OGH 4Ob254/01h

OGH4Ob254/01h17.12.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Tittel, Dr. Vogel und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** AG, *****, vertreten durch Wolf, Theiss & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei O***** AG, *****, vertreten durch Meyndt, Ransmayr, Schweiger & Partner OEG, Rechtsanwälte in Linz, wegen Einverleibung des Gläubigerwechsels (Streitwert 261.000 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 23. Mai 2001, GZ 11 R 42/01d-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 19. Dezember 2000, GZ 24 Cg 133/00f-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 14.635,80 S (darin 2.439,30 S USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist infolge Verschmelzung Gesamtrechtsnachfolgerin der G***** AG *****. Diese hatte Dr. Gabriele K***** und Dr. Reinhold K***** zu Konto Nr. ***** ein Darlehen gewährt, zu dessen Besicherung zu Gunsten der Darlehensgeberin ob der den Darlehensnehmern gehörenden Liegenschaft EZ ***** GB W***** zu CLNr. 7 eine Hypothek einverleibt wurde. Mit Schreiben vom 9. 2. 2000 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Darlehensnehmer eine Umschuldung wünschten und die Darlehensforderung eingelöst werden solle; gleichzeitig wurde um Bekanntgabe des zum Umschuldungsstichtag aushaftenden Saldos ersucht. Die Klägerin fragte mit Schreiben vom 22. 2. 2000 an, ob die Umschuldung durch einfache Zahlung erfolgen solle oder ob eine Einlösung der Forderung gemäß § 1422 ABGB mit dem damit verbundenen Erwerb des Pfandrechts intendiert sei. Für den letzteren Fall wurde um Bestätigung ersucht, dass der Gläubigerwechsel im Grundbuch nach Übermittlung einer beglaubigt unterfertigten Einlösungserklärung einverleibt werde. Gleichzeitig wurde die gewünschte Restschuldbestätigung übermittelt. Mit Schreiben vom 25. 2. 2000 erklärte die Beklagte, die Forderung einzulösen, wodurch die Darlehenshypothek auf sie übergehe; es bestehe kein Bedarf an einer formellen Änderung des Gläubigers im Grundbuch. Es werde daher die Durchführung der Einverleibung des Gläubigerwechsels im Grundbuch abgelehnt. Der aushaftende Darlehensbetrag wurde von der Beklagten an die Klägerin überwiesen.

Die Klägerin begehrt, die Beklagte für schuldig zu erkennen, ob der Liegenschaft EZ ***** GB ***** W***** die Übertragung der Forderung, für die zu CLNr. 7 das Pfandrecht im Betrag von 1,300.000 S samt höchstens 17 % Zinsen, höchstens 18 % Verzugs- und Zinseszinsen, 39.295 S Nebengebührensicherstellung eingetragen ist, auf die Beklagte einverleiben zu lassen;

in eventu, es werde mit Wirkung zwischen den Streitteilen festgestellt, dass aus der Einlösung des Hypothekardarlehens zur Kontonummer ***** durch die Beklagte kein Rechtsverhältnis, insbesondere kein Treuhand- oder Auftragsverhältnis zwischen den Streitteilen mehr bestehe und damit für die Klägerin keinerlei Verbindlichkeiten verbunden seien;

in eventu (für den Fall der Bejahung eines Rechtsverhältnisses), es werde mit Wirkung zwischen den Streitteilen festgestellt, dass die Klägerin aus dem aufgrund der Einlösung des Hypothekdarlehens zur Kontonummer ***** durch die Beklagte bestehenden Rechtsverhältnis, wonach sie verpflichtet sei, im Grundbuch als Hypothekargläubigerin aufzuscheinen, die Hypothek in ihren Büchern zu führen, allfällige Zustellungen an die Beklagte weiterzuleiten und jede Verfügung über die Hypothek zu unterlassen, berechtigt sei, für die von ihr zu tätigenden Auslagen und zu leistenden Dienste von der Beklagten den Ersatz der Kosten und ein angemessenes Entgelt zu fordern. Die Beklagte habe gem § 1422 ABGB die eingelöste Forderung und die damit verbundenen Sicherungsrechte erworben; auch das Pfandrecht sei auf sie übergegangen. Die Grundbuchseintragung habe nur noch berichtigenden Charakter. Die Klägerin habe der Beklagten die erforderlichen grundbuchsfähigen Urkunden übermittelt, die Beklagte lehne jedoch die Eintragung des Gläubigerwechsels ab. Die Beklagte verhindere damit eine endgültige Befreiung der Klägerin und verstoße gegen Mitwirkungspflichten. Die Klägerin scheine nämlich im Grundbuch nach wie vor als Hypothekargläubigerin auf und sei gezwungen, die Hypothek weiterhin in ihren Büchern evident zu halten. Gemäß § 119 GBG erfolgten Zustellungen weiterhin zu Handen der Klägerin. Allein aus dieser Verpflichtung ergebe sich die Notwendigkeit, die Hypothek in der EDV der Klägerin evident zu halten. Die Klägerin sei daher faktisch gezwungen, für die Beklagte tätig zu werden, obwohl dem Gesetz keine über die Übergabe der zur Eintragung erforderlichen Unterlagen hinausgehende Verpflichtung des Altgläubigers zu entnehmen sei. Die Klägerin habe somit ein Interesse, von allen rechtlichen wie faktischen Verbindlichkeiten befreit zu werden. Wollte man den Anspruch der Klägerin verneinen, käme das der Billigung eines Vertrags zu Lasten Dritter gleich, weil es im Belieben der Schuldner und des Neugläubigers läge, den Verwaltungsaufwand hinsichtlich der Pfandrechte auf den Altgläubiger zu überwälzen. Das Verhalten der Beklagten sei darüber hinaus wettbewerbswidrig; die Beklagte versuche nämlich dadurch Gebühren zu sparen, dass sie den Gläubigerwechsel nicht im Grundbuch eintragen lasse. Dadurch sei die Beklagte in der Lage, das dem Kunden gegenüber verrechnete Entgelt um die Eintragungsgebühren zu reduzieren und so günstigere Konditionen anzubieten. In Verbindung damit, dass die Klägerin von der Beklagten gezwungen werde, die Hypothek für sie zu verwalten, werde die Wettbewerbssituation der Beklagten zu Lasten der Klägerin verbessert. Eine fremde Leistung werde dadurch ausgebeutet, dass der Verwaltungsaufwand für die Hypothek auf die Klägerin überwälzt werde, was als Wettbewerbsverstoß iSd § 1 UWG zu beurteilen sei. Für den Fall, dass eine Abnahmeklage nicht gerechtfertigt sei, stelle sich die Frage, ob und in welchem Rechtsverhältnis die Streitteile zueinander stünden. Da kein Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen bestehe, könnte nur eine gesetzliche Treuhand vorliegen; in diesem Fall wäre die Klägerin berechtigt, angemessenen Ersatz der von ihr getätigten Aufwendungen und ein Entgelt für ihr Tätigwerden zu fordern. Da die Beklagte zu Unrecht vom Bestehen eines solchen Rechtsverhältnisses ausgehe, habe die Klägerin zur Klärung ihrer Verpflichtungen ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass aufgrund der Forderungseinlösung kein Rechtsverhältnis bestehe. Die Beklagte bestreitet und beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, eine Berichtigung des Grundbuchsstands herbeizuführen. Sie habe mit den Pfandschuldnern die Vereinbarung getroffen, dass eine Verbücherung des Pfandrechtsüberganges nicht stattfinde, weshalb die Pfandschuldner auch keine Gebühren treffen könnten. Es liege im überwiegenden Interesse der Beklagten, dass ein Gläubigerwechsel nicht einverleibt werde. Die materiellrechtliche Position einer Gläubigerin stehe der Beklagten ohnedies zu. Es sei der Klägerin zuzumuten, im Hypothekenakt zu vermerken, dass bereits eine Löschungserklärung ausgestellt worden sei. Die Feststellungsklage sei unberechtigt, weil die Beklagte ausschließlich davon ausgehe, dass die Klägerin sämtliche Handlungen im Rahmen der Forderungseinlösung zu überwachen habe, obwohl es sich dabei nicht um den Ausfluss eines Treuhandverhältnisses oder eines sonstigen Rechtsverhältnisses zwischen den Streitteilen handle. Die Klägerin als Altgläubigerin treffe keinerlei Handlungspflichten; sie habe sich lediglich weiterer Verfügungen über das eingelöste Recht zu enthalten. Auch der behauptete Wettbewerbsverstoß liege nicht vor; die hier beanstandete Vorgehensweise entspreche dem Handeln sämtlicher Banken. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Pfandrechte gingen bei Einlösung der Forderung gemäß § 1422 ABGB automatisch über, die Grundbuchseintragung habe nur deklarativen Charakter. Der Zahler (Neugläubiger) habe in einem solchen Fall zwar das Recht, den Gläubigerwechsel im Grundbuch einverleiben zu lassen; eine Pflicht des Zahlers, so zu handeln, sei dem Gesetz hingegen nicht zu entnehmen. Eine analoge Anwendung des § 1062 ABGB, wonach dem Verkäufer bei Nachweis eines eigenständigen Interesses ein Anspruch auf Abnahme des Kaufobjektes zustehe, auf die Forderungseinlösung nach § 1422 ABGB scheide aus. Zum einen sei der Abschluss eines Kaufvertrages mit einer Forderungseinlösung, an der der Altgläubiger nicht beteiligt sei, nicht zu vergleichen; zum anderen sei kein besonderes Interesse des Altgläubigers an der Einverleibung des Gläubigerwechsels durch den Zahler zu erkennen. Die Klägerin als Altgläubigerin sei nicht verpflichtet, für die Beklagte tätig zu werden und die Hypothek für sie zu verwalten; sie müsse aufgrund der Forderungseinlösung nur in ihren Büchern vermerken, dass ihre Forderung durch vollständige Bezahlung vorzeitig (nämlich vor dem vereinbarten Ablauf des Darlehensvertrages) getilgt und bereits eine Löschungsquittung ausgestellt worden sei, um so zu verhindern, dass eine weitere (die Rechtsposition der Beklagten beeinträchtigende) Löschungserklärung abgegeben werde. Die Klägerin habe also in diesem Fall nichts anderes zu tun als dann, wenn ein Kreditnehmer ein Darlehen vor Ende der vereinbarten Laufzeit aus eigenen Mitteln zurückzahle. In diesem Falle erlösche die Hypothek gem § 469 ABGB nicht schon durch die vollständige Tilgung der Schuld, sondern erst durch ihre Löschung im Grundbuch. Zu diesem Zweck habe der Gläubiger eine Löschungsquittung auszustellen. Zur Antragstellung auf Löschung der Hypothek nach Bezahlung der Schuld sei nur der Liegenschaftseigentümer berechtigt. Die Klägerin könne also auch dann, wenn die Kreditnehmer die Schuld nicht durch Umschuldung, sondern aus eigenen Mitteln zur Gänze beglichen hätten, die von ihnen unterlassene Löschung keinesfalls klageweise erzwingen. Dennoch hätte sie auch in diesem Fall dafür Sorge zu tragen, dass in ihren Büchern vermerkt werde, dass die Schuld zur Gänze getilgt sei. Auch bei dieser Konstellation könne es dazu kommen, dass Zustellungen des Grundbuchsgerichts an die nach wie vor im Grundbuch einverleibte Altgläubigerin erfolgten. Für den hier vorliegenden, in seinen Auswirkungen sehr ähnlich gelagerten Fall sei daher ein Anspruch der Klägerin auf Einverleibung des Gläubigerwechsels zu verneinen. Mit Ausnahme der Sorge dafür, dass nicht versehentlich eine weitere Löschungsquittung ausgestellt werde, treffe die Klägerin keine weiteren Verpflichtungen. Sie müsse nicht einmal allenfalls bei ihr einlangende Zustellungen nach § 119 GBG an die Beklagte weiterleiten. Die Beklagte hätte sich eine allfällige Unkenntnis von Veränderungen im Grundbuch selbst zuzuschreiben. Die bloße Entgegennahme von Sendungen des Grundbuchsgerichtes (und deren Verwahrung) sei der Klägerin keineswegs unzumutbar. Die Umschuldungsvereinbarung zwischen der Beklagten und den Kreditnehmern sei weder ein Vertrag zu Lasten Dritter, noch ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Mangels Überwälzung des Verwaltungsaufwandes durch die Beklagte auf die Klägerin scheide ein Anspruch nach § 1 UWG von vornherein aus, ohne dass es auf eine Verbesserung der Wettbewerbssituation der Beklagten überhaupt ankäme. Zwar bestehe zwischen den Streitteilen kein Auftrags- oder Treuhandverhältnis, die Beklagte habe sich aber eines derartigen Rechtsverhältnisses auch nicht berühmt; damit fehle der Klägerin in Ansehung des ersten Eventualbegehrens das Feststellungsinteresse. Das zweite Eventualbegehren sei deshalb nicht berechtigt, weil ein Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen nicht bestehe.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, weil Rechtsprechung zur Frage fehle, ob der Altgläubiger nach Forderungseinlösung gem § 1422 ABGB ein Recht auf Berichtigung des Grundbuchsstandes gegenüber dem Neugläubiger besitze. Der "Ausnahmecharakter" des § 469 ABGB liege darin, dass Hypotheken über die Tilgung der Schuld hinaus bis zur Löschung im Grundbuch formell bestünden, wodurch der Verbücherungsgrundsatz durchbrochen werde. Genau diese Situation liege auch bei der Forderungseinlösung nach § 1422 ABGB vor: Sei eine Forderung nach § 1422 ABGB und damit auch die Hypothek übergegangen, besitze die Grundbuchseintragung nur noch berichtigenden, also deklarativen Charakter. Das dem Liegenschaftseigentümer durch § 469 letzter Satz ABGB eingeräumte Verfügungsrecht diene der vom Gesetzgeber gewollten Erleichterung der Möglichkeit zur Konvertierung von Hypothekarschulden. Damit der Schuldner dieses Verfügungsrecht wirksam ausüben könne, werde auch nur ihm das Recht auf Löschung der Hypothek eingeräumt. Dass Forderung und Hypothek unabhängig von der Verbücherung auf den einlösenden Gläubiger übergingen, diene letztlich ebenso wie die Vorschrift des § 469 ABGB dem Zweck der Erweiterung einer Möglichkeit der Verfügungsfähigkeit des Pfandschuldners: Eine von ihm angestrebte Umschuldung solle nicht daran scheitern, dass dem Zahlungsempfänger und Altgläubiger die Möglichkeit eingeräumt werde, den Erwerb der dinglichen Stellung durch den zahlenden Dritten zu verzögern. Bejahe man daher auch bei Forderungseinlösung nach § 1422 ABGB die Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes in Ansehung der auf den Neugläubiger durch die Einlösung übergehenden Hypothek, so erscheine es nur konsequent, auch eine Möglichkeit für den Altgläubiger zu verneinen, die Eintragung des Hypothekenüberganges im Grundbuch durchzusetzen. Die Klägerin habe mit der bereits erfolgten Ausstellung der Einlösungserklärung alle sie treffenden Verpflichtungen erfüllt; eine Löschungserklärung des Altgläubigers sei nicht erforderlich. Das Risiko des Altgläubigers, dass nachträglich der Liegenschaftseigentümer eine Löschungserklärung verlange, die der Altgläubiger mangels Unterlagen und im Vertrauen auf den Grundbuchstand ausstelle, und das weitere Risiko einer unterbliebenen Verständigung im Zwangsversteigerungsverfahren träfen ausschließlich den Neugläubiger. Verwalterpflichten der Klägerin in Beziehung auf die noch zu ihren Gunsten eingetragene Hypothek bestünden nicht. Auch ein Wettbewerbsverstoß liege nicht vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist mangels Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt zulässig; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt. Die Klägerin vertritt die Ansicht, die Verpflichtung des Neugläubigers, nach Einlösung einer durch Hypothek gesicherten Forderung gem § 1422 ABGB den erfolgten Gläubigerwechsel verbüchern zu lassen, sei im Gesetz planwidrig nicht normiert. Eine analoge Anwendung des § 469 ABGB komme - entgegen der Auffassung der Vorinstanzen - deshalb nicht in Betracht, weil Voraussetzung dieser Norm die Tilgung der der Hypothek zugrunde liegenden Forderung sei, während es im Fall der Forderungseinlösung nach § 1422 ABGB nur zu einem Gläubigerwechsel komme. Der Interessenlage entspreche es viel mehr, § 1062 ABGB analog anzuwenden und dem Altgläubiger einen Anspruch gegenüber dem Neugläubiger auf Löschung aus dem Grundbuch einzuräumen, wobei das besondere Interesse des Altgläubigers an diesem Vorgang darin liege, zukünftig keinen in einem Verwaltungsmehraufwand liegenden Nachteil aus der Evidenzhaltung der Hypothek mehr tragen zu müssen. Auch werde nur so erreicht, dass dem - dem Schutz des Rechtsverkehrs dienenden - Publizitätsprinzip des Grundbuchs zum Durchbruch verholfen werde. Letzlich sprächen auch wettbewerbsrechtliche Erwägungen für diese Lösung, erziele doch sonst der Neugläubiger durch die Überwälzung von Verwaltungsaufwand auf den Altgläubiger einen Wettbewerbsvorteil gegenüber diesem. Keines dieser Argumente überzeugt.

Die Rechtsmittelwerberin stellt zutreffend nicht in Abrede, dass eine Verpflichtung des Neugläubigers, nach Einlösung einer durch Hypothek gesicherten Forderung gem § 1422 ABGB den erfolgten Gläubigerwechsel verbüchern zu lassen, dem Gesetz nicht entnommen werden kann. Entgegen ihrer Auffassung liegt darin aber - gemessen an der gesamten geltenden Rechtsordnung (vgl F. Bydlinski in Rummel, ABGB³ § 7 Rz 2) - noch keine planwidrige Unvollständigkeit iS einer nicht gewollten Lücke. Die Klägerin weist zwar auf die Möglichkeit einer Abnahmeklage beim Kaufvertrag hin und möchte die dabei zugrundeliegenden Wertungen dieses Sachverhalts auf den gesetzlich ungeregelten Fall übertragen, nimmt also eine "teleologische" (unechte) Gesetzeslücke an (vgl dazu F. Bydlinski aaO); die Erstreckung von Rechtsfolgenanordnungen auf einen anderen Sachverhalt setzt aber immer eine vergleichbare Interessenlage voraus. Eine solche liegt hier nicht vor:

Die Rechtsprechung gewährt dem Verkäufer, wenn es das besondere Interesse des Schuldners verlangt, eine Klage auf Abnahme des Kaufgegenstands (Reischauer in Rummel, ABGB² § 1419 Rz 3 mwN). Die Nichtannahme der Ware durch den Käufer ist dann mehr als eine Obliegenheitsverletzung, wenn die Abnahme der Ware geschuldete Leistung iS einer synallagmatischen Hauptverpflichtung des Käufers ist. Solches ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Verkäufer ein konkretes, bei Abschluss des Kaufvertrages erkennbares Interesse an der Wegschaffung des Kaufgegenstandes hat. Dem Verkäufer wäre in diesen Fällen mit den Rechtsfolgen des bloßen Annahmeverzuges nicht gedient, weil ihn die Nichtannahme schädigen könnte (JBl 1985, 746 [Wilhelm]).

Die Wertungen und Zwecksetzungen dieses Sachverhalts sind mit der Interessenlage im Fall eines Gläubigerwechsels nach Einlösung einer durch Hypothek gesicherten Forderung nicht vergleichbar: Der Rechtsübergang auf den Neugläubiger bei der notwendigen Zession gem § 1422 ABGB erfolgt automatisch und ohne jede Mitwirkung des Altgläubigers bereits mit Abgabe der Einlösungserklärung (Reischauer aaO § 1422 Rz 7); vertragliche Beziehungen und damit synallagmatische Verpflichtungen zwischen Alt- und Neugläubiger bestehen daher nicht. Bei diesem strukturellen Unterschied zwischen Kaufvertrag und notwendiger Zession kommt eine analoge Anwendung des § 1062 ABGB auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht in Betracht. Auch aus dem grundbücherlichen Publizitätsprinzip ist für den Standpunkt der Klägerin nichts zu gewinnen. Nach herrschender Ansicht geht bei der notwendigen Zession nach § 1422 ABGB eine Hypothek ipso iure, also ohne besonderen sachenrechtlichen Übertragungsakt, mit der Zession auf den einlösenden Zahler über. Die Grundbuchshandlung, die diesen Gläubigerwechsel ersichtlich macht, hat somit nur noch

deklarative (berichtigende) Bedeutung (SZ 67/90 mwN; JBl 1995, 252 =

EvBl 1995/39; RdW 1996, 169 = ÖBA 1996, 306 = NZ 1996, 157 [Hoyer]);

sie dient dazu, den Buchstand zur Übereinstimmung mit der wahren Rechtslage der außerbücherlich eingetretene Rechtsänderung nachzuführen (ÖBA 1992/340 = NZ 1992, 115 [Hofmeister]). § 136 Abs 1 GBG eröffnet zu diesem Zweck die Möglichkeit einer Grundbuchsberichtigung unter erleichterten Eintragungsvoraussetzungen, die jedoch nur auf Ansuchen zu erfolgen hat. Ist demnach ein amtswegiges Vorgehen des Grundbuchgerichts in solchen Fällen ausgeschlossen, kommt damit deutlich zum Ausdruck, dass die Rechtsordnung ein Abweichen des Grundbuchstands von der wahren Rechtslage in bestimmten Fällen hinnimmt (so etwa auch beim außerbücherlichen Eigentumserwerb: SZ 67/90 mwN). Ein subjektives Recht der Klägerin, den der wahren Rechtslage entsprechenden Grundbuchstand herbeizuführen, lässt sich damit - entgegen ihrer Argumentation - aus dem grundbücherlichen Vertrauensgrundsatz nicht ableiten.

Dem wettbewerbsrechtlichen Argument der Klägerin ist entgegenzuhalten, dass eine Überwälzung von Verwaltungsaufwand von der Beklagten auf die Klägerin als Folge der Unterlassung der Nachführung des Grundbuchstands nicht erkennbar ist. Schon auf Grund der sie selbst gegenüber ihren Vertragspartnern (den Hypothekarschuldnern) treffenden kaufmännischen Schutz- und Sorgfaltspflichten (§ 347 Abs 1 HGB) ist die Klägerin zur Vermeidung allfälliger Haftungen gehalten, ihre Aufzeichnungen betreffend diesen Geschäftsfall auch nach Einlösung ihrer Forderung durch die Beklagte weiterhin archiviert zu halten, um damit etwa zu verhindern, dass sie später einmal - zu Unrecht - eine Löschungserklärung betreffend die Hypothek ausstellt. Die dabei anfallenden Kosten (zu denen auch jene der Organisation der Bearbeitung des Posteingangs behördlicher oder privater Schriftstücke zählen) sind solche ihrer eigenen Geschäftsgebarung, nicht hingegen von der Beklagten auf sie überwälzter fremder Aufwand. Schon die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, dass die Beklagte auf ihr eigenes Risiko handelt, wenn sie - etwa aus Kostengründen - auf eine Berichtigung des Grundbuchstands verzichtet und damit in Kauf nimmt, dass trotz der Forderungseinlösung Zustellungen die Hypothek betreffend zukünftig nicht an sie, sondern an die Klägerin erfolgen; weder wird dadurch eine Handlungspflicht der Klägerin gegenüber der Beklagten ausgelöst, noch liegt darin eine sittenwidrige Verzerrung des Wettbewerbs auf Kosten der Klägerin. Auch unter diesem Aspekt war der Revision daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.

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