Spruch:
1. Der Spruch der Entscheidung 4 Ob 280/00f wird dahin berichtigt, dass der abweisende Teil wie folgt zu lauten hat:
"Das Klagebegehren, den Beklagten schuldig zu erkennen, dem Kläger 202.792,99 S zuzüglich 4 % Zinsen seit 28. 4. 1998 zu zahlen, wird abgewiesen."
2. Die Begründung der Entscheidung wird auf Seite 5 dahin berichtigt, dass der letzte Halbsatz des vorletzten Absatzes wie folgt zu lauten hat:
"sie ist auch berechtigt."
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
In den Spruch der Entscheidung wurde irrtümlich der ursprüngliche und nicht der nach einer Klageänderung maßgebende Klagebetrag aufgenommen; in der Begründung wurde die Revision als nicht berechtigt bezeichnet, obwohl ihr stattgegeben wurde. Diese offenbaren Unrichtigkeiten waren gemäß § 419 ZPO zu berichtigen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
