OGH 4Ob286/97f

OGH4Ob286/97f7.10.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1. G***** GmbH, ***** 2. Erika N*****, 3. Isolde N*****, alle vertreten durch Dr.Herwig Rischnig, Rechtsanwalt in Villach, wider die Antragsgegnerin Verlassenschaft nach Gerhard B*****, diese vertreten durch Dr.Wilhelm Schuster, Rechtsanwalt in Wien, wegen Grenzberichtigung, infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 23.Juli 1997, GZ 2 R 159/97b-28, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Villach vom 8.April 1997, GZ 10 Nc 33/95f-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht setzte die streitig gewordene Grenze zwischen Grundstücken der Parteien nach billigem Ermessen fest (§ 851 Abs 1 ABGB).

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene "außerordentliche Revisionsrekurs" der Antragsgegnerin ist jedenfalls unzulässig:

Nach § 4 Abs 2 der 2. TN sind die im außerstreitigen Grenzfestsetzungsverfahren ergangenen Beschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz unanfechtbar. Diese Bestimmung blieb sowohl durch die WGN 1989 BGBl Nr. 343 (Art XLI Z.4) als auch durch das Revisionsrekursanpassungsgesetz (RRAG) BGBl 1989/654 unberührt (1160 BlgNR 17.GP 1) und gilt daher weiter (EvBl 1992/174 = RZ 1993/42; 2 Ob 588/93 ua).

Mit Recht hat das Rekursgericht gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Das bedeutet aber entgegen der offenbar von der Antragsgegnerin vertretenen Meinung, daß das Rechtsmittel unabhängig davon unzulässig ist, ob die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 2 AußStrG abhängig war.

Das Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.

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