OGH 4Ob285/99m

OGH4Ob285/99m9.11.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Gottfried I*****, vertreten durch Dr. Franz Insam, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1. B***** Aktiengesellschaft, *****, 2. U***** Aktiengesellschaft, *****, wegen Nichtigerklärung und Wiederaufnahme der Verfahren 5 C 124/98y des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz und 3 R 232/98d, 3 R 233/98a, 3 R 234/98y, 3 R 235/98w, 3 R 236/98t, 3 R 237/98i, 3 R 238/98m, 3 R 239/98h, 3 R 269/98w des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz, infolge Rekurses des Klägers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz, mit dem die Rekurse des Klägers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 30. Juni 1999, GZ 3 R 102/99p-4, zurückgewiesen wurden, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Zwischen den Streitteilen war zu 5 C 124/98y des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz ein Besitzstörungsverfahren anhängig, in dem am 30. 4. 1998 der Endbeschluss verkündet wurde. Der Endbeschluss wurde vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz am 27. 7. 1998 (3 R 232/98d, 3 R 233/98a, 3 R 234/98y, 3 R 235/98w, 3 R 236/98t, 3 R 237/98i, 3 R 238/98m, 3 R 239/98h, 3 R 269/98w), von einer Verlängerung der Wiederherstellungsfrist abgesehen, bestätigt. Gegen den Endbeschluss und die im Rechtsmittelverfahren ergangene Entscheidung brachte der Kläger beim Rekursgericht eine Nichtigkeits- und Wiederaufnahmeklage ein, die das angerufene Gericht mit Beschluss vom 30. 6. 1999, ON 4, zurückwies. Diese Zurückweisung bekämpfte der Kläger mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof und an das Oberlandesgericht Graz. Das Rekursgericht wies die Rekurse mit dem angefochtenen Beschluss, ON 8, zurück. In Besitzstörungssachen seien alle Entscheidungen der zweiten Instanz unanfechtbar.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluss gerichtete Rekurs des Klägers ist nicht berechtigt.

Gemäß § 535 ZPO sind für die Anfechtbarkeit von Entscheidungen, die ein höheres Gericht im Zuge eines bei ihm anhängigen Verfahrens über eine Rechtsmittelklage fällt, diejenigen Bestimmungen maßgebend, die für dieses Gericht als Rechtsmittelinstanz maßgebend wären. Es gelten daher die Rekursbeschränkungen des § 519 ZPO und des § 528 ZPO (stRsp ua SZ 67/5; s auch Kodek in Rechberger, § 535 Rz 1). Nach § 528 Abs 2 Z 6 ZPO ist in Streitigkeiten wegen Besitzstörung der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. Der Rechtsmittelausschluss gilt auch im Verfahren über eine Rechtsmittelklage, weil die Revisibilität im Verfahren über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmeklage nicht anders beurteilt werden darf als im Hauptverfahren (Fasching IV 468; Kodek in Rechberger, ZPO § 528 Rz 8, jeweils mwN).

Der Rechtsmittelausschluss gilt uneingeschränkt; er macht nicht nur Entscheidungen des Rekursgerichts über Endbeschlüsse und andere Beschlüsse, die unmittelbar die Besitzstörung und allfällige Vorkehrungen gegen sie zum Gegenstand haben, sondern überhaupt jede aus Anlass und im Zusammenhang mit dem Besitzstörungsverfahren ergangene Entscheidung des Rekursgerichts unanfechtbar. Unanfechtbar sind demnach auch Beschlüsse, mit denen das als erste Instanz angerufene Rekursgericht eine Nichtigkeitsklage (SZ 22/8 = EvBl 1949/172) oder eine Wiederaufnahmeklage (SZ 67/5 ua) zurückgewiesen hat. Bei dem vom Kläger an das Oberlandesgericht gerichteten Rekurs kommt noch hinzu, dass der Rechtszug in bezirksgerichtlichen Streitigkeiten niemals zum Oberlandesgericht führt.

Der Rekurs musste erfolglos bleiben. Auf die Ausführungen des Klägers zu den von ihm behaupteten Nichtigkeitsgründen ist nicht weiter einzugehen.

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