OGH 4Ob25/93

OGH4Ob25/934.5.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Schutzverband ***** E*****, vertreten durch DDr.Walter Barfuß und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. M***** GmbH, ***** 2. M***** 11 GmbH, ***** 3. M***** 21 GmbH, ***** sämtliche vertreten durch Dr.Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 480.000) infolge der Revisionsrekurse sämtlicher Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 21.Dezember 1992, GZ 2 R 85, 86/92-11, womit die Beschlüsse des Handelsgerichtes Wien vom 7.Juli 1992, GZ 38 Cg 259/92-4, und vom 23.Juli 1992, GZ 38 Cg 259/92-6, teilweise abgeändert wurden, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 (iVm § 526 Abs 3) ZPO dahin zu berichtigen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes in Ansehung der mit lit a (hier im Hinblick auf den Umfang der Anfechtung durch den Kläger nur in Ansehung des auf die Beschränkung der Absatzmenge pro Zeiteinheit erhobenen Anspruchsteils) und in Ansehung der mit lit b) des Sicherungsantrages erhobenen Ansprüche getrennt je S 50.000 übersteigt.

Text

Begründung

Zur Sicherung inhaltsgleicher Unterlassungsansprüche beantragte der Kläger, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, ab sofort bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind,

a) die Abgabe von Waren je Käufer mengenmäßig zu beschränken, insbesondere anzukündigen, daß die angebotenen Waren nur in haushaltsüblichen Mengen abgegeben werden oder daß pro Zeiteinheit (etwa: pro Stunde) nur eine bestimmte Menge der angekündigten Ware abgegeben wird;

b) den Anschein eines besonders günstigen Angebotes für die von ihnen angekündigten Waren hervorzurufen, tatsächlich aber die Abgabe dieser Waren dadurch zu beschränken, daß der angekündigte Preis nur für das erste Stück des beworbenen Produktes gilt, während für weitere Stücke dieser Ware ein höherer Preis verlangt wird; dies insbesondere dann, wenn der höhere Preis für jedes weitere Stück nicht in gleich auffälliger Weise angekündigt wird wie der niedrigere Preis für das erste Stück.

Lit a des Sicherungsantrages stützte der Kläger auf Ankündigungen der Beklagten in Zeitungsanzeigen vom 3.4.1992, wonach die Abgabe (der angepriesenen Waren) nur in haushaltsüblichen Mengen erfolge, und vom 24.5. sowie 31.5.1992, wonach pro Stunde nur eine bestimmte Anzahl der angepriesenen CD's und Videos abgegeben werde; lit b des Sicherungsantrages gründete er auf die Ankündigungen der Beklagten in den Zeitungsanzeigen vom 5.6. und 7.6.1992, wonach (nur) ein Stück zu dem blickfangartig hervorgehobenen Preis abgegeben werde, jedes weitere Stück aber um S 500 mehr koste.

Das Erstgericht verbot den Beklagten, in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, die Abgabe von Waren je Käufer mengenmäßig zu beschränken, insbesondere anzukündigen, daß die angebotenen Waren nur in haushaltsüblichen Mengen abgegeben würden oder daß pro Zeiteinheit (etwa: pro Stunde) nur eine bestimmte Menge der angekündigten Ware abgegeben werde, oder daß der angekündigte Preis nur für das erste Stück eines Produktes gilt, während für weitere Stücke derselben Ware ein höherer Preis verlangt wird. Mit einem weiteren Beschluß (ON 6) lehnte es das Erstgericht ab, seine einstweilige Verfügung um eine (weitere) Entscheidung über den Verfügungsantrag zu lit b zu ergänzen.

Das Rekursgericht verbot den Beklagten, in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, den Anschein eines besonders günstigen Angebotes für die von ihnen angekündigten Waren hervorzurufen, tatsächlich aber die Abgabe dieser Waren dadurch zu beschränken, daß der angekündigte Preis nur für das erste Stück gilt, während für weitere Stücke derselben Ware ein höherer Preis verlangt wird, dies insbesondere dann, wenn der höhere Preis für jedes weitere Stück nicht in gleich auffälliger Weise angekündigt wird wie der niedrigere Preis für das erste Stück; das Mehrbegehren (lit a des Sicherungsantrages) wies es hingegen ab. Mit ihrem Rekurs gegen den Beschluß ON 6 verwies das Rekursgericht die Beklagten auf diese Entscheidung. Weiters sprach das Rekursgericht aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob der ordentliche Revisionsrekurs gegen den beide Teile des Sicherungsantrages erledigenden Beschluß des Rekursgerichtes zur Gänze zulässig ist, kann auf Grund des vorliegenden Bewertungsausspruches noch nicht beantwortet werden. Ein Beschluß, der über mehrere Ansprüche abspricht, kann für die Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit nur dann als Einheit behandelt werden, wenn die einzelnen Ansprüche nach § 55 Abs 1 JN zusammenzurechnen sind (§ 55 Abs 5 JN; § 500 Abs 3 ZPO); nur dann sind sie - soweit es sich nicht um reine Geldansprüche handelt - einheitlich zu bewerten (Fasching, LB2 Rz 1830) und mit einem einheitlichen Ausspruch über die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu versehen (Petrasch, Die Zivilverfahrensnovelle 1983 in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, ÖJZ 1985, 257 ff und 291 ff [295]; derselbe, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, ÖJZ 1989, 743 ff [747]). Andernfalls ist für jeden einzelnen Anspruch ein besonderer Ausspruch erforderlich.

Die Sicherungsanträge zu lit a und lit b stehen in keinem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang, hat doch der Kläger diese Ansprüche aus jeweils verschiedenen Zeitungsinseraten der Beklagten abgeleitet; daß es sich in beiden Fällen um Verstöße gegen § 9 b (Z 1 oder Z 2) UWG handelt, begründet unter diesen Umständen auch keinen rechtlichen Zusammenhang. Das Rekursgericht wird daher den Bewertungsausspruch getrennt nach den mit dem Sicherungsantrag erhobenen Ansprüchen vorzunehmen haben; nur dann, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes hinsichtlich beider Ansprüche jeweils S 50.000 übersteigt, ist nach dem vorliegenden Zulässigkeitsausspruch der ordentliche Revisionsrekurs hinsichtlich des gesamten Entscheidungsgegenstandes zulässig. Dieser Zulässigkeitsausspruch schließt den Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht in sich, weil ja die zweite Instanz der unrichtigen Auffassung gewesen sein könnte, es komme auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht an. Sollte das Rekursgericht aussprechen, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes hinsichtlich eines oder beider Ansprüche, über die es entschieden hat, S 50.000 nicht übersteigt, dann wird es seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision entsprechend zu berichtigen und durch einen Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 2 ZPO zu ergänzen oder zu ersetzen haben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte