Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach Art 7 Nr 2 Abs 2 EVHGB ist bei der Einbringung vertretbarer oder verbrauchbarer Sachen im Zweifel anzunehmen, daß sie gemeinschaftliches Eigentum der Gesellschafter werden sollen. Gleiches gilt von nicht vertretbaren und nicht verbrauchbaren Sachen, wenn sie nach einer Schätzung einzubringen sind, die nicht bloß für die Gewinnverteilung bestimmt ist. In der Regel bestimmt der Gesellschaftsvertrag, wie die Einlagen zu leisten sind: Die Sache kann in das (Gesamthand-)Eigentum der Gesellschafter übertragen werden (illatio quoad dominum), sie kann der Gesellschaft zur Nutzung überlassen werden (illatio quoad usum) oder zwar nicht mit dinglicher Wirkung in das Gesellschaftsvermögen eingebracht, aber im Innenverhältnis so behandelt werden, als ob sie Teil des Gesellschaftsvermögens wäre (illatio quoad sortem; Torggler/Kucsko in Straube, HGB**2 Art 7 Nr 2 Rz 8 ff mwN). Bei der Einbringung quoad sortem wird die Sache zwar nicht Teil des Gesellschaftsvermögens, aber intern so behandelt, als ob sie es wäre. Verfügungsberechtigt im Innenverhältnis sind nur die geschäftsführenden Gesellschafter, nach außen hin bleibt es weiter der einbringende Gesellschafter (SZ 68/5 mwN).
Im vorliegenden Fall wurde die Liegenschaft im Innenverhältnis so behandelt, als ob sie Teil des Gesellschaftsvermögens wäre; die Gesellschafterinnen blieben aber weiterhin im Grundbuch als Eigentümerinnen eingetragen. Die Klägerin hat nicht einmal behauptet, daß sich die Gesellschafterinnen verpflichtet hätten, die Liegenschaft der Kommanditgesellschaft zu übereignen. Aus der Widmung als Betriebsvermögen allein kann die Verpflichtung zur Übereignung nicht folgen, weil auch als Betriebsvermögen gewidmete Sachen Eigentum der Gesellschafter bleiben können (Einbringung quoad sortem). Das Vorbringen der Klägerin, daß die Liegenschaft (schon jetzt) in ihrem Alleineigentum stehe, ist schon dadurch widerlegt, daß die Gesellschafterinnen bücherliche Eigentümerinnen sind. Die vertragsgemäß bewertete Aufnahme einer Liegenschaft in die Bilanz einer OHG kann die bücherliche Einverleibung nicht ersetzen. Die Klägerin hat den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Einverleibung ihres Eigentums demnach nicht einmal schlüssig behauptet; schon aus diesem Grund mußte ihr Sicherungsantrag erfolglos bleiben.
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