländer; er ist der einzige, der solche Kundenbesuche auf Seiten der Klägerin tätigt.

Die Zweitbeklagte wird vom Erstbeklagten als Gebietsvertreterin für die Steiermark seit 27. August 1973 eingesetzt. Anläßlich ihrer Einschulung erhielt die Zweit-beklagte die strikte Anweisung, sich den Kunden gegenüber als Vertreterin des Erstbeklagten zu deklarieren. Die Zweitbeklagte hatte auch immer ein Auftragsbuch mit den Auftragsformularen bei sich; diese trugen ‒ ebenso wie die Fakturen ‒ deutlich die Firmenbezeichnung des Erstbeklagten.

Am 15. Mai 1974 besuchte die Zweitbeklagte erstmalig den Gasthof P* in *. Die Zweitbeklagte stellte sich als Vertreterin der Firma D* vor und bot der anwesenden M* Handtüchter zum Kauf an. Als die Wirtin meinte, es komme ohnedies immer ein Herr, von dem sie die Ware beziehe, erklärte die Zweitbeklagte, daß sie anstatt dieses Herrn komme, und begründete dies damit, daß dieser Herr in Pension gegangen sei. M* meinte mit diesem Herrn den F*, ohne daß dessen Name oder das Wort „H* gefallen wäre. Daraufhin und nur aufgrund dieser Äußerung der Zweitbeklagten erteilte M* einen Auftrag in der Annahme, es handle sich um die Klägerin. Ihr Irrtum wurde erst aufgeklärt, als F* kurz darnach im Zuge seiner Kundentour erschien.

Als die Zweitbeklagte A* S* in * besuchte und ihre Waren anbot fragte dieser, ob der Herr, der vorher immer gekommen sei ‒ gemeint war wieder F* ohne Nennung seines Namens oder von „H* ‒ nun nicht mehr komme, worauf die Zweitbeklagte entgegnete, daß dieser Herr in Pension gegangen sei. In der Meinung, bei der Klägerin zu bestellen, unterschrieb Fr* S* mit dem Namen ihres Mannes einen Auftragsschein des Erstbeklagten, ohne ihn durchgelesen zu haben. Als einige Tage später F* in das Lokal kam, war das Ehepaar S* überrascht. Es wurde daher mit Schreiben vom 17. Juni 1974 der erteilte Auftrag an den Erstbeklagten widerrufen, womit sich dieser einverstanden erklärte.

Als die Zweitbeklagte am 7. Juni 1974 im Gasthof Sc* in * eine Bestellung erlangen konnte, war dies der erste Auftrag an den Erstbeklagten. Auch in diesem Fall waren Al* und ihr Sohn J* der Ansicht, die Bestellung bei der Klägerin vorzunehmen, bis sie kurze Zeit später von F* über den wahren Sachverhalt in Kenntnis gesetzt wurden. Hier erklärte nämlich die Zweitbeklagte auf die Frage, warum der Herr, der sonst komme ‒ auch hier bezog sich die Frage auf F*, ohne daß er und die Firma „H* namentlich erwähnt wurden ‒ nicht mehr komme, daß sich dieser Herr selbständig gemacht habe und sie an seiner Stelle komme.

Ebenfalls im Frühjahr 1974 sprach die Zweitbeklagte bei L*, der ein Hotel in * führt, vor und gab sich als Vertreterin einer Vorarlberger Texilfirma aus. L* erklärte daraufhin fragend: „Firma H*“,, worauf sie antwortete: „Nein, der Herr ist schon in Pension und kommt nicht mehr“. L* glaubte deshalb, daß die Zweitbeklagte in Vertretung des F*, dessen Name aber nicht genannt wurde, unterwegs sei. Er schickte jedoch die Zweitbeklagte wieder weg.

Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, daß die Zweitbeklagte durch ihre Äußerungen bei den angesprochenen Personen den objektiv unrichtigen Eindruck erweckt habe, F* sei schon in Pension und daß auch sie Waren der klagenden Partei anbiete. Die Zweitbeklagte habe die unrichtige Annahme einer Identität zwischen der klagenden und der erstbeklagten Partei herbeigeführt und damit gegen § 1 UWG verstoßen. Der Erstbeklagte habe gemäß § 18 UWG für ihr wettbewerbswidriges Verhalten einzustehen. Das Klagsvorbringen sei allerdings insofern widersprüchlich, als die Herbeiführung der Annahme einer Identität des Unternehmens der klagenden Partei mit jenem der erstbeklagten Partei mit der angeblichen Behauptung, die klagende Partei könne nicht mehr liefern und es liefere nur mehr die erstbeklagte Partei die benötigten Waren begrifflich unvereinbar sei; die Zweitbeklagte habe entweder einen Vergleich hinsichtlich der Liefermöglichkeiten der beiden Unternehmen gezogen ‒ wofür kein Beweis erbracht sei ‒ oder den Anschein einer Identität der beiden Unternehmen erweckt. Das Klagebegehren sei daher hinsichtlich der Unterlassung der Behauptung, die klagende Partei könne nicht mehr liefern, weswegen die Lieferungen durch die erstbeklagte Partei erfolgten, abzuweisen gewesen. Im übrigen sei der Urteilsspruch nur entsprechend dem schon aus der Klagserzählung klar erkennbaren Willen der klagenden Partei deutlicher gefaßt, aber nicht inhaltlich geändert worden. Es liege daher keine Klagsänderung vor, weshalb auch die Einrede der Verjährung nicht begründet sei.

Über Berufung beider Teile änderte das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes im Sinne einer vollständigen Abweisung des Klagebegehrens ab und sprach aus, daß der vom stattgebenden Teil seiner Entscheidung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 1.000,-- übersteigt. Das Berufungsgericht verwarf zunächst die Nichtigkeitsberufung der Beklagten, die darauf gestützt war, daß der Urteilsspruch unbestimmt sei und nicht vollstreckt werden könne und das Klagebegehren überschritten worden sei. Im übrigen ging das Berufungsgericht davon aus, daß die Веrichtigung des Klagebegehrens in der Tagsatzung vom 20. Dezember 1976 in Wahrheit eine Klagsänderung gewesen sei. Der gegen den Erstbeklagten zunächst erhobene Anspruch, bestimmte Anweisungen an seine Vertreter zu geben, sei von dem schließlich geltend gemachten Unterlassungsanspruch grundlegend verschieden. Die Klagsänderung sei aber zuzulassen gewesen, weil die Sache hinsichtlich beider Begehren spruchreif im Sinne einer Abweisung gewesen sei. Darauf, daß der Erstbeklagte an seine Vertreter bestimmte Weisungen gebe, habe nämlich die klagende Partei nach den Bestimmungen des UWG keinen Anspruch, während der schließlich erhobene Unterlassungsanspruch in dem für seine Geltendmachung maßgeblichen Zeitpunkt der Klagsänderung schon gemäß § 20 Abs 1 UWG verjährt gewesen sei. Gegen die Zweitbeklagte sei zunächst überhaupt kein Hauptbegehren gestellt gewesen, sodaß die Ergänzung des Klagebegehrens in der Tagsatzung vom 20. September 1976 eine Klagsänderung und nicht eine Formverbesserung bedeutet habe. Auch diese Klagsänderung sei zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache auch gegenüber der Zweitbeklagten wegen Verjährung des durch die Klagsänderung geltend gemachten Anspruches im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens spruchreif gewesen sei. Das Klagebegehren sei daher vollständig abzuweisen gewesen, ohne daß auf die weiteren Berufungsgründe einzugehen gewesen sei.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der klagenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag, es im Sinne des Klagebegehrens abzuändern oder es ‒ allenfalls auch das Urteil des Erstgerichtes ‒ aufzuheben.

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagten beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist entgegen der von den Beklagten in der Revisionsbeantwortung vertretenen Auffassung zulässig, weil das Berufungsgericht die Entscheidung des Erstgerichtes teilweise abänderte (JB 56 = SZ 24/335) und das Berufungsgericht aussprach, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 1.000,-- übersteigt. Die Revision ist aber nur hinsichtlich der erstbeklagten Partei, nicht auch hinsichtlich der zweitbeklagten Partei berechtigt.

Entscheidende Bedeutung kommt der Frage zu, ob der Unterlassungsanspruch inhaltlich schon in der Klage ‒ gegen beide Beklagte ‒ oder erst durch die „Ergänzung“ des Klagebegehrens am 20. September 1976 oder die „Berichtigung“ des Klagebegehrens am 20. Dezember 1976 erhoben wurde. Die Unterbrechung der Verjährung erfolgt nämlich dann, wenn der Anspruch im Wege einer Klagsänderung geltend gemacht wird, nicht schon durch die Klagsanbringung, sondern erst durch die Klagsänderung (ÖBl 1974 111, 1971 159 ua). Da feststeht, daß die beanstandeten Wettbewerbshandlungen der klagenden Partei bereits im Juni 1974 bekannt waren, war die sechsmonatliche Verjährungsfrist des § 20 Abs 1 UWG zur Zeit der Klagserhebung (13. September 1974) noch nicht, wohl aber schon zur Zeit der angeführten „Klagsergänzung“ und „Klagsberichtigung“ abgelaufen.

Bei der Prüfung der Frage, ob eine Klagsänderung oder nur eine Umformulierung des Klagebegehrens vorliegt, ist wesentlich, ob nur eine sprachliche oder eine inhaltliche Änderung vorgenommen wurde. Bei der Beurteilung des Inhaltes eines Begehrens ist nicht allein dessen Wortlaut maßgebend, sondern auch der sonstige Inhalt der Klage zu berücksichtigen. Das Klagebegehren ist so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit der Klagserzählung vom Kläger gemeint ist. Das Gericht hat ein versehentlich unrichtig formuliertes Klagebegehren richtig zu fassen, darf aber dabei die von den Parteien umschriebenen Grenzen des Streitgegenstandes nicht überschreiten (EvBl 1957/258, 1958/257, 1960/231, 1964/187, SZ 27/12, 28/228, ÖBl 1975 33, 100 ua). Es liegt daher auch dann, wenn die klagende Partei ihrem Begehren ohne inhaltliche Änderung eine deutlichere und sprachlich richtige Fassung gibt, keine Klagsänderung vor. Im vorliegenden Fall war nach dem Inhalt der Klage aber klar erkennbar, daß die klagende Partei den Erstbeklagten auf Unterlassung der behaupteten Wettbewerbsverstöße gemäß § 18 UWG in Anspruch nehmen will. In der Klage wird vorgebracht, daß die Zweitbeklagte das beanstandete Verhalten gesetzt und der Erstbeklagte es „entweder durch direkte Auftragserteilung an die Zweitbeklagte oder durch Duldung deren Verkaufsmethoden“ fortsetzte und es keinem Zweifel unterliege, daß der Erstbeklagte die Handlungen seiner Vertreterin zu verantworten habe. Schließlich wird in der Klage ausgeführt, daß „im Hinblick darauf, daß der Erstbeklagte schon einmal rechtskräftig wegen eines solchen sittenwidrigen Verhaltens verurteilt wurde sowohl ein Urteil auf Unterlassung, als auch die Veröffentlichung des Urteiles…..“ begehrt werde. Dem folgenden Begehren, wonach der erstbeklagten Partei aufgetragen werden soll, ihre Vertreter anzuweisen, die näher angeführten Äußerungen und Handlungen zu unterlassen, ist bei Berücksichtigung dieses Vorbringens zweifelsfrei die Absicht der klagenden Partei zu entnehmen, den Erstbeklagten gemäß § 18 UWG auf Unterlassung dieser behaupteten Wettbewerbsverstöße belangen zu wollen.

Die Bestimmung des § 18 UWG legt dem Unternehmer eine reine, an kein Verschulden gebundene, Erfolgshaftung für die von anderen Personen in seinem Betrieb begangenen Wettbewerbshandlungen auf und steigert die Wirksamkeit des Schutzes gegen unlautere Wettbewerbshandlungen ganz erheblich, weil der Unternehmer dadurch angehalten wird, besonders nachdrücklich auf die Einhaltung der Grenzen der Lauterkeit durch die in seinem Betrieb tätigen Personen zu achten (Hohenecker-Friedl Wettbewerbsrecht 94). Die Haftung gemäß § 18 UWG setzt ganz allgemein voraus, daß der als haftend in Betracht Kommende die Möglichkeit hat, sich von der Haftung zu befreien, indem er kraft seiner Beziehung zum Dritten für die Abstellung der Wettbewerbsverstöße jener dritten Person sorgt. Die Pflicht des Inhabers des Unternehmens besteht auf Grund der Haftung für das Verhalten des anderen einerseits darin, für seine eigene Person ein dem Wettbewerbsverstoß ähnliches Verhalten zu unterlassen, andererseits darin, dafür zu sorgen, daß ein solcher Verstoß des anderen künftig unterbleibt (Schuster-Bonnott ÖBl 1970 35, 36). Es wurde daher früher durchaus auch die Auffassung vertreten, das Klagebegehren bei Inanspruchnahme des Inhabers des Unternehmens gemäß § 18 UWG müsse dahin gehen, daß diesem aufgetragen werde, dafür zu sorgen, daß sein Angestellter usw die beanstandete Handlung künftig unterlasse (siehe dazu Zimbler JBl 1929, 233, Reimer Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht3 818). Dieser Auffassung entsprach der Wortlaut des von der klagenden Partei gegen die erstbeklagte Partei ursprünglich erhobenen Klagebegehrens. Lehre und Rechtsprechung sind sich aber nunmehr einig, daß der Inhaber des Unternehmens bei Inanspruchnahme gemäß § 18 UWG schlechthin auf Unterlassung der (von einem anderen begangenen) wettbewerbswidrigen Handlungen zu belangen sei, weil § 18 UWG die Handlungen des anderen dem Inhaber des Unternehmens so zurechnet, als ob er sie selbst begangen hätte (Schuster-Bonnott ааО 36, Baumbach-Hefermehl Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht11 I 1121, Reimer aaO, Zimbler aaO, SZ 31/118, JBl 1929 232). Dem hat die klagende Partei durch die Neuformulierung des Klagebegehrens in der Tagsatzung vom 20. Dezember 1976 Rechnung getragen. Hinsichtlich des Erstbeklagten ist damit keine inhaltliche Änderung des schon in der Klage erhobenen Begehrens vorgenommen worden. Es ist somit davon auszugehen, daß ihm gegenüber der Unterlassungsanspruch bereits in der Klage erhoben und später nur richtig formuliert wurde. Da die Klage am 13. September 1974 überreicht wurde, kann ihm gegenüber die Einrede der Verjährung nicht darauf gestützt werden, daß ihm die beanstandeten Wettbewerbsverstöße schon im Juni 1974 bekannt geworden seien.

Hinsichtlich der Zweitbeklagten ist dagegen zu berücksichtigen, daß sie von der klagenden Partei in der Klage nur wegen Urteilsveröffentlichung, nicht aber ‒ in welcher Form immer ‒ auch wegen Unterlassung in Anspruch genommen worden war. Das kann ein Versehen, aber auch Absicht der klagenden Partei gewesen sein. Dafür, daß die klagende Partei die Zweitbeklagte wegen Unterlassung gar nicht belangen wollte, spricht vor allem, daß sie die Notwendigkeit einer Klagsführung überhaupt damit begründete, daß der Erstbeklagte schon einmal wegen eines solchen sittenwidrigen Verhaltens verurteilt worden sei. Diese Begründung ließ durchaus den Schluß zu, die klagende Partei wolle erreichen, daß gerade der ‒ nach ihrer Darstellung wieder rückfällige ‒ Erstbeklagte, und nur dieser, neuerlich durch ein Urteil zur Beendigung der behaupteten Wettbewerbsversöße verhalten werde. Dazu kommt, daß vielfach die Berechtigung und Zweckmäßigkeit einer Unterlassungsklage gegen den Angestellten, Beauftragten usw des Unternehmers neben der Klage gegen diesen selbst bezweifelt wird, weil gerade die Bestimmung des § 18 UWG eine Klage gegen die „kleinen Leute“ überflüssig machen sollte (siehe zur entsprechenden Bestimmung des § 13 Abs 3 d UWG: Pastor bei Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht4 III 144, der die Klage gegen den Angestellten oder Beauftragten in einem solchen Falle, als „wirtschaftlichen Unsinn“ bezeichnet.) Der Klage läßt sich somit bei Berücksichtigung der Klagserzählung und des Klagebegehrens keineswegs verläßlich entnehmen, daß die klagende Partei auch die Zweitbeklagte wegen Unterlassung habe in Anspruch nehmen wollen. Nach Inhalt der Klage ist durchaus die Annahme begründet, die klagende Partei habe gegenüber der Zweitbeklagten nur die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung angestrebt. Dem steht nicht entgegen, daß der Anspruch auf Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung nur ein vom Unterlassungsbegehren abhängiger Nebenanspruch ist (4 Ob 348/74), was sich schon daraus ergibt, daß es bei Fehlen einer Entscheidung über einen Unterlassungsanspruch an einem Substrat für eine Veröffentlichung fehlt, weil es nicht darauf ankommt, ob die gestellten Begehren sachlich begründet waren, sondern welche Begehren von der klagenden Partei erkennbar gewollt waren. Daß die klagende Partei auch die Zweitbeklagte wegen Unterlassung in Anspruch nehmen wollte, kann der Klage beim angeführten Inhalt aber nicht mit der erforderlichen Klarheit und Deutlichkeit entnommen werden. Gegen sie wurde der Unterlassungsanspruch vielmehr erst durch die „Ergänzung“ des Klagebegehrens in der Tagsatzung vom 20. September 1976 erhoben. Ob dies zulässig war, ist nicht mehr zu prüfen, weil diese „Klagserweiterung“ von den Untergerichten übereinstimmend und damit bindend zugelassen wurde. Daraus folgt aber, daß das Klagebegehren gegen die Zweitbeklagte zutreffend wegen eingetretener Verjährung des gegen sie erhobenen Anspruches abgewiesen wurde.

Das angefochtene Urteil war daher hinsichtlich der Zweitbeklagten zu bestätigen, hinsichtlich der erstbeklagten Partei aber aufzuheben, da dieser gegenüber der Unterlassungsanspruch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes innerhalb der Verjährungsfrist erhoben wurde. Es bedarf daher einer Stellungnahme des Berufungsgerichtes zu der angefochtenen Beweiswürdigung des Erstgerichtes, da eine rechtliche Beurteilung erst dann möglich ist, wenn der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststeht. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes hinsichtlich der erstbeklagten Partei war daher aufzuheben. Die Aufhebung hatte auch die Bestätigung des abweislichen Teiles des Urteiles des Erstgerichtes zu umfassen, weil auch dieser Teil der Entscheidung erst dann rechtlich überprüft werden kann, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Der Auffassung des Erstgerichtes, das Begehren sei widerspruchsvoll, weil die Äußerung, es könne nicht mehr die Klägerin, sondern nur mehr die erstbeklagte Partei die Kunden mit den benötigten Waren beliefern, damit, daß eine Identität der klagenden Partei mit der erstbeklagten Partei angenommen werden könne, logisch unvereinbar sei, muß entgegengehalten werden, daß es denkbar ist, daß die Zweitbeklagte sich den Kunden gegenüber einmal im еrstangeführten Sinne und ein anderes Mal im zweiten Sinne geäußert hat. Aus der Stattgebung des Unterlassungsbegehrens hinsichtlich Äußerungen in dem einen Sinn folgt daher noch nicht zwingend die Abweisung des Unterlassungsbegehrens hinsichtlich Äußerungen im anderen Sinn. Welche Äußerungen die Zweitbeklagte tatsächlich gemacht hat, ist bei Erledigung der Beweisrüge zu prüfen. Erst wenn der Sachverhalt feststeht, kann beurteilt werden, ob oder in welchem Umfang der erhobene Anspruch berechtigt ist.

Die Entscheidung über die Kosten im Verhältnis zwischen der klagenden Partei und der zweitbeklagten Partei stützt sich auf § 52 Abs 2 ZPO, wobei zu berücksichtigen war, daß beide Beklagte durch den selben Anwalt vertreten sind, sodaß die Zweitbeklagte Anspruch auf Ersatz der halben gemeinsamen Kosten hat (Fasching ZP II 316). Im Verhältnis zwischen der klagenden Partei und der erstbeklagten Partei stützt sich die Kostenentscheidung auf § 52 Abs 1 2. Satz ZPO.

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