Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der von der Beklagten in erster Instanz gegen die zu weite Fassung des Unterlassungsbegehrens ins Treffen geführten Befürchtung, damit würde ihr auch das Abdrucken von Gutschriften in Gratiszeitungen untersagt (S. 22), hat schon das Erstgericht damit Rechnung getragen, daß es das Verbot ausdrücklich nur für Gutscheine "als Zugaben" aussprach. Ein Gutschein (auch eines Dritten) in einer Gratiszeitung ist aber schon begrifflich keine Zugabe, weil er dann eben kein zusätzlicher Vorteil neben der Hauptware ist, (...und zum verbilligten Bezug...) der gegeben wird, um den Absatz der Hauptware zu fördern.
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