OGH 4Ob28/88 (RS0079941)

OGH4Ob28/8831.5.1988

Rechtssatz

Im Einzelfall können auch schon bloße Vorbereitungsbehandlungen einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch rechtfertigen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die konkrete Besorgnis einer unmittelbar bevorstehenden Rechtsverletzung begründet ist. Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist nach den objektiven Gegebenheiten bei Schluss der Verhandlung erster Instanz zu beurteilen; auf die subjektive Sicht des betroffenen Mitbewerbers kommt es nicht an.

Normen

UWG §14 A2

4 Ob 28/88OGH31.05.1988

Veröff: MR 1988,205 = ÖBl 1989,56 = GRURInt 1990,74

4 Ob 74/94OGH28.06.1994
4 Ob 89/94OGH12.07.1994

Beisatz: Für das Vorliegen der Erstbegehungsgefahr reicht keine Vermutung, so dass derjenige, der sie geltend macht, sie darlegen und beweisen muss. (T1)

3 Ob 165/16kOGH23.11.2016

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19880531_OGH0002_0040OB00028_8800000_002

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