OGH 4Ob27/20d; 4Ob55/23a (RS0133145)

OGH4Ob27/20d; 4Ob55/23a31.5.2023

Rechtssatz

Der Schutz der bekannten Marke setzt keine Verwechslungsgefahr voraus, sondern nur eine solche Ähnlichkeit, dass das Publikum die Zeichen gedanklich miteinander verknüpft. Der Grad der dafür erforderlichen Ähnlichkeit ist niedriger anzusetzen als der Grad der Ähnlichkeit, der für Verwechslungsgefahr verlangt wird; es reicht zudem aus, wenn die Ähnlichkeit in einem der drei Punkte Bild, Klang oder Sinngehalt besteht.

Normen

MSchG §10 Abs2
Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Marken-RL) Art5 Abs2
Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (UMV) Art9 Abs1 litc

4 Ob 27/20dOGH05.06.2020
4 Ob 55/23aOGH31.05.2023

Beisatz: Kräuterlikör versus Jägermeister (T1)

Dokumentnummer

JJR_20200605_OGH0002_0040OB00027_20D0000_003

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