OGH 4Ob31/99h

OGH4Ob31/99h23.2.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und Dr. Pimmer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*****, Wolfgang K*****, vertreten durch Dr. Günther Steiner und Dr. Anton Krautschneider, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei b.***** s.a., ***** Spanien, vertreten durch Dr. Werner Masser und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen 20.000,-- S sA und Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren: 300.000,-- S) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 18. Dezember 1998, GZ 5 R 159/98h-16, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Vorab wird klargestellt, daß das Erstgericht die einstweilige Verfügung aufgrund der Tatsachenbehauptungen in der Klage (auf welche im Sicherungsantrag verwiesen wird) und der angebotenen Bescheinigungsmittel (insbesondere auch Beil/J) ohne Anhörung der Beklagten erließ. Daraus folgt aber, daß der Beklagten wegen des im Rekursverfahren bestehenden Neuerungsverbotes auf neuem, dem Klagevorbringen widersprechendem Vorbringen beruhende tatsächliche Einwendungen gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenannahmen des Erstgerichtes verwehrt sind. Es kann daher insoweit dahingestellt bleiben, ob das Rekursgericht derartige Einwendungen dem Rekurs der Beklagten unterstellte oder nicht. Daß aber die erstgerichtliche Feststellung, wonach die (von der Klägerin mit dem Alleinvertriebsrecht für Spanien betraute) Beklagte unter Bezugnahme auf das damals von der Klägerin verwendete Informationsblatt "1900" erklärte, sie werde dafür Sorge tragen, daß die darin dargestellten Beleuchtungskörper (ua die hier verfahrensbetroffenen Modelle) weder von ihr selbst, noch "durch eine Vermietung" (richtig und gemeint wohl: "durch ihre Vermittlung" - siehe Beil./J) nachgemacht werden, nicht zutreffe, hat die Beklagte tatsächlich nicht behauptet. Vielmehr hat sie dieser Vereinbarung (Zusage, Erklärung) mit - unzulässigem - neuem Vorbringen einen anderen Inhalt oder überhaupt wegen Irreführung, List, Sittenwidrigkeit ihres Inhalts usw mangelnden Bestand unterstellt. Bei der rechtlichen Beurteilung der Sache ist daher von den maßgeblichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen auszugehen.

Danach ist aber die in der Rechtsprechung gedeckte rechtliche Beurteilung der Sache durch die Vorinstanz(en) nicht zu beanstanden, weil die Nachahmung eines fremden Produktes, das - nach der hier nicht weiter zu untersuchenden Behauptung der Beklagten - keinen Sonderschutz (etwa nach dem MschG, UrhG oder als Unternehmenskennzeichen) genießt, zwar nicht an sich bereits wettbewerbswidrig ist, es aber als Verstoß gegen § 1 UWG anzusehen ist, wenn - wie hier - Umstände hinzutreten, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung (Nachahmung) ergibt (für viele ÖBl 1998, 17 - Schokobananen mwN).

Die Umstände des vorliegenden Verfahrens erfordern aber keine - weitere - Sachentscheidung über diese Frage.

Aus den dargelegten Erwägungen ist der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten zurückzuweisen.

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