Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass das hohe Schutzniveau des österreichischen Wettbewerbsrechts durch Art 7 der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. 9. 1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung gedeckt ist. Zweck der Richtlinie war nicht die Schaffung eines einheitlichen Irreführungsrechts, sondern lediglich die Aufstellung von Mindestanforderungen. Die Mitgliedstaaten sind daher nicht gehindert, bei Inlandssachverhalten an strengeren Irreführungsverboten festzuhalten (ZfRV 1997/65; MR 1999, 41 = WBl 1999, 84 - Die Kleine Zeitung wächst mwN; MR 1999, 40 - Klare Mehrheit in der Steiermark; s auch Rüffler in Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wirtschaftsprivatrecht, Teil 6/2, 288ff). Art 28 EGV wäre nur bei einem - hier nicht gegebenen - grenzüberschreitenden Sachverhalt anzuwenden; die mit den Erfordernissen des freien Warenverkehrs begründete Kritik der Beklagten an der angefochtenen Entscheidung ist von vornherein nicht berechtigt.
Die Frage, welche Wirkung eine Werbeaussage auf die beteiligten Verkehrskreise hat, ist nach ganz herrschender Rechtsprechung eine Rechtsfrage, wenn - wie hier - zu ihrer Beurteilung die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen (stRsp ua ÖBl 1998, 238 - Zocord 'R' mwN). Auch der EuGH behandelt die Frage der Irreführungseignung als Rechtsfrage und hält es für fraglich, ob Meinungsumfragen überhaupt zu Ergebnissen führen könnten, die eine objektive Würdigung von Fragen wie Irreführungs- und Verwechslungsgefahr erlaubten (ÖBl 1996, 133 = WBl 1996, 32 = ZfRV 1996/3 - Pizza-Vorab mwN). Es besteht daher kein Grund, die oben wiedergegebene ständige Rechtsprechung zu überprüfen.
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