Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei die mit S 17.098,85 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1379,90 Umsatzsteuer und S 1920,- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Erstbeklagte, deren alleiniger Geschäftsführer der Zweitbeklagte ist, verteilte durch Hauszustellung in ganz Wien und in allen Wiener Filialen ihren Weihnachtskatalog 1983. In diesem kündigte die Erstbeklagte unter der Schlagzeile 'Jetzt kaufen - doppelt sparen' eine Kreditaktion für Geräte an, die sofort - noch vor Inkrafttreten der Umsatzsteuererhöhung am 1. 1. 1984 - ausgeliefert werden und zwar mit der weiteren Ankündigung:
'Zinsenfreie Teilzahlung - erste Rate Jänner 1984'. Der Zweitbeklagte empfahl in seinem 'Herausgeberbrief' auf Seite 2 des Kataloges seinen Kunden nochmals, wegen der Steuererhöhung zum 1.1.1984 die im Katalog vorgestellten Produkte schon 'jetzt zu kaufen', wobei neuerlich behauptet wurde, daß die Beklagten ihren Kunden 'zur Entlastung ihres Weihnachtsbudgets einen zinsenlosen Teilzahlungskredit (gewähren), bei dem sie die erste Rate erst im Jänner 1984 bezahlen'.
Der klagende Verband begehrt die Beklagten schuldig zu erkennen, ab sofort die Ankündigung 'jetzt kaufen - doppelt sparen! Zinsenfreie Teilzahlung - erste Rate Jänner 1984' oder ähnliche Ankündigungen zu unterlassen, wonach der Käufer eines Elektrogeräts die erste Rate erst nach übergabe des Geräts zahlen müsse, wenn beim Kauf des Geräts in Wahrheit eine Anzahlung von etwa 20 % des Kaufpreises geleistet werden müsse. Ferner begehrte die klagende Partei, ihr die Ermächtigung zur Veröffentlichung des Urteilsspruches im Textteil einer Sonntagsausgabe der 'Neue Kronen Zeitung', einer Samstag-Ausgabe der Tageszeitung 'Kurier', einer Ausgabe der Zeitschrift 'Der Einkauf' sowie einer Ausgabe der 'Oberösterreichische Nachrichten' zu erteilen. Der Durchschnittsleser der Ankündigung sei über die Bestimmungen der §§ 16 ff KSchG und insbesondere über die Vorschrift des § 20 KSchG betreffend die Anzahlung nicht im einzelnen informiert. Er nehme daher an, daß er bei der Erstbeklagten jetzt ein Gerät kaufen könne und die erste Zahlung erst im Jänner 1984 leisten müsse. Tatsächlich verlange die Erstbeklagte schon beim Kauf eine Anzahlung von mindestens 20 %. Der Durchschnittsleser unterscheide nicht zwischen einer 'Anzahlung' und der 'ersten Rate'. Der Zweitbeklagte hafte als alleiniger Geschäftsführer der Erstbeklagten für deren Wettbewerbsverstoß. Er habe den beanstandeten Wettbewerbsverstoß nicht nur nicht verhindert, sondern sogar im eigenen Namen wiederholt. Zur Aufklärung des durch den in Millionenauflage verteilten Katalog gröblich getäuschten Publikums habe die Klägerin Anspruch auf Veröffentlichung des Urteils in den oben genannten Zeitschriften. Die Beklagten beantragen, das Klagebegehren abzuweisen und wendeten ein, das Publikum unterscheide zwischen den Begriffen der 'Anzahlung' und der 'Rate' und werde daher nicht in Irrtum geführt. Eine Urteilsveröffentlichung im beantragten Umfang sei nicht erforderlich.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren vollinhaltlich statt. Ergänzend zu dem oben angeführten außer Streit stehenden Sachverhalt traf es Feststellungen über den Zweck des klagenden Verbandes sowie dahin, daß die Erstbeklagte bereits im Jahr 1983 eine Anzahlung von 10 bis 20 % des Kaufpreises verlangt hat. Darauf wurde im Katalog nicht hingewiesen.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, der Durchschnittsleser des Katalogs nehme an, daß erst im Jahr 1984 Zahlungen zu leisten seien, rechne jedoch nicht mit einer schon beim Kaufabschluß im Jahre 1983 zu leistenden Anzahlung.
Bei den Endverbrauchern sei keineswegs allgemein bekannt, daß ein wesentlicher Unterschied zwischen den Begriffen 'Anzahlung' und 'Rate' bestehe. Die Erstbeklagte habe somit einen Verstoß gegen § 2 UWG begangen, für den auch der Zweitbeklagte als Geschäftsführer der Erstbeklagten hafte. Da der Katalog in Millionenauflage erschienen sei, sei die Veröffentlichung des Urteils in mehreren Zeitungen notwendig, um die angesprochenen Personenkreise mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erreichen und über die wahre Sachlage aufzuklären.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Parteien teilweise Folge und änderte das Ersturteil, das ansonsten bestätigt wurde, dahin ab, daß die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung auch in einer Ausgabe der 'Oberösterreichische Nachrichten' zu entfallen habe. Es sprach ferner aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000,- nicht übersteige, im übrigen jedoch S 300.000 übersteige. Das Berufungsgericht teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß in der Ankündigung eine Irreführung der Kaufinteressenten zu erblicken sei, weil die Kenntnis der Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes beim Käuferpublikum nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden könne. Der Weihnachtskatalog sei in Millionenauflage zur Verteilung gebracht worden. Aus diesem Grund sei die Veröffentlichung in den meist gelesenen Tageszeitungen 'Kurier' und 'Neue Kronen Zeitung' und in einer Zeitschrift, die an Haushalte verteilt werde, zur Aufklärung des Publikums erforderlich. Warum darüber hinaus auch noch eine Veröffentlichung in den 'Oberösterreichischen Nachrichten' erforderlich sein solle, habe die Klägerin nicht dargetan. In diesem Umfang sei daher das Veröffentlichungsbegehren einzuschränken gewesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Parteien aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit den Anträgen, es im Sinne einer Klagsabweisung abzuändern oder die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung auf die Zeitschrift 'Der Einkauf' oder auf eine nur einmalige Veröffentlichung in der Tageszeitung 'Neue Kronen Zeitung' oder 'Kurier', beschränkt auf den Wiener Raum zu erteilen.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Soweit die Beklagten zunächst meinen, ihre Ankündigung sei nicht irreführend gewesen, kann ihnen nicht beigepflichtet werden. Welchen Eindruck eine Ankündigung auf den Durchschnittsleser vermittelt, ist eine Rechtsfrage, die nach objektiven Maßstäben zu lösen ist. Maßgeblich ist die Verkehrsauffassung, nämlich der Eindruck, der sich bei auch nur flüchtigem Lesen für den Durchschnittsinteressenten ergibt, wobei der Ankündigende bei Mehrdeutigkeit der Ankündigung auch die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muß (SZ 47/31; ÖBl. 1984,78 u. v.a.). Die blickfangartige Ankündigung 'jetzt kaufen - doppelt sparen' in Verbindung mit der weiteren Ankündigung 'Zinsenfreie Teilzahlung - erste Rate Jänner 1984' ist zweifellos geeignet, bei Kaufinteressenten den Eindruck zu erwecken, die erste Zahlung sei erst im Jänner 1984 zu leisten, obgleich bei Abzahlungsgeschäften gemäß § 20 KSchG der Verbraucher einen Teil des Barzahlungspreises spätestens bei übergabe der Sache anzuzahlen hat und diese Anzahlung von der Erstbeklagten auch bisher verlangt wurde. Es kann keineswegs als selbstverständlich vorausgesetzt werden, daß alle Interessenten diese Bestimmung des Konsumentenschutzgesetzes kennen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich entgegen den Ausführungen in der Revision auch nicht von dem der Entscheidung 4 Ob 409/79 zugrundegelegenen. Denn damals hieß einer der Slogans 'jetzt kaufen, erste Rate ab März 1978'. Im Fehlen jedes Hinweises auf eine bei übergabe der Ware zu leistende Anzahlung haben daher die Vorinstanzen mit Recht eine Irreführung der Kaufinteressenten erblickt.
Die Revision ist aber auch, soweit sie sich gegen die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung richtet, nicht begründet. Die Urteilsveröffentlichung soll nicht nur eine schon bestehende unrichtige Meinung berichtigen, sondern auch deren weiteres Umsichgreifen verhindern. Sie dient daher der Aufklärung des durch eine wettbewerbswidrige Maßnahme irregeführten Publikums (SZ 49/147 u. v.a.). Für die Beurteilung, ob eine Urteilsveröffentlichung notwendig ist, ist der Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz maßgebend (ÖBl. 1981, 51 u.a.).
Daß ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der Urteilsveröffentlichung besteht, kann nicht zweifelhaft sein, lag doch der Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz nur wenige Monate nach der Verbreitung des Katalogs der Beklagten, weshalb keineswegs davon ausgegangen werden kann, die Werbeaussage der Beklagten sei bereits so weit in Vergessenheit geraten, daß eine Aufklärung des Publikums nicht mehr erforderlich sei. Der Umstand, daß es sich bei der klagenden Partei um einen Schutzverband und nicht um direkte Mitbewerber der erstbeklagten Partei handelt, ändert nichts am Bestehen eines schutzwürdigen Interesses an der Urteilsveröffentlichung, vertritt doch die klagende Partei nach ihrem Zweck die Interessen der Detailhändler mit Radio-, Fernseh- und sonstigen Elektrogeräten, also die Interessen der Mitbewerber der Erstbeklagten.
Die Urteilsveröffentlichung ist aber auch im bewilligten Ausmaß berechtigt. Es ist davon auszugehen, daß der Katalog der erstbeklagten Partei in Millionenauflage zur Verteilung gelangt ist, weshalb zur Unterrichtung des Käuferpublikums die Einschaltung des Urteils in den beiden auflagenstärksten Tageszeitungen 'Neue Kronen Zeitung' und 'Kurier' sowie in der an Haushalte verteilten Zeitschrift 'Der Einkauf' erforderlich ist. Wenn die Beklagten meinen, eine Veröffentlichung im Wiener Raum sei ausreichend, übersehen sie, daß sich aus den als echt außer Streit gestellten Beilagen M - P ergibt, daß gleichartige Werbeaussagen auch in den Tageszeitungen 'Kurier' und 'Neue Kronen Zeitung' sowie in einem Flugblatt zur Einführung einer Filiale in Kapfenberg gemacht wurden. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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