OGH 4Ob2/55 (RS0021520)

OGH4Ob2/5529.3.1955

Rechtssatz

Die Kündigung ist formfrei; sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht notwendig des Gebrauches der Worte "Kündigung" oder "kündigen". Auch die Angabe der Kündigungsfrist oder des Tages, an dem das Dienstverhältnis enden soll, ist nicht unbedingt erforderlich. Wohl aber muß in ihr die Absicht, das Dienstverhältnis zu einer bestimmten Frist zur Auflösung zu bringen, eindeutig und klar zum Ausdruck kommen. Die Erklärung, daß höchstens noch für nächste Woche Arbeit sei und bis dahin auch die Kreditmittel erschöpft seien, ist als Kündigungserklärung zu qualifizieren.

Normen

ABGB §1158 IV
ABGB §1159

4 Ob 2/55OGH29.03.1955

Veröff: EvBl 1955/242 S 412 = Arb 6264

4 Ob 131/57OGH22.10.1957

nur: Wohl aber muß in ihr die Absicht, das Dienstverhältnis zu einer bestimmten Frist zur Auflösung zu bringen, eindeutig und klar zum Ausdruck kommen. (T1) Veröff: SozM IA/d,279 = Arb 6744

4 Ob 68/73OGH25.09.1973

Veröff: Arb 9142 = EvBl 1974/185 S 402 = SozM IA/d,1069 = ZAS 1975,19 (Spielbüchler)

4 Ob 23/75OGH10.06.1975

nur T1; Veröff: Arb 9350 = SozM IA/d,1143 = JBl 1976,49 = ZAS 1977,57 (Schrammel)

4 Ob 14/76OGH11.05.1976
4 Ob 75/77OGH17.05.1977

nur T1; nur: Die Kündigung ist formfrei; sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht notwendig des Gebrauches der Worte "Kündigung" oder "kündigen". Auch die Angabe der Kündigungsfrist oder des Tages, an dem das Dienstverhältnis enden soll, ist nicht unbedingt erforderlich. (T2)

4 Ob 100/77OGH08.11.1977

Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 14/76

4 Ob 154/82OGH08.11.1983

nur T2

9 ObA 253/92OGH21.10.1992

nur: Die Kündigung ist formfrei; sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht notwendig des Gebrauches der Worte "Kündigung" oder "kündigen". (T3) Beisatz: § 48 ASGG (T4)

9 ObA 36/07wOGH02.03.2007

nur T2; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung kann der Ausspruch einer Kündigung mangels besonderer gesetzlicher, kollektivvertraglicher oder vertraglicher Vorgaben auch formlos mündlich erfolgen. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19550329_OGH0002_0040OB00002_5500000_001

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