Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Eine Verwerfung der Berufung mangels getrennter Ausführung der Berufungsgründe kommt nach ständiger Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn die Berufungsausführungen nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, welcher Berufungsgrund dargestellt werden soll (RIS-Justiz RS0041768). Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel daher insoweit zu Recht behandelt, als die darin enthaltenen Argumente den angeführten Berufungsgründen zugeordnet werden konnten.
Abgesehen davon, daß die Frage des Fortbestehens der Wiederholungsgefahr stets von den jeweiligen konkreten Umständen des einzelnen Falles abhängt, weshalb ihr regelmäßig die nach § 502 Abs 1 ZPO erforderliche Qualifikation fehlt (Kodek in Rechberger ZPO Rz 5 zu § 502 mwN), liegt in der Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach die Beklagte zu erkennen gegeben habe, daß sie ernstlich gewillt sei, von künftigen derartigen Störungen Abstand zu nehmen (ÖBl 1996, 35 - Rolls-Royce), keine die Rechtssicherheit gefährdende Fehlbeurteilung, weil die Beklagte unverzüglich nach Erkennen ihres zur Verletzung berechtigter Interessen der Klägerin führenden produktionstechnischen Fehlers eine Richtigstellung veranlaßt hat, und die Wiedergabe der Abbildung anläßlich dieser Richtigstellung berechtigte Interessen der Klägerin nicht verletzte.
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