Spruch:
Die vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz erlassene einstweilige Verfügung vom 2. Oktober 2002, GZ 10 Cg 70/02h-5, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert durch Rekursentscheidung des Oberlandesgerichts Graz vom 20. November 2002, GZ 6 R 243/02f-12, ist zufolge Rücknahme des Sicherungsantrags wirkungslos.
Text
Begründung
Das Erstgericht hat zur Sicherung des klageweise erhobenen Begehrens auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der den Beklagten zu 1., 2. und 5. verboten wurde, näher umschriebene Behauptungen unter näher umschriebenen Bedingungen aufzustellen; ein Teil des Sicherungsantrags wurde abgewiesen.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss teilweise und änderte ihn dahin ab, dass es das vom Erstgericht ausgesprochene Unterlassungsgebot auch gegenüber den Beklagten zu 3. und 4. erließ und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Die Parteien erstatteten fristgerecht einen außerordentlichen Revisionsrekurs. Den Beklagten wurde die Beantwortung des Rechtsmittels freigestellt. Noch vor Fristablauf und vor Entscheidung über das Rechtsmittel der Klägerin teilten die Parteien in einem gemeinsamen, an das Prozessgericht gerichteten, Schriftsatz mit, dass sie die Angelegenheit außergerichtlich verglichen und ewiges Ruhen des Verfahrens vereinbart hätten; dem fügte die Klägerin folgende Erklärung an: "Weiters zieht die gefährdete Partei ihren Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurück."
Diese Erklärung ist in sinngemäßer Anwendung des § 483 Abs 3 ZPO beachtlich. Die durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 eingeführte Neuregelung sollte auch noch im Rechtsmittelverfahren eine einfache und kostensparende, nicht streitige Erledigung dadurch ermöglichen, dass eine Rücknahme des Rechtsschutzbegehrens unter denselben Voraussetzungen, wie sie für das Verfahren erster Instanz gelten, für zulässig erklärt wurde. Diese ausdrücklich für das Berufungsverfahren getroffene (und gemäß § 513 ZPO auch für das Revisionsverfahren geltende) Regelung ist für das Rekursverfahren gegen Entscheidungen über einen nach den Verfahrensbestimmungen der Zivilprozessordnung zu verhandelnden Rechtsschutzanspruch, also auch über einen Sicherungsantrag, analog anwendbar. Ist nach den besonderen Regelungen des betreffenden Verfahrens eine Antragsrückziehung ohne Zustimmung des Verfahrensgegners und ohne Verzicht auf den Anspruch im erstinstanzlichen Verfahren zulässig, ist die Wirksamkeit der Antragsrücknahme im Rechtsmittelverfahren in sinngemäßer Anwendung des § 483 Abs 3 ZPO ebenfalls ohne diesbezügliche Verfahrenserklärungen wirksam. Es war daher in analoger Anwendung des § 483 Abs 3 ZPO beschlussmäßig festzustellen, dass die vom Prozessgericht erster Instanz erlassene einstweilige Verfügung zufolge der Antragsrückziehung wirkungslos geworden ist (vgl EvBl 1988/41 = ÖBl 1989, 61; Kodek in Angst, EO § 378 Rz 21). Durch die Antragsrückziehung sind die Revisionsrekurse gegenstandslos geworden.
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