OGH 4Ob27/69 (RS0021585)

OGH4Ob27/6927.6.1969

Rechtssatz

Die Fürsorgepflicht des Dienstgebers bezieht sich auch auf den Zugang zu den Diensträumen. Der Dienstgeber ist insbesondere verpflichtet, für einen sicher begehbaren Zugang zum Dienstzimmer seines Dienstnehmers zu sorgen, soweit ihm dies im Hinblick auf die gegebenen Umstände zumutbar ist.

Normen

ABGB §1157
Oö POG 1992 §48

4 Ob 27/69OGH27.06.1969

Veröff: Arb 8627 = SozM IA/e,813 = Ind 1971 19,816 = ZAS 1970/17 S 142 (mit zustimmender Anmerkung von Goller)

9 ObA 110/07bOGH08.10.2008

Vgl aber; Beisatz: Hier: Unfall einer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Lehrerin auf eisglattem Weg im Schulhof. (T1); Beisatz: Die Reinigungs-(somit logischerweise auch Räumungs-)pflichten einer Schulliegenschaft obliegen dem gesetzlichen Schulerhalter. (T2); Beisatz: Diese durch den Landesgesetzgeber vorgenommene Kompetenzverteilung verbietet daher eindeutig, dem beklagten Land als Dienstgeber ein nur dem Schulwart der Schulerhalterin - allenfalls - vorwerfbares Fehlverhalten über die Bestimmung des § 1313a ABGB als eigene Fürsorgepflichtverletzung zuzurechnen. (T3)

2 Ob 33/13mOGH17.06.2013

Auch; Beisatz: Hier: Sicherheit der Gehsteige (Streupflicht), die als Zugang zu den als Hausbesorgerin zu betreuenden Gebäuden und Räumen dienen. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19690627_OGH0002_0040OB00027_6900000_001

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