Rechtssatz
Der nichtamtliche Sachverständige ist nicht Teil der hoheitlichen Entscheidungsfindung, sondern lediglich ein Beweismittel; seine Aufgabe ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes in der Form mitzuwirken, daß er zunächst Tatsachen erhebt (Befund) und sodann auf Grund seiner besonderen Fachkenntnisse aus diesen Tatsachen die entsprechenden Schlüsse zieht (Gutachten); dieses unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde.
4 Ob 306/86 | OGH | 17.11.1987 |
Veröff: SZ 60/245 = EvBl 1988/97 S 461 = JBl 1988,185 = ÖBl 1988,49 = GRURInt 1988,786 = MR 1987,208 (M Walter) |
Dokumentnummer
JJR_19871117_OGH0002_0040OB00306_8600000_003
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