Spruch:
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die klagende und gefährdete Partei begehrt zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, den Beklagten und gefährdenden Parteien zu verbieten, Daten der klagenden und gefährdeten Partei auf ihrer Homepage www.sexmania.at zu veröffentlichen.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, ohne die Beklagten gehört zu haben. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluss gerichtete "außerordentliche" Revisionsrekurs des Klägers ist unzulässig.
§ 402 Abs 2 ZPO schließt die in § 402 Abs 1 EO verfügte Anfechtbarkeit von Konformatbeschlüssen für Sicherungsverfahren aus, in denen das Erstgericht den Sicherungsantrag abgewiesen hat, ohne den Beklagten gehört zu haben. Der Revisionsrekurs ist daher jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - das Rekursgericht den ohne Anhörung des Gegners gefassten abweisenden Beschluss bestätigt hat (SZ 66/143; SZ 70/48). In einem solchen Fall kann auch kein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden (4 Ob 52/00a). Der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Klägers war daher zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)