Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Auf die Frage der Bedeutung eines Kostenvoranschlages im Fall späterer Änderungen des Leistungsumfanges kommt es hier nicht an, weil sich die Beklagte in erster Instanz nur auf eine Pauschalpreisvereinbarung berufen, nicht aber geltend gemacht hat, daß dem Auftrag ein Kostenvoranschlag zugrundeliege. Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die - wie hier - vom Berufungsgericht verneint wurden, können - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu § 503 mwN aus der Rechtsprechung).
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